Fachbeiträge & Kommentare zu Berichterstattung

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Allgemeines

Rz. 205 [Autor/Zitation] Der Prüfungsvertrag ist regelmäßig auf die gesetzlich vorgesehenen Leistungen des Abschlussprüfers gerichtet, also die Durchführung der Prüfung, die Erstattung eines Berichts über das Ergebnis der Prüfung und die Erteilung eines Bestätigungsvermerks oder eines Vermerks über seine Versagung. Rz. 206 [Autor/Zitation] Wegen der gesetzlichen Regelungen zum ...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 3.8 Konzernspezifika

Rz. 14 Der Gesetzgeber unterstellt, dass das Mutterunternehmen für den Konzern und für sich selbst gleiche Unternehmensführungsgrundsätze zugrunde legt.[1] Somit kommt es diesbezüglich in großen Teilen zu Wiederholungen der Aussagen aus dem Lagebericht des Mutterunternehmens. Fraglich ist jedoch, wie vorzugehen ist, wenn dies etwa aufgrund von kürzlich erfolgten Übernahmen n...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Durch die Festlegung des Formblattes und dessen maschinenlesbaren Formates durch die Europäische Kommission erfolgt eine Vereinheitlichung der innerhalb der EU erstellten Ertragsteuerinformationsberichte (Fehrenbacher/Traut in MünchKomm. HGB5, § 342l HGB Rz. 2) Dies dient zum einen der besseren Vergleichbarkeit der Ertragsteuerinformationsberichterstatt...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 12 [Autor/Zitation] Die Regelungen des § 340k bzw. die dort definierten Prüfungsvorschriften stehen in einem engen Zusammenhang zu den auf die betreffenden Institute anzuwendenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften und erweitern die handelsrechtlichen Prüfungspflichten um aufsichtsrechtliche Prüfungsanforderungen. Darüber hinaus sorgt die auf diese Institute ebenfalls ...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 4.1 Verfasser

Rz. 16 Rechtssystematisch problematisch ist die Vermengung von Vorstands- und Aufsichtsratsaufgaben im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung. Formal sollte eine klare Trennung zwischen Aufstellung (Vorstand) und Prüfung (Aufsichtsrat) vorliegen, doch bedingen einige Inhalte, dass diese nur vom Aufsichtsrat berichtet werden können. Auch die Entsprechenserklärung zum Co...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 33 [Autor/Zitation] Zur Rechtsentwicklung bis zum BiRiLiG vgl. Rz. 5 ff. Bei Aufnahme der Abschlussprüfungspflicht mit dem BiRiLiG in § 316 wurden in der Vorschrift inhaltlich Vorgaben aus der damaligen 4. und 7. EG-RL umgesetzt (vgl. Vierte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften v. 25.7.1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Aufgaben des Konzernprüfungsberichts

Rz. 221 [Autor/Zitation] Der Konzernprüfungsbericht dient der unabhängigen Unterrichtung insbes. des Aufsichtsrats und der Gesellschafter der GmbH über die Konzernrechnungslegung (vgl. auch Ludewig, WPg 1968, 233; Petersen/Weirich, WPg 1968, 255, 256; Schichold, Redepflicht des Konzernabschlussprüfers, 8 ff.; WP Handbuch18, Kap. M Rz. 570 ff), mit der oftmals erst ein zutreff...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Bericht über "ergebniswirksame" Beanstandungen

Rz. 129 [Autor/Zitation] Erforderlich seit Ergänzung des Gesetzes durch das TransPuG ist auch eine Mitteilung von Beanstandungen, die nicht zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben. Damit soll nach der Gesetzesbegründung "mehr Raum zu einer problemorientierten Darstellung gegeben werden" (Begr.RegE, BT-Drucks. 14/8769, 28). Solche nicht erl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts (Abs. 2)

Rz. 13 [Autor/Zitation] Gemäß § 342c Abs. 2 sind die nach § 342c Abs. 1 zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichteten Personen von ihrer Erstellungspflicht befreit, wenn die Gesellschaft ein CRR-Kreditinstitut iSd. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG oder ein Großes Wertpapierinstitut iSd. § 2 Abs. 18 WpIG ist und für den Berichtszeitraum unter Einbeziehung sämtlich...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 22 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 hat der Abschlussprüfer über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. Diese Grundnorm wird durch die in Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4a aufgeführten Berichtspflichten konkretisiert. Über die in diesen Vorschriften aufgeführten Berichtspflichten hi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Allgemeines

Rz. 36 [Autor/Zitation] Im Prüfungsbericht hat der Abschlussprüfer über das Ergebnis der Prüfung unparteiisch, vollständig, wahrheitsgetreu und mit der gebotenen Klarheit schriftlich zu berichten (vgl. IDW PS 450 Rz. 8 ff.; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14, § 321 HGB Rz. 20 ff.; Pohlentz in HWRev.2, Sp. 1499, 1504 f.; Schulze zur Wiesch, ZfB 1965, 643, 654 ff.; Selchert,...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Unterstützung durch die externe Abschluss- und Nachhaltigkeitsprüfung

Rz. 240 [Autor/Zitation] Umfang und Intensität der erforderlichen Aktivitäten des Prüfungsausschusses zur Überwachung der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung hängen wesentlich davon ab, inwieweit die einzelnen Komponenten der Rechnungslegung der gesetzlichen Abschlussprüfung bzw. der Nachhaltigkeitsprüfung unterliegen (Rz. 241 ff.). Dabei gilt grds., dass sich di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Zusätzliche Anforderungen (Abs. 3)

Rz. 25 [Autor/Zitation] § 341 Abs. 3 HGB stellt klar, dass zusätzliche Anforderungen, die aufgrund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Niederlassungen bestehen, durch die Vorschriften des Zweiten Unterabschnittes nicht ausgesetzt werden und somit unverändert zu beachten sind. Zu den Vorschriften zählen Regelungen des materiellen Rechts, die sich aus Gesetzen u...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 44 [Autor/Zitation] Zu den Aufgaben des privaten Rechnungslegungsgremiums zählt nach § 342q Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch die "Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften". Diese Beratungsaufgabe ist nicht auf die Konzernrechnungslegung beschränkt, sondern umfasst alle Probleme und Fragen des Rechnungslegungsrechts (Mock in HKMS3/4, § 342q HGB Rz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Ausweis des Handelsbestands in der Bilanz

Rz. 59 [Autor/Zitation] Der Ausweis des "Handelsbestands" in der Bilanz wurde mit dem BilMoG geändert und für alle Institute einheitlich geregelt. Der durch das BilMoG sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite eingefügte Posten "Handelsbestand" dient der Verbesserung der Transparenz und Aussagefähigkeit der Berichterstattung über die Handelsaktivitäten eines Institut...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 9. Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk

Rz. 269 [Autor/Zitation] Es ist üblich, im Konzernprüfungsbericht das Prüfungsergebnis in zusammengefasster Form darzustellen (vgl. auch Rz. 111 ff.). Die Aufnahme des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung in den Konzernprüfungsbericht ist ausdrücklich vorgeschrieben (§ 322 Abs. 5 Satz 2). Der Bericht ist vom Konzernabschlussprüfer zu unterzeichnen (vgl....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 8. Kündigung durch den Abschlussprüfer

Rz. 19 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 6 kann ein angenommener Prüfungsauftrag nur durch den Abschlussprüfer und auch von diesem nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung sind kein Kündigungsgrund (§ 318 Abs. 6 Satz 2). Daneben regelt das Gesetz das Verfahren nach einer Kün...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Kreditinstitute (Abs. 1 Satz 1 Alt. 1)

Rz. 15 [Autor/Zitation] Dem Anwendungsbereich unterliegen Kreditinstitute iSd. § 1 Abs. 1 KWG, die ursprünglich alleiniger Adressat der branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften der §§ 340 ff. HGB iVm. RechKredV waren (vgl. Rz. 4 f.). Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eing...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Prüfungsauftrag

Rz. 267 [Autor/Zitation] Aus dem Konzernprüfungsbericht muss die Bestellung (Wahl und Auftragserteilung) ersichtlich sein (vgl. IDW PS 450 Rz. 119; zur Bestellung des Konzernabschlussprüfers vgl. § 318 Rz. 303 ff.). Ferner empfiehlt es sich, auf die für die Konzernabschlussprüfung vereinbarten Auftragsbedingungen hinzuweisen (vgl. auch Rz. 59).mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts (Abs. 2)

Rz. 15 [Autor/Zitation] Nach § 342b Abs. 2 sind die nach § 342b Abs. 1 zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichteten Personen von ihrer Erstellungspflicht befreit, wenn die Gesellschaft ein CRR-Kreditinstitut iSd. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG oder ein Großes Wertpapierinstitut iSd. § 2 Abs. 18 WpIG ist und für den Berichtszeitraum die nach § 26a Abs. 1 Satz 2...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Unterzeichnung des Konzernprüfungsberichts und Vorlage an die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens

Rz. 274 [Autor/Zitation] Die Bestimmung des Abs. 5 gilt auch für den Konzernprüfungsbericht. Zur Unterzeichnung vgl. Rz. 184 ff. Der Bericht ist den gesetzlichen Vertretern bzw. bei Erteilung des Prüfungsauftrags durch den AR dem AR des MU, das den KA aufzustellen hat, vorzulegen (vgl. Rz. 195 ff.).mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 10. Ausschluss wegen Beschäftigung von befangenen Personen bei der Prüfung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 143 [Autor/Zitation] Arbeitnehmer des Abschlussprüfers sind keine Personen, mit denen er seinen Beruf gemeinsam iSd. Abs. 3 Satz 1 ausübt. Daher sind Ausschlusstatbestände, die in der Person von Arbeitnehmern vorliegen, grds. nicht geeignet, den WP/die WPG von der Prüfung auszuschließen. Nur wenn sie als Prüfungsgehilfen vom Abschlussprüfer bei der zu prüfenden Kapitalges...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Bestätigungsvermerk bei Anwendung der IDW PS für KMU

Rz. 692 [Autor/Zitation] Mitte des Jahres 2021 startete das IAASB mit der Vorlage des Entwurfs eines Prüfungsstandards für wenig komplexe Einheiten eine Initiative, um die Anforderungen der ISA für die Prüfung von KMU skaliert darzustellen (vgl. IAASB, ISA for LCE, Exposure Draft, July 2021). Ende des Jahres 2021 legte das IDW mit der Veröffentlichung von zunächst acht Entwür...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Prüfungspflichten nach dem KWG

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die zentralen Prüfungspflichten des KWG und weiterer aufsichtsrechtlicher Gesetze und EU-Verordnungen ergeben sich aus § 29 KWG und untergliedern sich übergeordnet in die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts (§ 29 Abs. 1 Satz 1 KWG), der Erfüllung von Anzeigepflichten, wie bspw. nach § 24 KWG, aus dem Kreditmeldewesen (Groß- und Millio...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Auswirkungen auf die Konzernrechnungslegung

Rz. 87 [Autor/Zitation] Folgt man der vorstehend dargestellten Position von Möllers/Fekonja (ZGR 2012, 777), § 342q Abs. 2 enthalte eine sog. normative Konformitätsvermutung, ergibt sich als Auswirkung, dass die DRS zur Interpretation und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (GoB der Konzernrechnungslegung) geeignet sind und herangezogen werden müssen. Soweit die Standards o...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verhältnis zu berufsständischen Verlautbarungen

Rz. 66 [Autor/Zitation] Für Zwecke der praktischen Umsetzung und Anwendung des Bestätigungsvermerks durch Abschlussprüfer werden § 322 HGB und Art. 10 Abs. 2 APrVO vor allem mit Hilfe von Verlautbarungen des IDW konkretisiert, insbes. folgende (Datumszusätze zur Kennzeichnung der aktuellen Fassung werden aus Vereinfachungsgründen weggelassen): IDW PS 400 nF "Bildung eines Prüf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Tatbestands- und Verbotsirrtum

Rz. 211 [Autor/Zitation] Nach § 16 Abs. 1 StGB liegt ein Tatbestandsirrtum vor, wenn bei Begehung der Tat ein Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, nicht gekannt wird; damit ist ein vorsätzliches Handeln ausgeschlossen. Beim Verbotsirrtum fehlt dem Täter bei der Tatbegehung die Einsicht, Unrecht zu tun; sofern dieser Irrtum unvermeidbar war, handelt er ohne Schuld ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Zutreffende Darstellung der Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 697 [Autor/Zitation] In Abs. 2 Satz 2 wird besonders hervorgehoben, dass der Abschlussprüfer bei der Prüfung der zutreffenden Darstellung der Lage des Unternehmens auch die zutreffende Darstellung der Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zu prüfen hat (vgl. DRS 20 Rz. 116 ff.). Rz. 698 [Autor/Zitation] Zur Prüfung der Chancen- und Risikoberichterstattung im Lageber...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Bestandsgefährdend

Rz. 131 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 Satz 3 ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. vermittelt. Die Vorschrift wurde durch das KonTraG in § 321 eingefügt, damals als Satz 2. Der heutige Satz 3 entspricht Satz 2 idF de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Ertragslage

Rz. 149 [Autor/Zitation] Die Darstellung der Ertragslage soll die Quellen und das Zustandekommen des Erfolgs im abgelaufenen GJ, die Aufwands- und Ertragsstruktur, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis sowie den Einfluss periodenfremder Aufwendungen und Erträge und besonderer steuerlicher Gestaltungen aufzeigen (zum Begriff der Ert...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Gehilfe eines Abschlussprüfers

Rz. 22 [Autor/Zitation] Gehilfen des Abschlussprüfers sind die Personen, derer sich der Abschlussprüfer zur Durchführung oder Unterstützung bei der Durchführung der Prüfungshandlungen bedient, sei es als Angestellter, freier Mitarbeiter oder Sachverständiger. Dies wären dann auch nicht als WP qualifizierte gesetzliche Vertreter von WPG soweit diese an Abschlussprüfungen mitwi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 14 [Autor/Zitation] § 340i wurde erstmals mit seinen zunächst drei Absätzen durch das BaBiRiLiG v. 30.11.1990 mit Anwendbarkeit für nach dem 31.12.1992 beginnende GJ in das HGB aufgenommen. Rz. 15 [Autor/Zitation] Durch das BilReG v. 4.12.2004 wurden in Abs. 2 die seither inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Sätze 2 bis 5 zum Konzernabschluss nach internationalen Rechnu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 12 [Autor/Zitation] Für die Unternehmen im Anwendungsbereich des PublG ist § 14 PublG Pendant zu § 316 HGB, der die Pflichtprüfung für KapGes. und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften normiert; zu Einzelheiten vgl. § 316 HGB Rz. 1 ff. Verweise in § 14 Abs. 1 Satz 2 PublG auf § 316 Abs. 3 sowie §§ 317 ff. HGB stellen den vom Gesetzgeber gewollten anforderungs...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Prüfungsstandards

Rz. 716 [Autor/Zitation] Der zentrale deutsche Prüfungsstandard für die Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung ist IDW PS 350 nF (10.2021). IDW PS 350 nF (10.2021) ist anwendbar auf die Prüfung von Lageberichten für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen, mit Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2022 enden. In der Einleitung des S...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Akute Ausfallrisiken – Einzelwertberichtigungen

Rz. 103 [Autor/Zitation] Entsprechend den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des § 253 Abs. 4 haben Institute ihre Forderungen, die regelmäßig aus dem Kredit- und Darlehensgeschäft bzw. dem Ankauf bereits bestehender Forderungen resultieren und insgesamt dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind, unter Beachtung des strengen Niederwertprinzips zum niedrigeren beizulegenden Wert anzus...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Entsprechende Prüfung der im einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellten Wiedergabe (ESEF, Abs. 3 Satz 3)

Rz. 141 [Autor/Zitation] Bei Inlandsemittenten von Wertpapieren, die nicht unter § 327a fallen, ist der Prüfungsgegenstand um die gem. § 328 für Offenlegungszwecke im EU-einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) erstellten Wiedergaben des JA und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts erweitert (§ 317 Abs. 3a; vgl. § 317 Rz. 800 ff.)...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Clemm, Die Bedeutung des Bestätigungsvermerkes des Abschlußprüfers einer Aktiengesellschaft nach derzeitiger gesetzlicher Regelung und nach dem Verständnis der Allgemeinheit, WPg 1977, 145; Gramich, Die Strafvorschriften des Bilanzrichtliniengesetzes, wistra 1987, 157; Marschdorf, Möglichkeiten, Aufgaben und Grenzen des Jahresabschlußprüfers zur Aufdeckung von Wirtschaftsstr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Strafrechtliche Vorschriften

Rz. 185 [Autor/Zitation] Über § 823 Abs. 2 BGB erlangen im zivilen Haftungsrecht in erster Linie die strafrechtlichen Vorschriften zum Schutz fremder Vermögensinteressen Geltung (wie hier Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 138 ff.): In Betracht kommen namentlich § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Grundsatz der Klarheit

Rz. 37 [Autor/Zitation] Dieser durch die Aufnahme in Abs. 1 Satz 1 (jetzt: Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1) durch das KonTraG besonders betonte Grundsatz (zur Gesetzesänderung vgl. auch Dörner/Schwegler, DB 1997, 285, 287; mit Zweifeln an der Notwendigkeit dieser Bestimmung Gelhausen, AG 1997, Sonderheft 8, 73, 80; ferner Pfitzer in Dörner/Menold/Pfitzer2, 649, 655) bezieht sich sowoh...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Nahestehende Personen

Rz. 395 [Autor/Zitation] Das Vorhandensein nahestehender Personen sowie Geschäfte mit diesen kann für die Prüfung von JA und Konzernabschlüssen ein besonders bedeutsames Risiko darstellen (vgl. Rz. 554), da in diesem Zusammenhang ein höheres Risiko für dolose Handlungen bestehen kann. Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für den Umgang mit nahestehenden Personen is...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Bestandsgefährdende Entwicklungen und frühes Erkennen

Rz. 916 [Autor/Zitation] Nach § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Gemäß Gesetzesbegründung zum KonTraG gehören zu den Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, insbes. risikobehaftete Geschäfte, Unrichtigkeiten der Rechnungslegung und Verstö...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Prüfungsberichte der letzten drei Geschäftsjahre bei durchgeführter gesetzlicher Abschlussprüfung

Rz. 7 [Autor/Zitation] Der besondere Informationsanspruch des § 321a ist auf den Prüfungsbericht gem. § 321 gerichtet, in dem das Ergebnis der gesetzlichen vorgeschriebenen Abschlussprüfung dokumentiert wird und der unternehmensextern nicht ohne Weiteres zugänglich ist (vgl. § 321 Rz. 28). Soweit es sich um ein Unternehmen öffentlichen Interesses iSd. § 316a handelt, umfasst ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. § 826 BGB (Expertenhaftung wegen Sittenverstoßes)

Rz. 195 [Autor/Zitation] Eine Haftung des Abschlussprüfers aufgrund von § 826 BGB setzt voraus, dass er mit dem Vorsatz, Dritte zu schädigen, sittenwidrig seine Prüfungs-, Berichts- oder Bestätigungspflichten verletzt (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 150; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 154; Wagner in MünchKomm. BGB9, § 826 Rz. 28 f.). Die Rspr. le...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 156 [Autor/Zitation] Im Bestätigungsvermerk muss eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung enthalten sein (§ 322 Abs. 1 Satz 2). Die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung ist in einem einleitenden Abschnitt des Bestätigungsvermerks aufzunehmen (vgl. Rz. 126). Somit kann die Beschreibung von Art und Umfang der Prüfung davon separiert werden. Das ist i...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Grundsatz der Berichtswahrheit

Rz. 46 [Autor/Zitation] Der Grundsatz der Berichtswahrheit besagt, dass der Inhalt des Prüfungsberichts nach der Überzeugung des Abschlussprüfers den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (ebenso IDW PS 450 Rz. 9; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14, § 321 HGB Rz. 22; Glade, BiRiLiG2, Teil I Rz. 921; WP Handbuch18, Kap. M Rz. 141). Der Abschlussprüfer muss also von der Ric...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Ablieferung und Mängel des Prüfungsberichts

Rz. 248 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat einen fachlich einwandfreien Prüfungsbericht zu erstatten und diesen den gesetzlichen Vertretern bzw. dem AR vorzulegen (§ 321 Abs. 5). Die Gesellschaft hat ihrerseits den Prüfungsbericht abzunehmen (§ 640 BGB; vgl. Kropff in MünchKomm. AktG2, § 163 Rz. 22). Dabei wird in der Entgegennahme des Vorwegexemplars und der Durchführu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Änderungen durch das BilReG

Rz. 88 [Autor/Zitation] Durch das BilReG wurden verschiedene EU-Rechtsakte mit dem Ziel der Internationalisierung und weiteren Vereinheitlichung des damaligen europäischen Bilanz- und Konzernbilanzrechts sowie der Abschlussprüfung in deutsches Recht transformiert. Zur Rechnungslegung wurden damit ua. der IFRS-Konzernabschluss (§ 315e) und der freiwillige IFRS-Einzelabschluss ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die Tatbestände des § 332 sind Offizialdelikte. Sie werden von Amts wegen verfolgt (Bauer, Neuregelung der Strafbarkeit, 2017, 134; Mansdörfer in Heymann3, § 332 HGB Rz. 50). Rz. 18 [Autor/Zitation] Die Regelung stellt eine Strafvorschrift des HGB dar. Damit gelten der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Analogieverbot im m...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Kenntniserlangung bei der Prüfung

Rz. 46 [Autor/Zitation] Die Kenntniserlangung muss in der Eigenschaft als Abschlussprüfer oder Gehilfe bei der Prüfung erfolgen. Die Prüfung iSd. § 333 umfasst alle in §§ 316–324a geregelten Tätigkeiten. Mit dem Zusatz "bei Prüfung" wird weiter klargestellt, dass die Preisgabe von Kenntnissen, die zeitlich während einer Prüfung, aber außerhalb des Prüfungsauftrags (zB bei glei...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Annahme des Prüfungsauftrags/Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer

Rz. 187 [Autor/Zitation] Mit der Annahme des von den gesetzlichen Vertretern oder vom AR abgegebenen Angebots kommt der Pflichtprüfungsvertrag zustande. Will der Prüfer den Auftrag nicht annehmen, muss er das Angebot unverzüglich ablehnen (vgl. Rz. 196). Wahl und Annahme des wirksam erteilten Auftrags führen gemeinsam zur Bestellung des Prüfers; erst durch diese Teilakte zusa...mehr