Im Einzelnen sind nicht abrechenbar:

  • Das BMF hat die nicht abrechenbaren Leistungen eher indirekt umschrieben: Die VGV sehen in Tz. 3.65 vor, dass eine Dienstleistung entgeltfähig ist, "wenn:

    1. ein unabhängiger Dritter als Leistender dazu bereit wäre, diese Dienstleistung gegen Entgelt zu erbringen, und ein unabhängiger Dritter bereit wäre, eine Vergütung für diese Dienstleistung zu entrichten, oder
    2. ein unabhängiger Dritter im eigenen Unternehmen die Dienstleistung als Eigenleistung erbringen würde."
  • Vor allem enthält die Tz. 3.69 der VGV 2021 ein Verbot für die Verrechnung von Gesellschafteraufwand. "Insbesondere sind dies Tätigkeiten oder Leistungen:

    1. des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder vergleichbarer ausländischer Leitungs- oder Kontrollgremien;
    2. im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen, der Ausgabe von Anteilen am Kapital und der Börsennotierung des Gesellschafters;
    3. im Zusammenhang mit der rechtlichen Organisation der multinationalen Unternehmensgruppe als solcher;
    4. im Zusammenhang mit dem Schutz und der Verwaltung der Beteiligungen einschließlich Führungs- und Kontrolltätigkeiten;
    5. im Zusammenhang mit der Unternehmensgruppenführung."
  • Außerdem wird in Tz. 3.71 der VGV 2021 klargestellt, dass Vorteile, die sich aus der Zugehörigkeit zur multinationalen Unternehmensgruppe ergeben ("Rückhalt im Konzern") nicht vergütungsfähig sind. Der Konzernrückhalt umfasst auch das Recht, den Konzernnamen zu führen, sowie die Vorteile, die sich allein aus der rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Eingliederung in den Konzern ergeben.
  • "Stewardship Activities" sind teilweise nicht abrechenbar: "Stewardship Activities umfassen zahlreiche Aktivitäten eines Gesellschafters, zu denen auch die Erbringung von Dienstleistungen für andere Konzernunternehmen zählen kann, wie beispielsweise Dienstleistungen eines Koordinierungszentrums. Zu diesen letzteren Aktivitäten, die keine Shareholder Activities darstellen, zählen etwa die Detailplanung für bestimmte Vorhaben, Leitungsaufgaben oder technische Beratung in Notfällen (trouble shooting) und in einigen Fällen auch die Unterstützung bei der täglichen Geschäftsführung."[1]
  • "Shareholder Activity": Dieser Begriff ist von der OECD enger definiert als "Stewardship Activities". Erfasst werden hiermit Tätigkeiten, die der Muttergesellschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin dienen wie z. B. Kosten der Gesellschafterversammlung, des Aufsichtsrates, der Berichterstattung der Muttergesellschaft bzw. des Konzerns, der Konzernkonsolidierung etc. Es gilt ein Verrechnungsverbot: "Eine komplexere Analyse ist erforderlich, wenn ein verbundenes Unternehmen Tätigkeiten ausübt, die mehrere Unternehmen des Konzerns oder den Konzern als Ganzes betreffen. In einem kleinen Spektrum solcher Fälle kann eine konzerninterne Tätigkeit in Bezug auf Konzernunternehmen ausgeführt werden, obwohl seitens dieser Konzernunternehmen kein Bedarf danach besteht (und diese auch nicht bereit wären, hierfür ein Entgelt zu entrichten, wenn sie unabhängige Unternehmen wären). Dies könnte für eine Tätigkeit der Fall sein, die ein konzernzugehöriges Unternehmen (üblicherweise die Muttergesellschaft oder eine regionale Holdinggesellschaft) nur wegen seiner Beteiligung an einem oder mehreren Konzernunternehmen durchführt, d. h. in seiner Eigenschaft als Anteilseigner bzw. Gesellschafter. Diese Art von Tätigkeit würde nicht als konzerninterne Dienstleistung betrachtet, und es besteht folglich kein Grund, anderen Konzernmitgliedern dafür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Die mit dieser Art von Tätigkeit verbundenen Kosten sollten stattdessen auf der Ebene der Gesellschafter getragen und zugeordnet werden. Diese Art von Tätigkeit kann als Shareholder Activity (bzw. Gesellschaftertätigkeit) bezeichnet werden, was von dem im Bericht von 1979 verwendeten allgemeineren Ausdruck Stewardship Activity (Kontrollfunktion der Muttergesellschaft als beherrschende Gesellschafterin) zu unterscheiden ist."[2]
  • "Passive Association": Auch die OECD-Richtlinien stellen fest, dass der sogenannte Konzernrückhalt nicht abrechenbar ist. Hierzu zählen z. B. Vorteile aus der Konzernzugehörigkeit ohne spezifische aktive Leistungserbringung, höhere Bonität aufgrund eines besseren Konzernratings, Vorteile aus der Konzernreputation. Hierfür würde ein unabhängiger fremder Dritter nichts bezahlen wollen: "Desgleichen sollte ein verbundenes Unternehmen nicht als Empfänger einer konzerninternen Dienstleistung betrachtet werden, wenn ihm zufällige Vorteile lediglich durch seine Zugehörigkeit zu einem größeren Konzern und nicht aufgrund der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit entstehen. Beispielsweise wird keine Dienstleistung empfangen, wenn ein verbundenes Unternehmen einzig aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Konzern ein höheres Kreditrating aufweist, als es ohne die Konzernzugehörigkeit hätte; jedoch wird eine konzerninterne Dienstleistung üblicherweise dann vorliegen, wenn das höhere Kreditrating auf einer Garantie eines anderen Konzernunt...

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