In Artikel 10 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten wird klargestellt, dass Finanzunternehmen ihre Angaben unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten offenlegen müssen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten werden Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der NFRD fallen (einschließlich Nicht-EU-Unternehmen), aus dem Zähler ausgeschlossen, aber in den Nenner der KPI von Finanzunternehmen bei der Berichterstattung zur Taxonomiekonformität einbezogen. Diese Vorgehensweise wird bis zum 30. Juni 2024 überprüft werden.

In Artikel 7 Absatz 4 heißt es jedoch: "Unbeschadet des Absatzes 1 werden ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen und von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum vollen Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der Informationen, die vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellt werden, in den Zähler einbezogen."

Daher müssen Finanzunternehmen im Zähler der Offenlegung der Taxonomiefähigkeit die taxonomiefähigen Erlöse aus ökologisch nachhaltigen Anleihen und Schuldverschreibungen, deren Zweck die Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten ist, einbeziehen.

Schuldverschreibungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 umfassen grüne Anleihen mit vorgesehener Mittelverwendung ("use of proceeds bonds"), jedoch keine Darlehen mit vorgesehener Mittelverwendung ("use of proceeds loans") von Nicht-EU-Emittenten im Sinne der Definitionen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (FINREP)[1].

Grundsätzlich wird der Umfang dieses Ausschlusses aus dem Zähler des KPI im Jahr 2024 gemäß Artikel 9 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten überprüft werden.

Im Übrigen werden Finanzunternehmen durch den delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten nicht daran gehindert, freiwillige Angaben zu ihren Risikopositionen gegenüber Investitionen von Nicht-EU-Unternehmen zu machen, deren Erlöse als taxonomiefähig angesehen werden. Diese Informationen sind stets getrennt von den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten zu melden.[2]

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen[3] enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

[1] Siehe Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
[2] Freiwillige Angaben sollten nicht im Widerspruch zu den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten stehen oder diese falsch darstellen. Freiwillige Angaben sollten auch nicht stärker hervorgehoben werden als Pflichtangaben. Wenn ein Unternehmen freiwillige Angaben offenlegen möchte, sollten diese mit einer Erläuterung versehen werden, in der die Grundlage für diese Offenlegung und die für ihre Erstellung verwendeten Methoden dargelegt werden; zudem sollte erklärt werden, inwiefern sich diese Angaben von den Pflichtangaben unterscheiden.
[3] "Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting" (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

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