Rz. 290

Sofern die Anwendungs- und die materiellen Buchwertvoraussetzungen des § 20 UmwStG erfüllt sind, kann gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG auf Antrag einheitlich für den gesamten Sacheinlagegegenstand bei der übernehmenden Gesellschaft der Buchwert oder ein Zwischenwert angesetzt werden.

 

Rz. 291

Der Antrag ist gem. § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG bis zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen. Bei dem zuständigen FA kann es sich nur um das für die Besteuerung vom Einkommen der übernehmenden Gesellschaft zuständige deutsche FA handeln. Da der Gesetzeswortlaut auf die Abgabe der Schlussbilanz abstellt, kann zudem nur das FA gemeint sein, bei dem die Schlussbilanz einzureichen ist, in der die mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzten Wirtschaftsgüter enthalten sind.

 

Rz. 292

Es sind Fälle denkbar, in denen das eingebrachte Betriebsvermögen nicht mehr in einer für deutsche Besteuerungszwecke aufzustellenden Bilanz enthalten ist oder es überhaupt kein deutsches FA (Rz. 238ff.) gibt, das für die Besteuerung vom Einkommen der übernehmenden Gesellschaft zuständig ist.

Rz. 293 einstweilen frei

 

Rz. 294

Es ist weiterhin denkbar, dass die übernehmende EU/EWR-Gesellschaft in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist und deshalb ein für die Besteuerung vom Einkommen zuständiges deutsches FA existiert. Dennoch sind auch dann Sachverhaltskonstellationen denkbar, bei denen das FA für das eingebrachte Betriebsvermögen oder aber zumindest für Teile davon nicht zuständig ist, z. B. weil die Wirtschaftsgüter nicht zu der inländischen Betriebsstätte gehören.

Rz. 295 einstweilen frei

 

Rz. 296

Wenn es überhaupt kein zuständiges deutsches FA gibt oder soweit das FA nicht für bestimmte Teile des eingebrachten Betriebsvermögens zuständig ist, kann auch kein Antrag auf Ansatz der Buchwerte oder eines Zwischenwerts gestellt werden. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Antrag zwar erfüllt sind, der Antrag aber tatsächlich mangels eines zuständigen deutschen FA nicht gestellt werden kann, ist der Buchwert- oder ein Zwischenwertansatz nicht zulässig und deshalb der gemeine Wert anzusetzen.

 

Rz. 297

Es gibt in diesem Fall zwar tatsächlich keine für deutsche Besteuerungszwecke erstellte Bilanz, in der der gemeine Wert angesetzt wird. Die Steuerfolgen auf der Ebene des Einbringenden stellen sich jedoch so dar, als wäre der gemeine Wert angesetzt worden.

Rz. 298 einstweilen frei

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