Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / C. Bisherige Wirkung der Reform

Rz. 22 Seit der Reform des AÜG sind nunmehr fünf Jahre vergangen. Eine Evaluierung durch die Bundesregierung wird derzeit durchgeführt (§ 20 AÜG). Für die Evaluierung ist eine Dauer von 26 Monaten geplant, sodass eine Veröffentlichung der Ergebnisse erst für 2022 geplant ist.[52] I. Wirkung der Höchstüberlassungsdauer und des Equal-Pay-Gebots Rz. 23 Nach bisheriger Bewertung d...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / b) Sozialversicherungs- und Steuerrecht

Rz. 338 Aufgrund des "Doppel-Fehlers" in beiden Vertragsverhältnissen hat weder das Drittunternehmen/Einsatzunternehmen (jetzt Entleiher) noch das zwischengeschaltete Dienstleistungsunternehmen (jetzt Verleiher) Sozialversicherungsbeiträge und/oder Lohnsteuern abgeführt. Rz. 339 Da das Dienstleistungs-/Beratungsunternehmen (jetzt Verleiher) das vereinbarte Arbeitsentgelt an d...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / VII. Koalitionsvertag vom 7.12.2021

Rz. 59 Rund zweieinhalb Monate nach der Bundestagswahl 2021 hat die sog. Ampelkoalition aus SPD, Grüne und FDP am 7.12.2021 ihren 177 Seiten starken Koalitionsvertrag unterzeichnet. Rz. 60 Vorliegend von Relevanz sind auszugsweise insb. folgende Vereinbarungen: Selbstständige Zitat "Selbstständige sind wesentlicher Teil unserer Gesellschaft und Wirtschaft. Nach der aktuellen Ref...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / C. Lösungsansätze zur praktischen Handhabung des Fremdpersonaleinsatzes

Rz. 25 Die Regelungen des § 611a BGB sowie § 1 AÜG führen, wie bereits erörtert (siehe § 2 Rdn 14), zu keiner erhöhten Rechtssicherheit. Es bleibt also weiterhin Aufgabe der Unternehmen, die Arbeiten in Rahmen von Werk oder Dienstverträgen erledigt wissen wollen, die entsprechenden Vorkehrungen gegen eine Einstufung als Zeitarbeit zu treffen und dabei die Indizien, die für o...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / III. Evaluierung und fortgesetzter Handlungsbedarf

Rz. 25 Es erscheint nach aktuellem Stand äußerst zweifelhaft, ob die für das Jahr 2022 erwartete Evaluierung eine positivere Bewertung bringen wird. Vielmehr wurde die in der 1. Auflage dieses Werks bereits geäußerte Sorge, dass Unternehmen durch die Reform zu Scheinarbeitnehmerüberlassungsverträgen gezwungen werden, bestätigt. Die Risikoverlagerung zu Lasten der Unternehmen...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / D. Sonderregelung für die DRK-Schwesternschaft

Rz. 27 Bereits vor Inkrafttreten der Reform zum 1.4.2017 sah die Bundesregierung ersten Nachbesserungsbedarf. So hatte das BAG[62] im Februar 2017 die Gestellung von Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft an private Kliniken, die nicht vom DRK betrieben werden, als Arbeitnehmerüberlassung qualifiziert. Zwar sind Mitglieder der DRK-Schwesternschaft nach bisheriger Rechtsprechun...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / III. Prüfung der vorliegenden Umstände nach ihrer Indizwirkung (Bewertungstabelle)

Rz. 36 Für die Prüfung sollten dem Rechtsanwender die Abgrenzungskriterien der Bundesagentur für Arbeit [78] bekannt sein, die nach der Neuregelung in § 611a BGB und § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG neugefasst wurden, aber im Wesentlichen den bisherigen Kriterien entsprechen. So sehen die Fachlichen Weisungen folgende Positivkriterien für die Einordnung als Werkvertrag vor:mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / A. Definition/Begriff des Solo-Selbstständigen im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Rz. 1 Der Begriff des Solo-Selbstständigen ist in keinem Gesetz definiert. Dies gilt gleichermaßen für das Arbeitsrecht wie für das Steuer- und Sozialversicherungsrecht und das ebenfalls zu beachtende Strafrecht. Einigkeit besteht, dass von Solo-Selbstständigkeit gesprochen wird, wenn einzelne Personen (Unternehmer), die keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen, ihre Werk- und...mehr

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§ 2 Regelung des Arbeitsver... / 1. Allgemeine Regelung (§ 611a Abs. 1 BGB RefE-I)

Rz. 3 Bereits die allgemeine Regelung zur Definition eines Arbeitsvertrages konnte nicht überzeugen. Der Gesetzgeber bemühte sich zwar zutreffend um eine parallele Ausgestaltung der Definitionen des Arbeitnehmers in § 611a Abs. 1 BGB-RefE-I und des Leiharbeitnehmers in dem ebenfalls neu gefassten § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG. So wurde in beide Regelungen die Eingliederung in eine fre...mehr

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Einführung

Seit der umstrittenen AÜG Reform 2017 sind inzwischen einige Jahre vergangen. Die Neuregelungen verfolgten zwei Ziele, nämlich zum einen die Leiharbeit wieder auf ihre Kernfunktionen hin auszurichten und zum anderen den Missbrauch von Werkverträgen zu verhindern. Als zentrale Neuerungen sah die Reform dafür vor:mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / I. Missbräuche im Recht des Fremdpersonaleinsatzes / Rechtstatsachen

Rz. 2 In der politischen Diskussion im Vorfeld der Reform von 2017 wurden immer wieder einzelne aufsehenerregende Missbrauchsfälle als Beleg für einen missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz herangezogen. So wurde 2011 der "Fall Schlecker" zum Inbegriff der Ersetzung der Stammbelegschaft durch kostengünstigere Leiharbeitnehmer. Parallel dazu verkörperten osteuropäische Werkarb...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / II. Bedeutungslosigkeit der Grenzziehung zwischen Werk- und Dienstvertrag

Rz. 16 Das BAG hatte in der Vergangenheit verschiedentlich Gelegenheit, sich mit der Abgrenzung zwischen dem Fremdpersonaleinsatz aufgrund eines Werkvertrages und der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG auseinanderzusetzen. Von gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen kann freilich bislang nicht die Rede sein. Die Diskussion um die arbeitsrechtlich relevante Beurteilung eines ...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 1. Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung (typologische Methode)

Rz. 29 Führt die rechtliche Analyse der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Annahme eines Werk- oder Dienstvertrages oder lässt sie zumindest Raum für eine entsprechende Auslegung, so ist in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die tatsächliche Durchführung des Vertrages auch im Einklang mit diesen Vorgaben erfolgt. Wie bereits dargele...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 3. Tatbestand des Konzernprivilegs

Rz. 65 § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist einschlägig, wenn die Überlassung zwischen Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. a) Konzern Rz. 66 § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG verweist für den Begriff des Konzerns auf § 18 AktG. Hierbei handelt es sich um einen sog. rechtsformneutralen Verweis. Es kommt für d...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / aa) Arbeitnehmerstatus

Rz. 118 Am häufigsten werden die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sichtbar, wenn ein fälschlich als Solo-Selbstständiger Beschäftigter sich ggü. dem Arbeitgeber auf Schutzrechte beruft, die nur einem Arbeitnehmer zustehen. Wichtigster Fall ist die Kündigung, wenn das "Arbeitsverhältnis" zu einem solchen Mitarbeiter ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach § 1 KSchG gekündi...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / a) Arbeitsrecht

Rz. 334 Scheinselbstständige Arbeitnehmer, die formal als Selbstständige ihres Auftraggebers gehandhabt wurden, in Wirklichkeit aber dessen Arbeitnehmer sind und bei dem Kunden/Drittunternehmen weisungsgebunden und eingegliedert arbeiten, sind Arbeitnehmer des Drittunternehmens. Rz. 335 Die Abgrenzung und Gesamtwürdigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vermag häufig...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 3. Vor- und Nachteile eines Gemeinschaftsbetriebs in der Praxis

Rz. 86 Zunächst besteht ein Vorteil bei der Implementierung eines Gemeinschaftsbetrieb darin, dass die unerwünschten Folgen des AÜG vermieden werden. Dabei handelt es sich auch nicht um eine Form der Gesetzesumgehung, weil sich Arbeitnehmerüberlassung und Gemeinschaftsbetrieb schlicht bereits tatbestandlich ausschließen. Rz. 87 Unternehmen können auf diese Weisenach hier vert...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 2. Praxisfragen

Rz. 58 Welche Form der Zusammenarbeit für die beteiligten Unternehmen am ehesten in Betracht kommt und wie hoch das Risiko eines Verstoßes gegen das AÜG ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zentrale Fragen zu Beginn der Planung in der Praxis sind regelmäßig:mehr

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§ 2 Regelung des Arbeitsver... / Literaturtipps

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / Literaturtipps

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / IV. Regierungsentwurf vom 1.6.2016

Rz. 19 Die Nachbesserungen zum Vorentwurf von Februar 2016 betrafen im Wesentlichenmehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 3. Haftung/Gewährleistung für Herstellung eines Erfolgs

Rz. 28 Die gleichen Vorbehalte richten sich auch gegen die Maßgeblichkeit der vereinbarten Gewährleistung des Auftragnehmers. In der Rechtsprechung wird teilweise als weiteres wesentliches Indiz für einen Werkvertrag die Haftungsverteilung herausgestellt. So soll eine vereinbarte umfassende Haftung des Auftragnehmers für den Eintritt des Erfolges gegen eine Arbeitnehmerüberl...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / II. Negative Auswirkungen auf wissensintensive Projektarbeit

Rz. 24 Eine jüngste Studie des Instituts für Management und Innovation[57] stellt sogar noch verheerendere Auswirkungen der Reform fest. So kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass durch die Gesetzesnovelle der administrative Aufwand bei der Abwicklung von wissensintensiven Dienstleistungen im überwiegenden Teil der Unternehmen gestiegen und ein Nachfragerückgang bzgl. der Bea...mehr

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§ 2 Regelung des Arbeitsver... / II. Vorrang der tatsächlichen Vertragspraxis vor der Vertragsgestaltung

Rz. 22 Ständiger, nunmehr durch § 611a Abs. 1 S. 6 BGB bestätigter Rechtsprechung entspricht es, dass der Bezeichnung des Vertrages nur eine indizielle Wirkung zukommt. Abzustellen ist auf die tatsächliche Durchführung, wobei bei einer Diskrepanz zwischen Vereinbarung und tatsächlicher Durchführung Letztere maßgebend ist.[36] Das BAG begründet den Vorrang damit, dass sich au...mehr

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§ 2 Regelung des Arbeitsver... / 2. Kriterien des § 611a Abs. 2 S. 2 g) und h) BGB-RefE-I

Rz. 24 Zurückhaltung ist dagegen bei der Verwertung der Kriterien aus § 611a Abs. 2 S. 2 g) und h) BGB-RefE-I geboten. Sie stellen fälschlich auf werkvertragliche Elemente ab, die aber für die arbeitsrechtlich relevante Abgrenzung keine wesentliche Rolle spielen. In der Begründung des ersten Referentenentwurfs wird sehr deutlich, dass mit den Kriterien des § 611a Abs. 2g) un...mehr

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§ 2 Regelung des Arbeitsver... / I. § 611a BGB in der Fassung des ersten Referentenentwurfs vom 16.11.2015

Rz. 2 § 611a Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag (1) Handelt es sich bei den aufgrund eines Vertrages zugesagten Leistungen um Arbeitsleistungen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Arbeitsleistungen erbringt, wer Dienste erbringt und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 3. Faktische Übertragung der Personalhoheit durch Überlassung des Weisungsrechts als Indiz für eine Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 32 Ob eine Personalgestellung aufgrund eines "echten" Werk- bzw. Dienstvertrages vorliegt oder aber eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, entscheidet sich auch im Übrigen anhand der Kriterien des Arbeitnehmerbegriffs. Gemäß § 611a BGB, § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist maßgeblich, ob der im fremden Betrieb eingesetzte Arbeitnehmer gegenüber dem Auftraggeber in einem Verhältnis d...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / C. Motive für Solo-Selbstständige und Auftraggeber

Rz. 20 Verträge mit Solo-Selbstständigen, sei es als Werkverträge[45] oder als Dienstverträge, sind sehr weit verbreitet. Dies gilt sowohl in Zweipersonen- wie in Dreipersonen-Vertragsverhältnissen. Bei vielen Unternehmen erfreuen sie sich großer Beliebtheit, z.T. drängen aber auch Solo-Selbstständige auf den Abschluss eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages. Die Motivlage, der zw...mehr

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§ 2 Regelung des Arbeitsver... / II. Inhalt und aktuelle Bedeutung des § 611a BGB

Rz. 16 § 611a Abs. 1 S. 1 BGB legt seit dem 1.4.2017 fest, dass der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet wird. Damit wird mittelbar zugleich der Arbeitnehmerbegriff definiert. Arbeitnehmer ist folglich, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Di...mehr

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§ 2 Regelung des Arbeitsver... / 3. Vermutungsregelung (§ 611a Abs. 3 BGB RefE-I)

Rz. 6 Ebenfalls über das Ziel der Festschreibung der bisherigen Rechtslage weit hinaus ging die im Referentenentwurf angedachte Vermutungsregelung des § 611a Abs. 3 BGB RefE-I. Danach sollte das Bestehen eines Arbeitsvertrages widerleglich vermutet werden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt h...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Arbeitnehmer des Betriebs

Rz. 36 An einer Betriebsversammlung teilnahmeberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, § 42 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BetrVG. Wer Arbeitnehmer ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 BetrVG. Dies sind die Arbeiter und Angestellten einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Ob eine Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG besteht, ist ohne Belang. Auch kommt es nicht auf ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Haftung des Entleihers (§ 42d Abs 6 S 1 EStG)

Rn. 99 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Entleiher haftet nach § 42d Abs 6 EStG wie der Verleiher (ArbG), jedoch beschränkt auf die LSt für die Zeit, für die ihm der Leih-ArbN überlassen worden ist. Die Haftung des Entleihers richtet sich daher nach denselben Grundsätzen wie die Haftung des ArbG. Sie ist akzessorisch und scheidet somit aus, wenn der Verleiher als ArbG nicht haf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Keine Haftung bei erlaubter ArbN-Überlassung und Erfüllung der Meldepflichten (§ 42d Abs 6 S 2 EStG)

Rn. 100 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 AÜG zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den in §§ 28a–28c SGB IV vorgesehenen Meldepflichten sowie den in § 51 Abs 1 Nr 2d EStG vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Eine Glaubhaftmachung reicht nicht aus; Umkehrschluss aus § 42d Abs 6 S 7 ESt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 98 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Abs 6–8 des § 42d EStG wurden durch das StBereinG 1986 v 19.12.1985 angefügt. Sie sollen die Lücken schließen, die sich aus der Rspr des BFH ergeben. Der BFH hatte – entgegen der bis dahin vertretenen Verw-Auffassung – im Urteil v 02.04.1982 (BFH BStBl II 1982, 502) entschieden, dass auch in den Fällen der unerlaubten ArbN-Überlassung de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Rechtsentwicklung

Rn. 1 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Anlässlich der ESt-Reform 1975 wurde § 42d EStG als umfassende Vorschrift über die Haftung des ArbG für die Einbehaltung und Abführung der LSt in das EStG eingeführt. Die Vorschrift gilt mit Wirkung vom Kj 1975 an, § 52 Abs 1 EStG 1975. Durch das StBereinG 1986 v 19.12.1985 (BGBl I 1985, 2436) wurde § 42d EStG erweitert. Es wurden die Abs 6–8 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Keine Haftung bei schuldlosem Irrtum über das Vorliegen einer ArbN-Überlassung (§ 42d Abs 6 S 3 EStG)

Rn. 101 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß § 42d Abs 6 S 3 EStG haftet der Entleiher nicht, wenn er über das Vorliegen einer ArbN-Überlassung ohne Verschulden irrte. Die Möglichkeit des Haftungsausschlusses nach S 3 gilt sowohl bei erlaubter als auch bei unerlaubter ArbN-Überlassung. Da bei erlaubter ArbN-Überlassung jedoch eine Enthaftung des Entleihers aufgrund der Meldungen ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Haftung des Verleihers, wenn der Entleiher ArbG ist (§ 42d Abs 7 EStG)

Rn. 110 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Soweit der Entleiher ArbG ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Abs 6, § 42d Abs 7 EStG. Insofern kann er erst nach dem Entleiher auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Davon zu unterscheiden ist der Erlass des Haftungsbescheids, der vorher ergehen kann (s R 42d.2 Abs 7 S 2 LStR 2015). Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern,...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Fristgerechte Geltendmachun... / 2.2 Geltendmachung der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit Entleiher

Besitzt der Verleiher keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, fingiert § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Entleiher. Nach dem BAG verwirkt das Recht, sich auf diese Fiktion zu berufen, nie.[1] Dies wird von Instanzgerichten teils anders gesehen . Dabei reichten Zeiträume zwischen Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung und Geltendmachung der ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / E. Auskunft an Dritte über steuerliche Verhältnisse eines anderen

Rz. 87 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Die Geheimhaltung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl durch die Finanzbehörden wird durch das > Steuergeheimnis iRd §§ 30ff AO geschützt. Zu den Rechten des Stpfl > Akteneinsicht, ergänzend > Datenschutz. Privatpersonen wird zu außersteuerlichen Zwecken kein Einblick in die Steuerakten eines Stpfl gewährt (BFH 96, 455 = BStBl 1969 II, 676...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses

Leitsatz 1. Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist (lohnsteuerrechtlicher) Arbeitgeber der Verleiher. 2. Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i.S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsver...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Teil II: Gesetzestext und E... / 1.2.2.1 Zu Abs. 2

Teilzeitbeschäftigte werden für gewöhnlich anteilig in die Zahl der Mitarbeitenden eines Unternehmens eingerechnet. Demnach werden beispielsweise 50 % Kräfte auch nur zu 50 % berücksichtigt. Da Auszubildende aufgrund ihrer noch nicht gänzlich ausgereiften Kenntnisse nicht dieselbe Arbeitskraft erbringen können, wie es eine ausgelernte Vollzeitkraft leisten kann, und für Beruf...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2 Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmergestellung

Sowohl bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, wobei dies die Beschaffung von Leiharbeitnehmern nach dem AÜG ist, als auch bei den Fällen der Personalgestellung – im engeren Sinne erst seit § 4 TV-L/TVöD möglich – besteht ein Anhörungsrecht im § 87 Abs. 1 Nr. 8 LPVG. Die Anhörung hat vor jedem Vertragsschluss zu erfolgen. Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 2 4 LPVG BW bez...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 3.1.1 Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Sofern Unternehmen Leiharbeiter einstellen, gilt für sie seit dem 01.04.2017 das neue Gesetz zur Zeitarbeit. Dabei sind folgende Neuregelungen zu beachten:[110] Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern ausdrücklich in ihrem Vertrag als solche zu bezeichnen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG). Grundsätzlich dürfen Zeitarbeitnehmer nur noch 18 Monate an ein andere...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 4.2 Unterrichtung und Beratung zur Personalplanung

Ein weiteres Mitgestaltungsrecht kann sich für den Betriebsrat aus § 92 BetrVG ergeben. Diese Vorschrift regelt die Beteiligung des Betriebsrates an der Personalplanung.[136] Die Personalplanung ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Auffassung ist darunter eine Gegenüberstellung von aktuellem und zukünftigem Personalbestand zu verstehen, wobei vorhersehbare Veränd...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 3.1 Arbeitnehmerüberlassung

Durch den Einsatz von Fremdpersonal können Organisationen z. B. ihre Reaktionsfähigkeit auf Auftragsschwankungen erhöhen. Arbeitnehmerüberlassung – auch als Leiharbeit oder Zeitarbeit bezeichnet – liegt vor, wenn ein Verleiher einem Dritten (Entleiher) aufgrund einer Vereinbarung Mitarbeiter zeitweise zur Verfügung stellt, die dann in dem Betrieb des Entleihers wie eigene Mi...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 3.3 Crowdworking und Heimarbeit

Crowdworking ist eine (weitere) Form der selbstständigen Arbeit, bei der benötigte Aufgaben in Teileinheiten zerlegt und ausgelagert werden und diese von freien Mitarbeitern erbracht werden.[116] Da meistens mit Werkverträgen gearbeitet wird, bietet sich die Möglichkeit an, als Leistung die Erstellung eines genau bestimmten ›Werkes‹ zu vereinbaren. Der Leistungsinhalt und de...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 3.2 Freie Mitarbeit und Werkverträge

Freie Mitarbeiter können ebenfalls eingesetzt werden, um eine Organisation agil zu gestalten. Ein freier Mitarbeiter ist jemand, der selbstständig eine unternehmerische Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage ausführt.[111] Um die Gefahr einer ›verdeckten‹ Arbeitnehmerüberlassung und der damit verbundenen rechtlichen Folgen zu verme...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.1 Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG

Nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem BetrVG, soweit nicht für Maßnahmen nach § 119–§ 121 BetrVG die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Die Norm erfasst in Form einer Generalklausel alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben kö...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.5 Zuständigkeit über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung u. a. nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG

Nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Entscheidungen über die Wirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen nach § 5 TVG, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmerentsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a AÜG.mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.2 Örtliche Zuständigkeit im Beschlussverfahren

Gemäß § 82 ArbGG ist das Arbeitsgericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Die Begründung einer anderen Zuständigkeit ist weder durch eine Gerichtsstandsvereinbarung noch durch rügeloses Verhandeln möglich. Ist das angerufene Arbeitsgericht örtlich unzuständig, verweist es das Verfahren gemäß §§ 17 ff. GVG durch unanfechtbaren Beschluss des...mehr