Im Allgemeinen beinhaltet die Berichterstattung über taxonomiefähige Tätigkeiten keine Bewertung der Wertschöpfungskette eines Unternehmens, da die Beschreibungen der Tätigkeiten im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie in den meisten Fällen keine Hinweise auf die Wertschöpfungskette enthalten. Ebenso wenig wird von den Unternehmen erwartet, dass sie die Nachhaltigkeit ihrer Lieferanten insbesondere in der Phase der Berichterstattung über taxonomiefähige Tätigkeiten bewerten.

In der Taxonomie werden die Kriterien nach Sektoren und Tätigkeiten festgelegt, nicht nach Produktlinien oder Unternehmen. Unternehmen, die innerhalb der Wertschöpfungskette eines Produkts in mehreren Sektoren Einnahmen erzielen, müssen die verschiedenen Prozesse und Teile der Wertschöpfungskette für diese Sektoren und Tätigkeiten offenlegen. Dies gilt für Tätigkeiten, die vom berichtenden Unternehmen und nicht von seinen Lieferanten ausgeübt werden. Wirtschaftsbeteiligte, die in mehreren Sektoren innerhalb der Wertschöpfungskette eines Produkts oder einer Technologie tätig sind, aber nur im Rahmen einer einzigen Tätigkeit Einnahmen aus diesem Produkt erzielen, müssen nur diese spezifische, Einnahmen generierende Tätigkeit offenlegen.

Beim Umsatz können Vermögenswerte und Prozesse in der Wertschöpfungskette einer Tätigkeit nur dann als taxonomiefähig berücksichtigt werden, wenn sie ausdrücklich in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt sind. Wenn sich die Beschreibung zum Beispiel nur auf die Herstellung von Endprodukten bezieht, sind die Zwischenschritte in der Wertschöpfungskette nicht automatisch taxonomiefähig. Dementsprechend ist die Herstellung von spezifischen Auto- und Fahrzeugkomponenten nicht automatisch nach dem Abschnitt "Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien" taxonomiefähig. In Bezug auf Lieferanten bedeutet das, dass die Tätigkeit eines Unternehmens, das Lieferant einer taxonomiefähigen Tätigkeit ist, nicht per definitionem taxonomiefähig ist und dass die Herstellung spezifischer Automobilkomponenten nicht standardmäßig unter der Tätigkeit "Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien" eingestuft werden kann, da in der EU-Taxonomie keine allgemeine Regelung für vorgelagerte Tätigkeiten vorgesehen ist. Stattdessen werden für jede aufgenommene Tätigkeit spezifische Kriterien festgelegt, darunter auch das relevante Kriterium der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen".

Allerdings sind bestimmte, in gesonderten Abschnitten aufgeführte Schlüsselkomponenten wie Batterien oder Wasserstoff (in den Abschnitten 3.2 und 3.4) taxonomiefähig. Des Weiteren kann die Herstellung von Komponenten unter "Herstellung anderer CO2-armer Technologien" (Anhang I Abschnitt 3.6 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie) eingestuft werden, wenn diese nicht unter einen anderen Abschnitt fällt und der Tätigkeitsbeschreibung entspricht. Da die Tätigkeitsbeschreibung in Abschnitt 3.6 sehr weit gefasst ist, sollten die NACE-Codes C22, C25, C26, C27 und C28 als Orientierungshilfe für den Umfang dieser Tätigkeit herangezogen werden. Der Anwendungsbereich der NACE-Codes für diese Tätigkeit umfasst insbesondere Reifen und Halbleiter, wenn diese Produkte der Tätigkeitsbeschreibung entsprechen (siehe auch Frage 19). Der Bergbau hingegen würde nicht unter diese Beschreibung fallen.

Bei der Berichterstattung über Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) sind alle Käufe von Vermögenswerten und Prozessen oder Dienstleistungen, die für die Durchführung einer bestimmten taxonomiefähigen Tätigkeit wesentlich sind, ebenfalls taxonomiefähig. Die Komponenten, die Automobilhersteller für die Herstellung kohlenstoffarmer Fahrzeuge erwerben, sind taxonomiefähig. Im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit müssen die Automobil- oder Fahrzeughersteller ihre Lieferanten und einzelnen Einkäufe nicht bewerten. Sie müssen lediglich feststellen, ob ihr eigener Herstellungsprozess eine taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit ist. Wenn die eigene Tätigkeit als taxonomiefähig angesehen wird, werden die Investitionsausgaben für Investitionen in wesentliche Vermögenswerte oder Komponenten, die mit dieser Tätigkeit verbunden sind, als taxonomiefähig angesehen. Ein weiteres Beispiel ist der Kauf von Software, die für die Entwicklung oder den Einsatz von IKT-Lösungen zur Eindämmung des Klimawandels unerlässlich ist, wenn diese Lösungen nach der Beschreibung der Tätigkeit 8.2 ("Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie") taxonomiefähig sind.

Aus Sicht des Kunden ist der Erwerb der Produktion aus taxonomiefähigen Tätigkeiten nicht per definitionem taxonomiefähig. So gilt beispielsweise der Erwerb von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht per definitionem als taxonomiefähig.[1] Der Erwerb von taxonomiefähiger Produktion ist nur dann taxonomiefähig, wenn er als eine der in Anhang I des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten beschriebenen Arten von CapEx oder OpEx gemeldet werden kann, wie z. B. die Installation von So...

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