Autoren: Daniela Stäger, Jörg Hanken

Auf Ebene der EU wurde zwischenzeitlich das sog. "Public CbCR" beschlossen und eingeführt. Die im Dezember 2021 veröffentlichte Änderungsrichtlinie[1] verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten dazu, bis Juni 2023 eine entsprechende nationale Gesetzgebung zu verabschieden, die spätestens für Geschäftsjahre, die ab dem 22. Juni 2024 beginnen, anzuwenden sind. Der signifikante Unterschied zwischen CbCR (vgl. Kapitel 12.1.4) und Public CbCR liegt darin, dass nicht mehr lediglich die zuständigen Finanzbehörden über gewisse Unternehmenskennzahlen informiert werden, sondern die Unternehmen das Public CbCR nach den Plänen der EU für fünf Jahre auf deren Internetseiten und in noch zu benennenden Unternehmensregistern veröffentlichen sollen.

Diese Veröffentlichungspflicht wird von vielen Unternehmen und deren Vorständen, Aufsichtsräten und Gesellschaftern äußerst kritisch gesehen, weil dadurch erstmals Margen je EU Land transparent werden. Und dies hat keinen steuerlichen Hintergrund, sondern die Sichtbarkeit der Margen von z. B. Vertriebsgesellschaften in den EU-Ländern dürfte von den Einkaufsabteilungen der Kunden ausgenutzt werden, um die Preise zu drücken. Der Konzern droht insgesamt Marge zu verlieren. Unseres Erachtens hat dies nichts mehr zu tun mit dem von der EU vorgeschobenen Bürgerinteresse, wissen zu wollen, welcher Konzern in welchem Staat Steuern zahlt. Um dieses Ziel zu erreichen, hätte die Angabe des Gewinns und des Steueraufwands gereicht. Vor diesem Hintergrund sind Unternehmen gut beraten, jetzt Gegenmaßnahmen zu ergreifen, die dann bereits im Jahr 2024 wirken müssen. Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf den letzten Abschnitt dieses Kapitels.

Wer muss das Public CbCR abgeben?

Zur Veröffentlichung des Public CbCR sind alle multinationalen Unternehmen verpflichtet, die auf dem EU-Binnenmarkt tätig sind und deren konsolidierter Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 750 Mio. EUR übersteigt, wenn entweder ihre oberste Muttergesellschaft in der EU ansässig ist oder das Unternehmen in der EU eine qualifizierte Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung hat. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Größenkriterien, die gemäß der EU-Richtlinie[2] für die Verpflichtung zum Public CbCR gelten sollen. Gleichermaßen werden auch unverbundene EU-Unternehmen zum Public CbCR verpflichtet, sofern ihre Umsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen. Sind Unternehmen nur in einem EU-Mitgliedstaat tätig, so sind sie vom Anwendungsbereich des Public CbCR ausgenommen.[3] Die Details sind von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung in lokales Recht zu bestimmen.

Einordnung der Unternehmen in kleine, mittlere und große Unternehmen[4]:

 
Kriterium Kleine Unternehmen

Mittlere Unternehmen

[5]
Große Unternehmen
Bilanzsumme < 4 Mio. EUR[6] (bis zu 6 Mio. EUR) < 20 Mio. EUR > 20 Mio. EUR
Nettoumsatzerlöse < 8 Mio. EUR[7] (bis zu 12 Mio. EUR) < 40 Mio. EUR > 40 Mio. EUR
Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten < 50 < 250 > 250

Welche Daten müssen veröffentlicht werden?

Die folgende Tabelle zeigt die Informationen, die multinationale Unternehmen in ihrem Public CbCR offenlegen müssen[8] und sie zeigt die Unterschiede zum bisher bekannten CbCR und zum GRI-Standard:

 
Daten BEPS Action 13/ "klassisches" CbCR (vgl. Kapitel 12.1.4) Public CbCR GRI 207/ Nachhaltigkeitsberichterstattung
Name des obersten Mutterunternehmens, verwendete Währung Ja Ja Ja
Name der Gesellschaften Ja Ja Ja
Hauptsächliche Geschäftstätigkeit je Gesellschaft Ja Ja Ja
Anzahl der Vollzeitbeschäftigten je Land Ja Ja Ja
Nettoumsatzerlöse je Land Ja Ja Ja
Umsatzerlöse mit fremden Dritten je Land Ja Nein Ja
Umsatzerlöse mit verbundenen Unternehmen je Land Ja Nein Ja
Gewinn vor Ertragsteuern je Land Ja Ja Ja
Materielle Vermögenswerte je Land Ja Nein Ja
Ertragsteuerzahlungen je Land Ja Ja Ja
Summe aus Ertragsteuerzahlungen und Ertragsteuerrückstellungen je Land Ja Ja Ja
Stammkapital je Land Ja Nein Nein
Kumulierte Erträge je Land Ja Ja Nein

Die Angaben sollen grundsätzlich in der im (Konzern-)Abschluss verwendeten Währung gemacht werden[9] und für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung, eine dauerhafte Geschäftstätigkeit oder eine Niederlassung hat, einzeln aufgeführt werden. Das heißt, die Finanzzahlen gem. Tabelle 1 von mehreren Konzerngesellschaften, die in einem Land ihren Sitz haben, sind je Land (="" eine Zeile der Tabelle 1) zu addieren (nicht zu konsolidieren!). Außerdem müssen die Finanzzahlen gem. Tabelle 1 der Konzerngesellschaften, die im Drittland ihren Sitz haben, das auf einer grey- oder black-list[10] steht, separat je Drittland ausgewiesen werden. Hierzu gehören derzeit Länder wie z. B. die Türkei, Australien, Thailand und Panama. Die Zahlen aller anderen Gesellschaften können in einer einzigen Drittlands-Zeile addiert werden.

Im Vergleich zum klassischen CbCR wird es im Großen ...

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