Rz. 24

Die Vorschrift betrifft nur Einlagevorgänge unter der Geltung des UmwStG i. d. F. des SEStEG. Es werden auch nur Sacheinlagen erfasst, bei denen die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG auf Antrag mit einem niedrigeren Wert als dem gemeinen Wert angesetzt hatte.

 

Rz. 25

Es kommt auch dann ausschließlich auf den Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft an, wenn der Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft von dem zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft ggf. vertraglich vereinbarten Wertansatz abweicht.

 

Rz. 26

Kontovers diskutiert werden die Fälle, in denen der tatsächliche Wertansatz nicht dem gesetzlich zulässigen Wertansatz entspricht, z. B. weil ohne Antragstellung tatsächlich nur ein Zwischenwert angesetzt wurde, und eine Bilanzberichtigung ausnahmsweise nicht mehr möglich sein sollte. In den Fällen, in denen der tatsächlich angesetzte Wert von dem gesetzlich gebotenen Wert abweicht, kommt es allein auf den gesetzlich gebotenen Wert an.[1]

 

Rz. 27

Auch wenn für einzelne Wirtschaftsgüter z. B. gem. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UmwStG der gemeine Wert anzusetzen war, so handelt es sich doch insgesamt um eine Sacheinlage unter dem gemeinen Wert.

[1] Stangl, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 22 Rz. 53.

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