Der delegierte Rechtsakt zur Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2021/2178) (im Folgenden "delegierter Rechtsakt über die Offenlegungspflichten") enthält spezifische Anforderungen an die taxonomiebezogene Berichterstattung von Unternehmen, die unter die Richtlinie 2014/95/EU (im Folgenden "Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen") fallen.[1]

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852[2] (im Folgenden "Taxonomieverordnung") enthält einen Querverweis auf die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU[3] (im Folgenden "Rechnungslegungsrichtlinie"), die durch die Richtlinie 2014/95/EU (im Folgenden "Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen" oder NFRD) eingeführt wurden. In der Taxonomieverordnung ist Folgendes festgelegt: "Jedes Unternehmen, das verpflichtet ist, nichtfinanzielle Angaben nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU zu veröffentlichen, nimmt in seine nichtfinanzielle Erklärung oder konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung Angaben darüber auf, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung einzustufen sind." Das heißt, dass Unternehmen, die nach der Rechnungslegungsrichtlinie verbindlichen Meldepflichten unterliegen, auch nach der Taxonomieverordnung Meldepflichten unterliegen.

Im Einklang mit den Artikeln 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie unterliegen die folgenden Unternehmen der Pflicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen: große Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der genannten Richtlinie, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie sind und im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der genannten Richtlinie sind und im Durchschnitt des Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomieverordnung unterliegen auch diese Unternehmen den Offenlegungspflichten der Taxonomieverordnung.

In Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomieverordnung wird nicht ausdrücklich auf nationale Maßnahmen zur Umsetzung der NFRD verwiesen, die den Anwendungsbereich der NFRD auf andere Kategorien kleinerer Unternehmen ausweiten könnten. Daher gelten die Meldepflichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomieverordnung für Unternehmen, die unmittelbar in den Anwendungsbereich der NFRD fallen. Sie gelten nicht für Unternehmen, die nur unter das nationale Recht zur Umsetzung der NFRD fallen. Nach dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten können Unternehmen, die nur unter das nationale Recht zur Umsetzung der NFRD fallen, ihre Taxonomiekonformität jedoch freiwillig melden.

[1] Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).
[2] Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
[3] Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

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