In Anhang I Abschnitt 1.1.1 wird klargestellt, dass der gemeldete Umsatz aus taxonomiekonformen Tätigkeiten die gemäß International Accounting Standard (IAS) 1, Paragraf 82(a) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission ausgewiesenen Einnahmen umfassen muss.

Nach Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten werden Unternehmen, die nach den IFRS bilanzieren, dazu angehalten, bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit die in ihren Abschlüssen nach den IFRS ausgewiesenen Einnahmen zu verwenden, um ihren Umsatz aus den taxonomiefähigen Tätigkeiten offenzulegen.

Gemäß IFRS 10 Paragraphen 25 und B98 muss ein Mutterunternehmen, das die Beherrschung über ein Tochterunternehmen verliert, weiterhin alle Erträge und Aufwendungen, die von diesem Tochterunternehmen stammen und bis zum Zeitpunkt der Entkonsolidierung angefallen sind (d. h. wenn ein Tochterunternehmen nicht mehr Teil eines Mutterunternehmens/einer Unternehmensgruppe ist), in seiner Gewinn- und Verlustrechnung erfassen. Bei der Entkonsolidierung müssen jedoch alle Vermögenswerte und Schulden des ehemaligen Tochterunternehmens aus der Bilanz ausgebucht werden.

Beispiel: Ein Tochterunternehmen wird am 30. Juni veräußert und hat bis zu diesem Datum einen taxonomiefähigen Umsatz erzielt. Daher wird das Mutterunternehmen, das nach den IFRS bilanziert, am 31. Dezember die Vermögenswerte und Schulden dieses Tochterunternehmens aufgrund des am 30. Juni eingetretenen Verlusts der Beherrschung nicht mehr konsolidieren, in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung jedoch die bis zum 30. Juni von der ehemaligen Tochtergesellschaft erzielten, taxonomiefähigen Umsätze bilanzieren. Für die Berichterstattung nach dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten bedeutet dies, dass die taxonomiefähigen Verkäufe auch bis zum 30. Juni erfasst werden müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge