Nicht-Finanzunternehmen, die in den Anwendungsbereich der NFRD fallen, müssen bei der Offenlegung nichtfinanzieller Informationen ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten auch dann einbeziehen, wenn diese außerhalb der Union stattfinden. Derselbe Ansatz gilt für die Meldepflicht nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung und gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten.[1]

In Artikel 10 Absatz 2 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten sind die Meldepflichten von Nicht-Finanzunternehmen für das erste Jahr ihrer Berichterstattung festgelegt. Nicht-Finanzunternehmen müssen in ihren Offenlegungen zur Taxonomiefähigkeit Umsatz, CapEx und OpEx in Verbindung mit taxonomiefähigen Nicht-EU-Tätigkeiten angeben.

Von Nicht-Finanzunternehmen wird auch erwartet, dass sie in den in Anhang I Abschnitt 1.2 (Spezifikation der ergänzenden Offenlegungen zu den KPI von Nicht-Finanzunternehmen) geforderten erklärenden Angaben Informationen über die Bewertung der in Nicht-EU-Ländern ausgeübten Wirtschaftstätigkeiten angeben. Die nach diesem Abschnitt offenzulegenden Angaben beziehen sich auf die Bewertung der Taxonomiefähigkeit von Wirtschaftstätigkeiten.

[1] Für Finanzunternehmen wird in Artikel 7 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten klargestellt, dass Risikopositionen, die nicht in den Anwendungsbereich der NFRD fallen (zu denen auch Risikopositionen außerhalb der EU gehören), nicht im Zähler des KPI ausgewiesen werden, vorbehaltlich einer Überprüfung, die gemäß Artikel 9 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten durchzuführen ist.

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