Gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist die Verwendung der in den Anhängen enthaltenen Meldebögen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nicht erforderlich. Den Unternehmen wird jedoch empfohlen, für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit freiwillig die in den Anhängen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten enthaltenen Meldebögen zu verwenden.

In Anhang V des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten sind die Einzelheiten dazu festgelegt, wie Kreditinstitute ihre KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität melden müssen.

Ist die Verwendung der Erlöse unbekannt (i) Darlehen und Kredite – allgemeine Zwecke, ii) Schuldverschreibungen – allgemeine Zwecke und iii) Beteiligungen, die sämtlich im Anlagebuch erfasst werden), sollten taxonomiekonforme/taxonomiefähige Risikopositionen zweimal berechnet werden. Der Betrag entspricht der Summe des Bruttobuchwerts der gesamten Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen mit unbekannter Verwendung der Erlöse an Nicht-Finanzunternehmen. Die Summe muss mit dem Anteil der taxonomiekonformen/taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten der Gegenpartei gewichtet werden, der auf folgender Grundlage berechnet wird:

  • dem Umsatz-KPI der Gegenpartei (Anteil des taxonomiekonformen Umsatzes) und
  • dem CapEx-KPI der Gegenpartei (Anteil der taxonomiekonformen Investitionsausgaben).

Um die KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität zu melden, müssen die Kreditinstitute daher den veröffentlichten CapEx-KPI des zugrunde liegenden Unternehmens dem betreffenden allgemeinen Kredit, der betreffenden Schuldverschreibung oder der betreffenden Beteiligung auf dieselbe Weise zuordnen wie den Umsatz-KPI.[1]

Für die Berichterstattung über die Taxonomiefähigkeit können die Kreditinstitute den Anteil ihre taxonomiefähigen allgemeinen Vermögenswerte offenlegen, der auf folgender Grundlage berechnet wird:

  • dem gemeldeten taxonomiefähigen Umsatz des zugrunde liegenden Unternehmens
  • und den gemeldeten taxonomiefähigen Investitionsausgaben des zugrunde liegenden Unternehmens.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen[2] enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit und die Verwendung der Meldebögen im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

[1] Dieser Ansatz steht im Einklang mit den in der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD) festgelegten Meldevorschriften. Liegen keine Informationen über den Emittenten vor, kann das Unternehmen Offenlegungen des Mutterunternehmens verwenden, wenn es unter die NFRD fällt.
[2] "Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting" (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

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