Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Höchstüberlassungsdauer

Rz. 446 Nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleihe...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Mehrfachsanktionierung

Rz. 420 Bei Verstößen gegen den Grundsatz des Equal Treatment sieht das AÜG als Sanktionen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 AÜG) sowie die Versagung bzw. den Widerruf der Erlaubnis[1011] (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 AÜG) vor. Kritisiert wird hier u.a., dass die tarifvertragliche Abweichungsmöglichkeit von EqualTreatment durch das ne...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Leistungsverweigerungsrecht nur bei rechtmäßigem Streik

Rz. 311 Im Rahmen des § 11 Abs. 5 AÜG a.F., war umstritten, ob das Leistungsverweigerungsrecht einen rechtmäßigen Arbeitskampf voraussetzt oder ob es auch im Falle eines rechtswidrigen Arbeitskampfes besteht.[708] Nachdem die Instanzrechtsprechung[709] auch einen rechtswidrigen Streik hat ausreichen lassen, läge es nahe, dieser Ansicht angesichts des unveränderten Wortlauts ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Allgemeines

Rz. 206 Seit dem 1.4.2017 sieht das AÜG – insbesondere zum Ausschluss der Fallschirmlösung – eine Offenlegungs- und eine Konkretisierungspflicht vor. In § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG heißt es: Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tät...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 2. Maßgeblichkeit der tatsächlichen Vertragsdurchführung (§ 12 Abs. 1 S. 2 AÜG, § 611a Abs. 1 S. 6 BGB)

Rz. 31 Entgegen teilweise vertretener Ansicht[63] führt die Formulierung des neu eingefügten § 12 Abs. 1 S. 2 AÜG, nach der "für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend" ist, nicht dazu, dass ein als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichneter Vertrag bei fehlender Weisungsabhängigkeit und/oder fehlender Eingliederung als anderweitige Fre...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Inhaltliche Anforderungen an eine tarifvertragliche Regelung

Rz. 110 Die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche können nach § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG eine von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer festlegen. Dies ermöglicht eine Verlängerung und eine Verkürzung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer.[256] Auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist, sind mit der Öffnungsregelung erst recht auch tarifliche Abweichu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Rechtslage seit 1.4.2017

Rz. 35 Durch § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG wurde der Kettenverleih ausdrücklich verboten: Die Überlassung und das Tätigwerden von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Mit § 10a AÜG will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die in §§ 9, 10 AÜG geregelten Sanktionen auch im Mehrpersonenve...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Überlassungshöchstdauer im Wandel der Zeit

Rz. 64 Die zulässige Dauer einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung unterliegt einem stetigen Wandel. Bei Inkrafttreten des AÜG am 12.10.1972 galt eine Überlassungshöchstdauer von drei Monaten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. war die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Verleiher de...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags mit dem Verleiher

Rz. 138 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer mit Überschreiten der Überlassungshöchstdauer unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer schriftlich gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, an dem Arbeitsvertrag mit de...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Leiharbeitnehmer im Arbeitskampf

Rz. 279 Wird ein Verleiher bestreikt, gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitskampfes.[646] Bei rechtmäßigen Arbeitskämpfen im Zusammenhang mit Tarifverträgen zur Arbeitnehmerüberlassung steht dem Leiharbeitnehmer das Recht zu, sich an einem solchen Streik zu beteiligen. Das Streikrecht gilt unabhängig davon, ob der Leiharbeitnehmer über seine Gewerkschaftsmitgliedschaft od...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Inhalt des fingierten Arbeitsverhältnisses

Rz. 144 Für den Inhalt des fingierten Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher gelten die allgemeinen Grundsätze.[336] Nach § 10 Abs. 1 S. 3 AÜG gilt die zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarte Arbeitszeit als vereinbart. Im Übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 AÜG nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschr...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 6. Ordnungswidrigkeit für den Verleiher

Rz. 153 Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die gesetzliche Überlassungshöchstdauer stellt für den Verleiher eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR geahndet werden kann (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG). Ein Verstoß liegt aber dann nicht vor, wenn die längere Überlassung durch tarifliche oder betriebliche Regelungen nach § 1 Abs. ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Überblick

Rz. 37 Seit der Gesetzesreform sieht das AÜG in § 1 Abs. 3 AÜG neben den bereits vorhandenen Ausnahmetatbeständen (wie etwa dem Konzernprivileg) eine Bereichsausnahme in zwei Varianten für den öffentlichen Dienst vor.[62] Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG ist das Gesetz mit Ausnahme des § 1b S. 1, des 16 Abs. 1 Nr. 1f und Abs. 2 bis 5 AÜG sowie der §§ 17 und 18 AÜG nicht anzuwenden...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 4. Richtlinienkonformität der Bereichsausnahme

Rz. 60 Gewisse Fragezeichen bestehen hinsichtlich der Konformität der in § 1 Abs. 3 Nr. 2b und 2c AÜG vorgesehenen Bereichsausnahmen für den öffentlichen Dienst mit der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG . Im arbeitsrechtlichen Schrifttum wird teilweise bezweifelt, dass die AÜG-Novelle aufgrund der umfassenden Einschränkung des Anwendungsbereichs des AÜG für den Bereich des öf...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Legaldefinition der Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 2 Bereits nach bisheriger Rechtslage war der Begriff des Leiharbeitnehmers in § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG a.F. legaldefiniert, wenn auch ohne klarstellenden Hinweis auf den Begriff der Arbeitnehmerüberlassung. Durch eine Änderung in § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG wurde die Legaldefinition der Arbeitnehmerüberlassung deutlicher gefasst.[3] Die Vorschrift lautet seitdem: Zitat Arbeitgeber, die...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 5. Begrenzung der zulässigen Überlassungsdauer auf 18 Monate

Rz. 13 Mit dem AÜG-Änderungsgesetz vom 21.2.2017 wurde eine gesetzliche Höchstüberlassungsdauer (wieder) eingeführt. Nachdem die Überlassungshöchstdauer von früher zwölf Monaten im Rahmen der sogenannten "Hartz-Reformen"[19] abgeschafft worden war, sieht das aktuelle AÜG eine ähnliche Beschränkung wieder vor.[20] Bis zur Gesetzesnovelle war dem AÜG hinsichtlich des zeitliche...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Berechnung der Überlassungsdauer

Rz. 90 Für die Überlassungshöchstdauer kommt es nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG auf einen ununterbrochenen Einsatz des Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher an ("aufeinander folgende Monate"). Bei einem betriebsbezogenen Verständnis des Entleiherbegriffs spricht viel dafür, dass im Falle eines Betriebs(teil)übergangs nach § 613a BGB der Lauf der Überlassungshöchstdauer jedenfa...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Begriff des Entleihers

Rz. 85 Nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG kommt es für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer auf den Einsatz bei "demselben Entleiher" an. Überlassungen an andere Konzernunternehmen sind somit bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer bereits begrifflich nicht zu berücksichtigen.[203] Dem Gesetzeswortlaut lässt sich hingegen nicht eindeutig entnehmen, ob der Begriff des "En...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Zeitliche Beschränkung bei tarifungebundenen Entleihern

Rz. 135 Nach § 1 Abs. 1b S. 6 AÜG können auch nicht tarifgebundene Entleiher von einer tariflichen Öffnungsklausel Gebrauch machen. Sie sind also nicht auf die inhaltsgleiche Übernahme der tariflichen Regelungen nach § 1 Abs. 1b S. 4 AÜG beschränkt, sondern können ebenfalls im Rahmen der tariflichen Öffnungsklausel abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung treffen. I...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / IV. Verjährung

Rz. 437 Die Verjährungsfristen für die Ordnungswidrigkeitentatbestände richten sich nach § 31 OWiG. Hiernach gelten für die neuen Bußgeldtatbestände folgende Fristen:mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / IV. Bußgelder

Rz. 326 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG vorsätzlich oder fahrlässig einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt. Die Bußgeldvorschrift richtet sich demnach (nur) gegen den Entleiher, der Leiharbeitnehmer einsetzt. Der Leiharbeitnehmer begeht als notwendiger Teilnehmer keine Ordnungswidrigkeit.[735] Da auch der fahrlässige V...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 8. Untersagung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als "Streikbrecher"

Rz. 21 Schon vor der Gesetzesreform waren Leiharbeitnehmer berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern, sofern und solange der jeweilige Entleiher von Arbeitskampfmaßnahmen unmittelbar betroffen ist (§ 11 Abs. 5 S. 1, 2 AÜG a.F.). Gem. § 11 Abs. 5 AÜG soll es darüber hinaus dem Entleiher gesetzlich untersagt sein, Leiharbeitskräfte einzusetzen, wenn der Betrieb unmittelbar...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 10. Schwellenwerte

Rz. 23 Das AÜG wurde mit der letzten Reform um eine allgemeine Regelung zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern für bestimmte gesetzliche Schwellenwerte erweitert, von denen etwa die Beteiligung im BetrVG oder die Anwendbarkeit von Mitbestimmungsvorschriften auf Aufsichtsratsebene abhängt (siehe § 14 Abs. 2 S. 4–6 AÜG), siehe dazu Rdn 376 ff.mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / B. Begriff des Leiharbeitnehmers und das Verbot des Kettenverleihs

Rz. 27 § 1 Abs. 1 AÜG wurde durch die Reform grundlegend neugefasst: Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Einleitung

Rz. 1 Das folgende Kapitel soll einen kurzen Überblick über die im Zuge der letzten Reform des AÜG, die am 1.4.2017 in Kraft trat, erfolgten Neuregelungen bieten. Für eine ausführliche Darstellung und die praktischen Folgen sei auf die nachfolgenden Kapitel verwiesen. Ob die mit der Neuregelung des AÜG verfolgten gesetzgeberischen Ziele – insbesondere die Verhinderung des mi...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Sonstige Rechtsfolgen

Rz. 436 Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen werden nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen, wenn die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt. Praxishinweis Eine Eintragung in das Gewerbezentralregister erfolgt jedoch nur dann, wenn ein einzelnes Bußgeld die Schwelle von 200 EUR übersteigt (vgl. § 149 Abs. 2 S. 1 GewO). Werden bei einer Kontrolle durc...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Beispiele

Rz. 463 Beispiel: Drehtürklausel Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Arbeitgeber A zum 30.11.2010 wurde mit Wirkung zum 1.12.2010 ein Leiharbeitsverhältnis mit dem verbundenen Unternehmen B begründet und der Leiharbeitnehmer seither an den Arbeitgeber A zurückverliehen. Der Leiharbeitsvertrag nimmt einen wirksamen Zeitarbeits-Tarifvertrag in Bezug. Weiterhin findet d...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 7. Versagung bzw. Nichtverlängerung der Überlassungserlaubnis

Rz. 156 Neben der Ahndung mit einem Bußgeld kann der Verstoß gegen die zulässige Überlassungshöchstdauer für den Verleiher auch gewerberechtliche Konsequenzen haben. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG die Überschreitung der Überlassungshöchstdauer als ein Regelbeispiel für die fehlende Zuverlässigkeit des Verleihers eingefügt. Daher kann die Nichteinhaltung der zulä...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Regelungskontext und frühere Rechtslage

Rz. 352 Die Vorschrift des § 80 BetrVG enthält in Abs. 1 die Zuweisung allgemeiner Aufgaben an den Betriebsrat sowie in Abs. 2 ein für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliches Informations- und Unterrichtungsrecht und ferner einen Anspruch auf Herausgabe einschlägiger Unterlagen.[783] Der nicht abschließende Aufgabenkatalog in § 80 Abs. 1 BetrVG ist dabei als Ergänzung...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Wesentliche Änderungen durch die erfolgte Reform

1. Legaldefinition der Arbeitnehmerüberlassung Rz. 2 Bereits nach bisheriger Rechtslage war der Begriff des Leiharbeitnehmers in § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG a.F. legaldefiniert, wenn auch ohne klarstellenden Hinweis auf den Begriff der Arbeitnehmerüberlassung. Durch eine Änderung in § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG wurde die Legaldefinition der Arbeitnehmerüberlassung deutlicher gefasst.[3] Die V...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / III. Grenzziehung nach neuem Recht – das Ineinandergreifen von § 611a BGB und § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG

Rz. 18 Auch wenn die Regelung in § 611a BGB durch das Ziel der Bekämpfung von Missbräuchen beim Einsatz von Werkverträgen motiviert ist, gibt diese Regelung allenfalls mittelbar etwas für die Abgrenzung der Personalgestellung aufgrund eines Werkvertrages von der Leiharbeit her. Die dort verankerte Definition des Arbeitnehmerbegriffs betrifft nämlich nur einen Teilaspekt der ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Wirkung ausländischer Tarifverträge

Rz. 414 Der Gesetzgeber hat in das geänderte AÜG zwei Tariföffnungsklauseln aufgenommen, so dass den auf Verleiher- wie Entleiher-Seite geltenden Tarifverträgen besondere Bedeutung zukommt. 1. Gleichstellungsgrundsatz (Neun-Monats-Frist) a) Inbound-Fälle Rz. 415 Eine Abweichung von dem Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG aufgrund eines für das Leiharbeitsverhältnis geltenden T...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Regelungsstruktur und Abgrenzungsfragen

Rz. 44 Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 AÜG, welche Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes regelt, lautet auszugsweise wie folgt: (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung […] 2b. zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem b...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Beendigung des fingierten Arbeitsverhältnisses

Rz. 146 Die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Entleiherbetrieb geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen. Eine Ausnahme hiervon bildet die Fiktion des § 10 AÜG Abs. 1 S. 2 AÜG, nach der das fingierte Arbeitsverhältnis als befristet gilt, wenn die Tätigkeit beim Entleiher nur befristet vorgesehen war und für das Arbeitsverhältni...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Überblick über die aktuelle Regelung

Rz. 71 Mit der zum 1.4.2017 eingeführten Regelung in § 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG kehrte der Gesetzgeber wieder zu einer ausdrücklichen Regelung einer Überlassungshöchstdauer zurück. Mit der Regelung sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien das Kriterium der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung konkretisiert und so Rechtssicherheit geschaffen werden.[163] Rz. 72 Nach § 1...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 4. Gewerberechtliche Bestimmungen der Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 412 Die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung eines nach Maßgabe des deutschen Arbeitsrechts beschäftigten Leiharbeitnehmers durch einen deutschen Verleiher in das Ausland bedarf einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG hat gewerberechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Charakter, so dass hier das sog. Territorialitätsp...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Andere Betriebsteile und anderer Betrieb

Rz. 292 Fraglich ist, ob die unmittelbare Betroffenheit nur eines Betriebsteils das Einsatzverbot auch für Leiharbeitnehmer in einem anderen Betriebsteil auslösen kann. Damit einher geht die Frage, ob bei einem Streik einer Spartengewerkschaft sämtliche Leiharbeitnehmer im Betrieb ihre Arbeit im Grundsatz niederlegen müssen, wenn nicht durch den Arbeitgeber nachgewiesen ein ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / e) Keine Anwendung der Überlassungshöchstdauer innerhalb des Konzernprivilegs

Rz. 106 Für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist, dass die Überlassungshöchstdauer im Anwendungsbereich des Konzernprivilegs des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG nicht gilt. § 1 Abs. 3 AÜG nimmt auf die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer in § 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b S. 1 AÜG nicht Bezug. Arbeitnehmer können also innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 18 AktG weiterhin zeitlich u...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Definition und bisherige Rechtslage

Rz. 32 Kettenverleih (oder auch Weiterverleih genannt[49]) liegt vor, wenn ein Entleiher die ihm von einem Verleiher überlassenen Leiharbeitnehmer nicht selbst einsetzt, sondern an andere Entleiher zur Arbeitsleistung weiterverleiht. In der Praxis kann einerseits die Einschaltung von Subunternehmern dazu führen, dass der ursprüngliche Auftragnehmer zum Zwischenverleiher wird,...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / VI. Folge von Verstößen gegen den Gleichstellungsgrundsatz

Rz. 196 Grundsätzlich sieht das AÜG zwei unterschiedliche Rechtsfolgen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Vorschriften zum Gleichstellungsgrundsatz vor, welche allein oder gemeinsam eintreten können. So ist zum einen die Unwirksamkeit der Vereinbarung, aus welcher sich der Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz ergibt, möglich. Zum anderen kann ein entsprechender Ve...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Folgen für den Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher

Rz. 141 § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG sieht – anders als bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung – nicht vor, dass mit dem Überschreiten der Überlassungshöchstdauer auch der Überlassungsvertrag unwirksam wird. Eine Unwirksamkeit des Überlassungsvertrags wegen eines Verstoßes gegen die Überlassungshöchstdauer käme daher nur dann in Betracht, wenn die Regelungen zur Überlassungs...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Arbeitnehmerbezug der Überlassungshöchstdauer

Rz. 83 Vor der Einführung der Überlassungshöchstdauer war umstritten, ob die zulässige Überlassungsdauer arbeitnehmer- oder arbeitsplatzbezogen zu bestimmen war (vgl. hierzu oben Rdn 69). Mit der Regelung in § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG hat sich der Gesetzgeber für eine arbeitnehmerbezogene Betrachtung entschieden. Es kommt auf den Zeitraum an, den der Verleiher "denselben Leiharbei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Unterbrechungen der Überlassung

Rz. 103 Die Regelung in § 1 Abs. 1b S. 2 AÜG verhält sich ausschließlich dazu, ob bei einer Unterbrechung vorherige Überlassungszeiten anzurechnen sind. Dem Gesetz lässt sich hingegen keine Aussage dazu entnehmen, wann von einer Unterbrechung der Überlassung auszugehen ist. Für die Überlassungshöchstdauer nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. machte das BAG[236] dies davon abhängig...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Zuständigkeit der Tarifparteien der Einsatzbranche

Rz. 107 Die Überlassungshöchstdauer ist nach § 1 Abs. 1b S. 3–7 AÜG tarifdispositiv ausgestaltet. Gemäß § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG kann durch oder aufgrund eines Tarifvertrags der Einsatzbranche [249] eine von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine Betriebsnorm im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Subjektiver Tatbestand

Rz. 434 Die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 16 AÜG können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Einleitungssatz § 16 Abs. 1 AÜG).[1054] Vorsatz liegt vor, wenn der Täter alle Umstände kennt, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, und den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs zumindest billigend in Kauf nimmt.[1055] Fahrlässigkeit liegt demgegenü...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Legaldefinition

Rz. 28 Neben der Kodifizierung des Begriffs des Arbeitnehmers in § 611a BGB wurde in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG der Begriff des Leiharbeitnehmers festgeschrieben: Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der neuen Legaldefinition d...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Fehlende Tarifbindung des Entleihers

Rz. 121 § 1 Abs. 1b S. 4 AÜG räumt nicht tarifgebundenen Entleihern im Geltungsbereich eines Tarifvertrags der Einsatzbranche die Möglichkeit ein, abweichende tarifvertragliche Regelungen zur Überlassungshöchstdauer in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu übernehmen.[293] An der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers fehlt es, wenn der Entleiher weder kraft Mitgliedschaft ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Vom Leistungsverweigerungsrecht zum (zusätzlichen) Einsatzverbot

Rz. 278 Der Einsatz von Leiharbeitnehmern während eines Streiks ist in § 11 Abs. 5 AÜG geregelt. Diese Vorschrift wurde mit der Reform des AÜG zum 1.4.2017 neugefasst und ein Einsatzverbot von Leiharbeitnehmern während eines Streiks beim Entleiher aufgenommen. Die Regelung enthält zusätzlich das nach der Vorläuferbestimmung bereits nicht unumstrittene Leistungsverweigerungsr...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Beschränkung auf Einsatz zum Streikbruch

Rz. 296 Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Einsatzverbot auf den Einsatz zum "Streikbruch" begrenzt. Dies will § 11 Abs. 5 S. 2 AÜG dadurch gewährleisten, dass das Einsatzverbot nicht gilt, wenn der Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten befasst ist oder diese übernimmt, die nicht vom streikbedingten Ausfall betroffen sind. Indem § 11 Abs. 5 S. 2 AÜG von der "Übernahme" von ...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / I. Praxisrelevanz – Renaissance der Freien – Mitarbeiter – Verträge?

Rz. 273 Arbeitnehmerüberlassung ist eine etablierte Form des flexiblen Personaleinsatzes. Sie bietet Unternehmen Möglichkeiten zur Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigen Personalbedarfen. Ebenso kommt ihr eine arbeitsmarktpolitische Bedeutung zu.[430] Gleichwohl ist Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit grundsätzlich verboten, es sei denn, der...mehr