Zusammenfassung

Die EU schreitet mit ihren ESG-Aktivitäten voran und verpflichtet viele Unternehmen zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Das wirkt sich unmittelbar auf die Pflichten von Vorständen und Geschäftsführern aus. Der Beitrag fasst die wichtigsten Need-to-Knows zusammen.

Bereits seit 2017 sind große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, zur sog. nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet (§ 289b Abs. 1 HGB). Dies beruht auf der Umsetzung der sog. CSR-Richtlinie (bzw. Non-Financial Reporting Directive, kurz NFRD) in deutsches Recht. In der nichtfinanziellen Erklärung müssen berichtspflichtige Unternehmen neben einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells auf nichtfinanzielle Aspekte eingehen (insb. Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung). Etwa genauso lange wird darüber diskutiert, inwieweit sich diese Berichterstattungspflichten auf die Sorgfaltspflichten des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der berichtspflichtigen Unternehmen auswirken. Naheliegend ist insoweit, dass sich Vorstände und Geschäftsführer mit den nichtfinanziellen Aspekten jedenfalls in einer Weise beschäftigen müssen, dass sie darüber ordnungsgemäß berichten können. Teilweise wird darüber hinaus vertreten, dass das Handlungs- und Pflichtenprogramm der Geschäftsleiter auch über die eigentliche Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung hinaus erweitert werde. Von der wohl herrschenden Meinung wird das indes abgelehnt. Ganz unabhängig von etwaigen Berichtserstattungspflichten sollten Geschäftsleiter unternehmerische Entscheidungen auf einer angemessenen Informationsgrundlage treffen; hierzu gehören auch Nachhaltigkeitsaspekte, soweit sie für die jeweilige Entscheidung relevant sind.

Ausweitung und Konkretisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Zwischenzeitlich hat die EU die nichtfinanzielle Berichterstattung überarbeitet und zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgebaut. Die diesbzgl. Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz CSRD) ist auf EU-Ebene unlängst in Kraft getreten und nunmehr von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. Hierdurch wird es EU-weit zu einer ganz erheblichen Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen kommen. Allein in Deutschland werden statt bislang ca. 500 Unternehmen künftig etwa 15.000 Unternehmen zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. Insgesamt sind über 50.000 Unternehmen betroffen, während die NFRD bislang EU-weit nur etwa 11.700 Unternehmen erfasst.

Berichtspflichtige Unternehmen und Beginn der Berichtspflichten

Die Pflicht zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung soll eine Vielzahl von Unternehmen ab den nachfolgenden Zeitpunkten treffen (vgl. Art. 5 CSRD):

1. Gruppe: Für am oder nach dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahre sind solche Unternehmen berichtspflichtig, die schon bislang nach der NFRD zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind (s.o.).

2. Gruppe: Für am oder nach dem 1.1.2025 beginnende Geschäftsjahre sind alle großen Kapitalgesellschaften und Mutterunternehmen großer Gruppen i.S.v. §§ 267, 293 HGB berichtspflichtig, d. h. Gesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden drei Kriterien überschreiten: 20 Mio. EUR Bilanzsumme, 40 Mio. EUR Umsatzerlöse, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Im Vergleich zur NFRD entfällt also die bisherige Voraussetzung der Kapitalmarktorientierung und die Arbeitnehmerzahl sinkt von 500 auf 250.

3. Gruppe: Für am oder nach dem 1.1.2026 beginnende Geschäftsjahre sind kapital-marktorientierte kleine und mittlere Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer berichtspflichtig. Für solche KMU besteht jedoch die Möglichkeit eines (zu begründenden) opt-out in den ersten beiden Jahren, so dass die Berichtspflicht hier spätestens für am oder nach dem 1.1.2028 beginnende Geschäftsjahre greift. Ferner fallen kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen in diese 3. Gruppe.

4. Gruppe: Für am oder nach dem 1.1.2028 beginnende Geschäftsjahre sind schließlich auch Nicht-EU-Unternehmen mit einem Netto-Jahresumsatz in der EU von über 150 Mio. EUR in den beiden letzten Geschäftsjahren und einem Tochterunternehmen in der EU, das zur 2. oder 3. Gruppe gehört, bzw. einer Niederlassung in der EU mit einem Netto-Jahresumsatz von über 40 Mio. EUR berichtspflichtig.

Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die vorbezeichneten Unternehmen müssen in ihren Lagebericht Angaben aufnehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich...

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