In Artikel 10 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten wird klargestellt, dass Finanzunternehmen ihre Angaben unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten offenlegen müssen.

Nach Artikel 7 Absatz 1 werden Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten nicht in die Berechnung von Zähler und Nenner der KPI von Finanzunternehmen einbezogen. Daher können Finanzunternehmen gemäß Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ihre Risikopositionen gegenüber Staaten nicht in ihre Offenlegungen zur Taxonomiefähigkeit aufnehmen.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen[1] enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

[1] "Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting" (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

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