Gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist die Verwendung der in den Anhängen enthaltenen Meldebögen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nicht erforderlich. Den Unternehmen wird jedoch empfohlen, für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit freiwillig die in den Anhängen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten enthaltenen Meldebögen zu verwenden.

In Anhang V des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten sind diesbezüglich nähere Angaben für die Bewertung und Meldung von Darlehen und Schuldtiteln zur Berechnung der KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität aufgeführt. Anhang V erläutert allgemeine Kredite und/oder Schuldtitel in Bezug auf taxonomiefähigen Umsatz oder CapEx-Wert des zugrunde liegenden Unternehmens (d. h. Unternehmen, in das investiert wird, oder Gegenpartei).

Zur Berechnung der Taxonomiefähigkeit von Schuldtiteln mit allgemeiner Verwendung wird empfohlen, den taxonomiefähigen Wert des zugrunde liegenden Unternehmens (Umsatz und CapEx) zu verwenden.

Wenn die Verwendung der Erlöse eines Schuldtitels ganz oder teilweise taxonomiefähig ist, hat die Meldung dieses Wertes bei den KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität Vorrang vor dem Wert auf Emittentenebene. Diese Erlöse können direkt taxonomiefähigen Tätigkeiten zugeordnet werden oder Teil eines CapEx- oder OpEx-Plans sein, mit dem eine Tätigkeit oder ein Vermögenswert taxonomiekonform gemacht werden soll.

Bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit kann zum Beispiel Folgendes angenommen werden: Wenn 50 % der Erlöse des Schuldtitels taxonomiefähigen Projekten oder Programmen zugeordnet werden, ist der taxonomiefähige Umsatz- bzw. CapEx-Wert des Schuldtitels mit 50 % anzusetzen.

In diesem Sinne ist nicht der gesamte Verwendungszweck eines (grünen) Schuldtitels taxonomiefähig. Taxonomiefähig ist der Schuldtitel nur für den Teil der Erlöse, der taxonomiefähigen Tätigkeiten zugeordnet werden kann.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen[1] enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

[1] "Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting" (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

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