Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.2.1 Unmittelbare Übertragung

Rz. 131 Gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG wird der Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile die unmittelbare (oder mittelbare) unentgeltliche Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) gleichgestellt. Dabei wird der Anwendungsbereich weder sachlich auf bestimmte Übertragungsformen, noch persönlich auf bestimmte übertragende Rechtsträger eingeschrän...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.2 Sacheinlage unter dem gemeinen Wert

Rz. 24 Die Vorschrift betrifft nur Einlagevorgänge unter der Geltung des UmwStG i. d. F. des SEStEG. Es werden auch nur Sacheinlagen erfasst, bei denen die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG auf Antrag mit einem niedrigeren Wert als dem gemeinen Wert angesetzt hatte. Rz. 25 Es kommt auch dann ausschließlich auf den Wertans...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.3.1 Grundregel: Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG (§ 22 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 UmwStG)

Rz. 202 Sachliche Anwendungsvoraussetzung für § 22 Abs. 1 UmwStG ist die vorangegangene Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert. In den sachlichen Anwendungsbereich des § 20 UmwStG fallen nur (Teil-)Betriebe und Mitunternehmeranteile. Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) fällt dagegen nach der hier vertretenen ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.6.1 Allgemeines

Rz. 57 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Veräußerungstatbestand erfüllt ist, wurde bereits im Rahmen des § 21 UmwStG i. d. F. bis zum SEStEG sehr kontrovers diskutiert.[1] Auch hinsichtlich des Veräußerungsbegriffs i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG ist dies nicht anders. Rz. 58 Die hier vertretene Auffassung basiert auf der Grundüberlegung, dass für die sperrfristve...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.4.4 Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

Rz. 168 Gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 Hs. 3 UmwStG löst auch die Ausschüttung oder Rückzahlung von Beträgen des steuerlichen Einlagekontos i. S. d. § 27 KStG eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I aus. Rz. 169 Unklar ist hierbei zum einen, ob jede Minderung des steuerlichen Einlagekontos eine Ausschüttung oder Rückzahlung von Beträgen des steuerlichen Einlageko...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.4.3 Kapitalherabsetzung und -rückzahlung

Rz. 164 § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 Hs. 2 UmwStG betrifft die Herabsetzung des Nennkapitals nach den §§ 222ff. AktG bzw. §§ 58ff. GmbHG, bei der Grund- oder Stammkapital an die Gesellschafter zurückgezahlt wird. Hingegen kommt die Vorschrift nicht bei einer bloßen nominellen Kapitalherabsetzung zum Ausgleich einer Unterbilanz zur Anwendung, da hier kein Gesellschaftsvermögen ausg...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.5.3 Schädliche Verwendung der neu erhaltenen Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 5 UmwStG)

Rz. 183 Durch § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 5 UmwStG stellt der Gesetzgeber sicher, dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt, soweit die aus der Weitereinbringung neu erhaltenen Anteile veräußert werden i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; es sei denn, die entgeltliche Übertragung erfüllt nachweislich den Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 Hs....mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 8 Mitverstrickung von Anteilen (§ 22 Abs. 7 UmwStG)

8.1 Anwendungsbereich Rz. 348 § 22 Abs. 7 UmwStG soll die bereits zu den einbringungsgeborenen Anteilen ergangene Rechtsprechung umsetzen[1] und kommt zur Anwendung, wenn stille Reserven von den sperrfristverstrickten Anteilen oder von auf diesen Anteilen beruhenden Anteilen (quasi-sperrfristverstrickte Anteile) auf andere Anteile verlagert werden. "Unter Beobachtung" stehen ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5 Veräußerung durch juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 22 Abs. 4 Nr. 1) und steuerbefreite Körperschaften (§ 22 Abs. 4 Nr. 2)

5.1 Anwendungsbereich Rz. 323 § 22 Abs. 4 UmwStG betrifft nur die Fälle, in denen sperrfristverstrickte Anteile i. S. d. § 22 Abs. 1 UmwStG von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Körperschaft veräußert werden. Abgesehen von § 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG, der über die nachträglichen Anschaffungskosten Einfluss auf die Höhe des Veräußerungsge...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4 Nachweispflicht in Folgejahren (§ 22 Abs. 3 UmwStG)

4.1 Allgemeines Rz. 305 In den der Einbringung folgenden sieben Jahren hat der Einbringende spätestens zum 31. Mai jeden Jahrs den Nachweis darüber zu erbringen, in wessen wirtschaftlichem Eigentum sich die sperrfristverstrickten Anteile mit Ablauf des Tags, der dem steuerlichen Einbringungszeitpunkt entspricht, befinden. Dadurch kann das FA überwachen, ob zwischenzeitlich ei...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7 Unentgeltliche Rechtsnachfolge (§ 22 Abs. 6 UmwStG)

7.1 Anwendungsbereich Rz. 335 § 22 Abs. 6 UmwStG regelt die unentgeltliche Übertragung der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden und die unentgeltliche Übertragung der (mit) eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft. Abgesehen von dieser Differenzierung sind die im Folgenden erörterten Anwendungsvoraussetzungen identisch. Rz. 336 Die unentgeltliche Übertragun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.5.2 Schädliche Verwendung der weiter eingebrachten Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 UmwStG)

Rz. 176 Durch § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 UmwStG stellt der Gesetzgeber sicher, dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt, soweit die weiter eingebrachten Anteile nach der Weitereinbringung veräußert werden i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; es sei denn die Veräußerung erfüllt nachweislich den Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 Hs. 2 UmwS...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6 Bescheinigung der Einbringungsgewinnbesteuerung (§ 22 Abs. 5 UmwStG)

Rz. 330 § 22 Abs. 5 UmwStG regelt die Bescheinigung der Einbringungsgewinnbesteuerung für Zwecke des § 23 Abs. 2 UmwStG . Diese Bescheinigung ist gem. § 23 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 und S. 3 Hs. 2 UmwStG tatbestandliche Voraussetzung für die (nachträgliche) Buchwertaufstockung auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft in den Fällen der nachträglichen Besteuerung eines Einbringungs...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.3 Weitereinbringung (§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG)

Rz. 148 Hierbei handelt es sich entgegen dem einleitenden Gesetzeswortlaut nicht um einen Ersatztatbestand, sondern vielmehr um einen Ausnahmetatbestand [1] derart, dass es beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG trotz entgeltlicher Übertragung nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt. Rz. 149 Nach dem Wortlaut des §...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.6.5 Fusionsrichtliniengebotene Einschränkung des Veräußerungsbegriffs

Rz. 124 § 22 UmwStG ist als pauschale Missbrauchsverhinderungsvorschrift konzipiert worden und soll ausschließen, dass der Einbringende eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils die Einbringung nur durchführt, um bei einer späteren Veräußerung einen Steuervorteil zu realisieren. Der Steuervorteil kann darin bestehen, dass der Gewinn aus der Veräußerung der erhaltenen ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2 Ermittlung des Einbringungsgewinns I (§ 22 Abs. 1 S. 3 UmwStG)

Rz. 215 Der Einbringungsgewinn I wird nach folgendem Grundschema[1] ermittelt:mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.2.2 Mittelbare Übertragung

Rz. 136 Während der Veräußerungstatbestand i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG nach seinem Wortlaut die mittelbare Veräußerung nicht erfasst, fällt die mittelbare unentgeltliche Übertragung ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG. Rz. 137 Über die mittelbare Übertragung werden zum einen die Sachverhalte einbezogen, in denen die sperrfristverstrick...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4 Nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen und darauf beruhender Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 und 7 UmwStG)

Rz. 227 Gem. § 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG gilt der Einbringungsgewinn I als nachträgliche Anschaffungskosten der sperrfristverstrickten Anteile und mindert mithin den Gewinn aus der schädlichen Veräußerung dieser Anteile. Rz. 228 Bei einer nur anteiligen Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile erhöht der Einbringungsgewinn I nur die Anschaffungskosten der veräußerten Anteil...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2 Steuerfolgen

Rz. 326 Ist der Veräußerer der sperrfristverstrickten Anteile eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft entstanden. Ist der Veräußerer persönlich von der KSt befreit, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft entstanden. In beid...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3 Art des Nachweises

Rz. 312 Ausweislich der Gesetzesbegründung kann der Nachweis insbesondere durch die Vorlage eines Registerauszugs oder einer Bescheinigung der Gesellschaft, dass die eingebrachten Anteile zum jeweiligen Stichtag noch vorhanden sind, erbracht werden.[1] Der Nachweis kann auch durch Vorlage eines Auszugs aus dem Aktienregister[2], einer Gesellschafterliste[3] oder einer Mitgli...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.6 Zuständiges Finanzamt

Rz. 320 Der Nachweis ist gegenüber dem für den Einbringenden zuständigen FA zu erbringen. Scheidet der Einbringende nach der Einbringung aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, ist der Nachweis bei dem FA i. S. d. § 6 Abs. 7 S. 1 AStG zu erbringen.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.1 Allgemeines

Rz. 305 In den der Einbringung folgenden sieben Jahren hat der Einbringende spätestens zum 31. Mai jeden Jahrs den Nachweis darüber zu erbringen, in wessen wirtschaftlichem Eigentum sich die sperrfristverstrickten Anteile mit Ablauf des Tags, der dem steuerlichen Einbringungszeitpunkt entspricht, befinden. Dadurch kann das FA überwachen, ob zwischenzeitlich eine schädliche V...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.5 Nachweiserbringer

Rz. 318 Den Nachweis hat der originär Einbringende bzw. in den Fällen des § 22 Abs. 6 UmwStG der Rechtsnachfolger zu erbringen. In den Fällen des § 22 Abs. 7 UmwStG geht die Nachweispflicht nicht auf den wirtschaftlichen Eigentümer der mitverstrickten Anteile über. Daher sollte der Einbringende auch in diesen Fällen vertraglich sicherstellen, dass er seiner Nachweispflicht a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1.2 Sacheinlage oder Anteilstausch unter dem gemeinen Wert

Rz. 242 Die Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG setzt zunächst voraus, dass zuvor Anteile an einer Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) gem. § 20 oder § 21 UmwStG unter dem gemeinen Wert in eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) (mit) eingebracht wurden. Rz. 243 Für die Frage, ob ein Ansatz unter dem gemeinen Wert vorliegt, kommt es grundsätzlich auf den tatsächlich...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.4.2 Originär sperrfristverstrickte Anteile

Anteile des originär Einbringenden Rz. 38 Die erhaltenen Anteile i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG sind grundsätzlich die neuen Anteile[1], die dem originär Einbringenden im Rahmen einer Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert gewährt werden. Rz. 39 Die im Rahmen einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert erhaltenen Anteile behalten während der Sperrfrist...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.6.2 Entgeltliche Übertragung

Rz. 66 Die hier vertretene inhaltliche Gleichsetzung von "Veräußerung" und "entgeltlicher Übertragung auf einen anderen Rechtsträger" steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach unter einer Veräußerung die entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Gesellschaftsanteilen auf einen anderen Rechtsträger zu verstehen ist.[1] Rz. 67 Gegen die hier ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.6.3 Ausgewählte Einzelsachverhalte

Einlage und Entnahme Rz. 80 Werden sperrfristverstrickte Anteile im Wege der offenen Sacheinlage auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen, so handelt es sich um einen Tausch, der ebenfalls einer entgeltlichen Übertragung gleichsteht.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob die Einlage aus dem Privatvermögen oder...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 1.2 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Körperschaften

Rz. 10 Da die KSt eine Personensteuer ist, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund persönlicher Leistungsmerkmale erfasst, gilt auch für die Besteuerung der Körperschaft das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.[1] Dieser Befund könnte zweifelhaft sein, wenn man die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in untrennbarem Zusammenhang mi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 3.3 Betriebssteuer

Rz. 86 Der Gedanke einer Betriebssteuer ist besonders in den ersten Jahren nach der Währungsreform eingehend erörtert worden. Ein im Jahr 1948 eingesetzter "Betriebssteuer-Ausschuss" hat drei Modelle aufgezeigt (vgl. StuW 1949, 929ff.). Ein Modell sah vor, die Doppelbelastung für Körperschaftsgewinne auf alle betrieblichen Gewinne auszudehnen, auch soweit sie von Einzelunter...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.7 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 50 Sinn von Abs. 1 Nr. 6 ist, die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand zu besteuern, soweit sie außerhalb des Bereichs der Ausübung öffentlicher Gewalt liegt und von einigem Gewicht ist, d. h. in merklichem Wettbewerb zu den Unternehmen der Privatwirtschaft steht. Die partielle Besteuerung der öffentlichen Hand dient der Wettbewerbsneutralität. Die Besteuerun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.1 Anwendungsbereich

Rz. 335 § 22 Abs. 6 UmwStG regelt die unentgeltliche Übertragung der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden und die unentgeltliche Übertragung der (mit) eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft. Abgesehen von dieser Differenzierung sind die im Folgenden erörterten Anwendungsvoraussetzungen identisch. Rz. 336 Die unentgeltliche Übertragung i. S. d. § 22 Abs. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 8.1 Anwendungsbereich

Rz. 348 § 22 Abs. 7 UmwStG soll die bereits zu den einbringungsgeborenen Anteilen ergangene Rechtsprechung umsetzen[1] und kommt zur Anwendung, wenn stille Reserven von den sperrfristverstrickten Anteilen oder von auf diesen Anteilen beruhenden Anteilen (quasi-sperrfristverstrickte Anteile) auf andere Anteile verlagert werden. "Unter Beobachtung" stehen mithin stille Reserven...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.2 Inhalt des Nachweises

Rz. 306 Soweit eine (Mit-)Einbringung von Anteilen gem. § 20 oder § 21 UmwStG unter dem gemeinen Wert stattgefunden hat und die Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG infrage steht, sind Gegenstand der Nachweispflicht die (mit) eingebrachten Anteile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile. Soweit ein Unternehmensteil gem. § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert eingebracht wurde...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2 Steuerliche Bedeutung der Rechtsnachfolge

Rz. 342 Der Rechtsnachfolger des Einbringenden gilt als (derivativ) Einbringender i. S. d. § 22 Abs. 1 bis 5 UmwStG, während der Rechtsnachfolger der übernehmenden Gesellschaft als (derivativ) übernehmende Gesellschaft "nur" i. S. d. § 22 Abs. 2 UmwStG gilt. Rz. 343 Obgleich § 22 Abs. 6 UmwStG das Schicksal der sperrfristverstrickten Anteile nicht ausdrücklich regelt, kann de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 2.4.3 Fehlende Neutralität der Unternehmensbesteuerung

Rz. 64 Auch bezüglich des Postulats der rechtsformneutralen Besteuerung (vgl. Rz. 23) haben die verschiedenen Körperschaftsteuersysteme unterschiedliche Wirkungen. Das klassische System mit der damit verbundenen Doppelbelastung genügt diesem Postulat nicht. Die Doppelbelastung führt zu einer gegenüber dem Einzelunternehmer bzw. der Personengesellschaft unterschiedlichen Beste...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 4.2.5 Einzelbesteuerung versus Konzernbesteuerung

Rz. 135 Eine Grundentscheidung, die im Rahmen eines Körperschaftsteuersystems zu treffen ist, liegt in der Frage, ob bei einer Gruppe von verbundenen Unternehmen die einzelnen Unternehmen zu besteuern sind oder die Gruppe (der Konzern) als Ganzes. Das deutsche Körperschaftsteuerrecht hat diese Entscheidung dahin getroffen, dass grundsätzlich jede Kapitalgesellschaft selbst m...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.8 Ausl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 53 Das KStG enthält keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, ob und ggf. welche ausl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen körperschaftsteuerpflichtig sind. Es dürften jedoch keine Zweifel bestehen, dass der Gesetzgeber nicht gewollt hat, juristische Personen des ausl. Rechts stets von der KSt auszuschließen. Durch die Einfügung des Wortes "in...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 3.1.2 Milderung der Doppelbelastung auf der Ebene der Körperschaft

Rz. 68 Bei dem System des gespaltenen Steuersatzes wird die Doppelbesteuerung dadurch gemildert, dass der Steuersatz für das ausgeschüttete Einkommen auf der Ebene der Körperschaft gesenkt wird. Dieses System wurde in der Bundesrepublik bis 1976 angewendet. Der Tarifsteuersatz für die nicht ausgeschütteten Einkommensteile betrug 51 %. Da die thesaurierten Einkommensteile nic...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 4.1 Übersicht über das System

Rz. 99 Das ab 2001 in Deutschland geltende Körperschaftsteuersystem einschließlich der Besteuerung der Dividendeneinkünfte beim Anteilsinhaber geht zurück auf die Empfehlungen einer Sachverständigenkommission, der sog. Brühler Empfehlungen.[1] Rz. 100 Das aufgrund des Steuersenkungsgesetzes v. 23.10.1999[2] in Deutschland geltende Körperschaftsteuersystem ist ein klassisches ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.4 Tatsächliche Unmöglichkeit der Antragstellung

Rz. 290 Sofern die Anwendungs- und die materiellen Buchwertvoraussetzungen des § 20 UmwStG erfüllt sind, kann gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG auf Antrag einheitlich für den gesamten Sacheinlagegegenstand bei der übernehmenden Gesellschaft der Buchwert oder ein Zwischenwert angesetzt werden. Rz. 291 Der Antrag ist gem. § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG bis zur Abgabe der steuerlichen Schlu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 1.1 KSt als ESt der Körperschaften

Rz. 1 Systematische Vorüberlegungen dienen nicht allein der systematischen Ordnung der Materie. Die Unternehmensbesteuerung ist in Deutschland traditionell und aktuell rechtsformabhängig ausgestaltet (Rz. 23ff.). Die KSt ist die Steuer vom Einkommen der Körperschaften. Körperschaften, insbesondere juristische Personen, verdanken ihre Existenz und ihre Rechtsmacht allein dem ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.3 Kommanditgesellschaften auf Aktien

Rz. 22 Die KGaA ist eine Mischform aus einer AG und einer KG. Sie beruht auf den Bestimmungen in den §§ 278 bis 290 AktG. Nach § 278 AktG ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die übrigen Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital bete...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 2.2.5 Societas Europaea (SE)

Rz. 26 Am 8.10.2004 ist die in den Mitgliedstaaten nach Art. 288 AEUV unmittelbar geltende Verordnung zur Europäischen Aktiengesellschaft[1] in Kraft getreten. Die SE-VO regelt die gesellschaftsrechtlichen Aspekte der Societas Europaea.[2] Die SE gilt nach Art. 3 SE-VO als Aktiengesellschaft bzw. ist nach Art. 10 Abs. 1 SE-VO im nationalen Recht wie eine Aktiengesellschaft z...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 2.2 Gründe für die Doppelbelastung

Rz. 45 Die Doppelbelastung der ausgeschütteten Gewinne der Körperschaft beruht auf dem juristischen Trennungsprinzip, wonach die Körperschaft ein vom Anteilseigner getrenntes Steuerrechtssubjekt ist. Jedes der beiden selbstständigen Steuerrechtssubjekte hat grundsätzlich eine eigenständige wirtschaftliche Sphäre, aus der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fließt. Diese w...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 1.6 Entwicklung des Körperschaftsteuerrechts

Rz. 32 Schon vor der Einführung einer reichseinheitlichen KSt am 30.3.1920 wurde das Einkommen der juristischen Personen allgemein selbstständig besteuert. Die Besteuerung war in den EStG der Einzelstaaten geregelt. Die Doppelbelastung, die sich durch die Besteuerung des Gewinns bei der juristischen Person und der Ausschüttung beim Anteilseigner ergab, hatte wegen der verhäl...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 4.2.6 Fehlende Rechtsformneutralität

Rz. 137 Das neue Körperschaftsteuersystem mit Teileinkünfteverfahren führt zu einer Steuerbelastung, die von der der Einzelunternehmer bzw. der Gesellschafter von Personengesellschaften deutlich abweicht. Während der Steuerpflichtige bei Investition in einem Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft sowohl auf thesaurierte als auch auf entnommene Gewinne eine Steuerb...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 3.1.4 Das deutsche KSt-System

Rz. 77 Finanzverfassungsrechtlich setzt Art. 106 Abs. 3 GG die "KSt" als Steuerart voraus. Die KSt ist wie die übrigen in Art. 105 und Art. 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten rechtsmethodisch ein Typusbegriff.[1] Das bedeutet, dass die Steuerart an die historische Entwicklung anknüpft, aber im Rahmen der sie prägenden Typusmerkmale entwicklungsoffen ist. Der Steuerg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 1.4 Zusammenhang mit dem Einkommensteuerspitzensatz

Rz. 18 Der Körperschaftsteuersatz weist eine enge Verbindung zu den Steuersätzen bei der ESt auf. Dies gilt in doppelter Hinsicht. Soweit Einkommen der Körperschaft thesauriert wird, ermöglicht dies der Körperschaft die Bildung von Eigenkapital, das mit dem Körperschaftsteuersatz belastet ist. Da die Körperschaft als selbstständiges Rechtssubjekt am wirtschaftlichen Lieferun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.5.6.3 Einbringung "durch" eine hybride EU-Personengesellschaft (Abs. 8)

Rz. 374 Wenn eine ausländische einbringende Gesellschaft als steuerlich transparent anzusehen ist, dann ist gem. § 20 Abs. 8 UmwStG die ausländische Steuer, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats erhoben worden wäre, wenn die einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebstätte zuzurechnenden eingebrachten Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert veräußert worden wären...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 1.3 Beziehungen zwischen Körperschaft und Anteilseigner

Rz. 15 Die Körperschaft ist ein eigenständiges Steuerrechtssubjekt, das von dem Anteilseigner zu unterscheiden ist. Dies ist eine systematisch notwendige Folge der zivilrechtlichen Selbstständigkeit der Körperschaft, unabhängig davon, ob sie juristische Person ist oder nicht. Das Steuerrecht folgt insoweit dieser legislatorischen Wertungsentscheidung. Es nimmt die zivilrecht...mehr