Rz. 22

Die KGaA ist eine Mischform aus einer AG und einer KG. Sie beruht auf den Bestimmungen in den §§ 278 bis 290 AktG. Nach § 278 AktG ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die übrigen Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Gesetzlicher Vertreter der KGaA ist der persönlich haftende Gesellschafter. Bei einer KGaA ist zu unterscheiden zwischen der Beteiligung des Komplementärs und der Kommanditaktionäre an dem auf einen festen Betrag lautenden Grundkapital auf der einen Seite ("aktienrechtlicher Teil der KGaA") und der nicht auf das Grundkapital geleisteten Einlage und der Tätigkeitsvergütung des Komplementärs auf der anderen Seite ("mitunternehmerähnlicher Teil").

 

Rz. 23

Entsprechend dem Wesen dieser Rechtsform bestehen für die KGaA handels- und steuerliche Sondervorschriften. Handelsrechtlich ist auf die gesellschaftsrechtliche Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters das Recht der KG, also das Recht einer Personengesellschaft, anzuwenden.[1] Die Besteuerung erfolgt in einer der Mitunternehmerschaft ähnlichen Weise.[2] Der Komplementär bezieht aus der KGaA bezüglich seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht aus Kapitalvermögen. Seine Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital (Aktien) entfallen, sowie Vergütungen von der KGaA für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind für die KGaA abziehbare Betriebsausgaben[3] und für den Komplementär Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[4] Ausschüttungen an den Komplementär auf die auf das Grundkapital gemachten Einlagen sowie an die Kommanditaktionäre sind steuerliche Ausschüttungen, d. h. sie dürfen nach § 8 Abs. 3 KStG das Einkommen nicht mindern; bei den Empfängern sind sie Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Gewinnanteile des Komplementärs, die er für nicht auf das Grundkapital gemachte Einlagen erhält, sowie seine Tätigkeitsvergütungen werden dem Gewerbeertrag der KGaA hinzugerechnet[5], unterliegen folglich auf der Ebene der KGaA der GewSt. Um eine zweite gewerbesteuerliche Erfassung dieser Beträge auf der Ebene des Komplementärs zu vermeiden, greift bei ihm die entsprechende Kürzung des § 9 Nr. 2b GewStG ein.[6]

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