Besitzt der Verleiher keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, fingiert § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Entleiher. Nach dem BAG verwirkt das Recht, sich auf diese Fiktion zu berufen, nie.[1] Dies wird von Instanzgerichten teils anders gesehen . Dabei reichten Zeiträume zwischen Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung und Geltendmachung der Fiktion von 4 Monaten bzw. 12 Monaten.[2] Die Ansicht des BAG wird durch die Neuregelung des AÜG zum 1.4.2017 gestärkt, da der Verbleib beim Verleiher einer ausdrücklichen und formalisierten Festhaltenserklärung bedarf.[3] Lehnt man mit dem BAG die Verwirkung der Fiktion ab, können aber die daraus resultierenden Ansprüche verwirken, z. B. der Anspruch auf Vergütung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge