Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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Literaturverzeichnis

Baeck/Deutsch/Winzer, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2020 Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl., 2016 (zitiert: Boecken u.a./Bearbeiter) Boemke/Lembke, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl., 2013 (zitiert: Boemke/Lemke) Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD-Kommentar, Ordner 1, Loseblattwerk mit 136. Aktualisierung, 2022 (zitiert: Breie...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / B. AÜG Reform 2017

Rz. 14 Die rechtspolitische Diskussion über den Missbrauch von Werkverträgen hatte nach der Reform des AÜG im Jahr 2011, bei welcher der Fokus noch ganz auf der Bekämpfung des Missbrauchs der Arbeitnehmerüberlassung durch Langzeitüberlassungen lag, an Intensität gewonnen. Während zuvor Konstellationen, bei denen Stammarbeitnehmer[36] entlassen und anschließend als Zeitarbeit...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Reichweite des Informationsanspruchs

Rz. 361 Die Ergänzung in § 80 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BetrVG knüpft inhaltlich an die bereits im Jahr 2001 erfolgte Erstreckung des Informationsrechts auf im Betrieb beschäftigte Personen an, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.[816] Der Gesetzeswortlaut macht deutlich, dass der im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung bestehende Informationsanspruch ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 4. Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten: Ausschluss von Vorratserlaubnissen

Rz. 10 Vor dem Hintergrund der oftmals schwierigen Abgrenzung von (verdeckter) Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen oder Projektarbeit und der bisweilen schwer zu prognostizierenden Einschätzung durch die Gerichte war das Vorhalten einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis auf Seiten des Dienstleisters oder Werkunternehmers in der Praxis ein mögliches (wenngleich rechtlic...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Streikaufruf und unmittelbare Betroffenheit

Rz. 291 Zunächst muss der in Rede stehende Entleiherbetrieb dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften oder beabsichtigten Tarifvertrags unterfallen, damit der Entleiherbetrieb überhaupt unmittelbar betroffen sein kann.[668] Bei einem Streik ist ein Arbeitgeber grundsätzlich unmittelbar betroffen, wenn sein Betrieb vom Streikaufruf erfasst wird.[669] Ist ei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Konkretisierung des Merkmals "vorübergehend"

Rz. 80 Nach § 1 Abs. 1 S. 4 AÜG ist die Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend bis zur Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG zulässig. Diese Formulierung wirft die Frage auf, ob dem Merkmal "vorübergehend" auch bei einer Einhaltung der Überlassungshöchstdauer weiterhin eine zusätzliche zeitliche Beschränkung der Überlassungsdauer entnommen werden kann. Der Gesetzeswort...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Anrechnung vorheriger Überlassungszeiten

Rz. 95 Um eine Umgehung der Überlassungshöchstdauer durch eine bloß kurzfristige Unterbrechung der Überlassung zu vermeiden, ist ein erneuter Einsatz nach Erreichen der Überlassungshöchstdauer erst nach Ablauf einer dreimonatigen Karenzfrist möglich.[228] Nach § 1 Abs. 1b S. 2 AÜG wird der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an dens...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Tarifliche Abweichungsmöglichkeiten (Neun-Monatsfrist)

Rz. 174 Auch nach der Reform besteht der vom Gesetzgeber vorgesehene Normalfall weiterhin darin, dass Leiharbeitnehmer ab dem ersten Tag der Überlassung an einen Entleiher nach dem Equal Treatment Grundsatz vergütet werden müssen.[394] Die hiermit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten wurden bereits ausführlich dargestellt. Die Reform hat daher von der al...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Übernahme streikbedingt ausgefallener Tätigkeit

Rz. 297 Das Einsatzverbot von Leiharbeitnehmern greift nur, soweit der Leiharbeitnehmer Tätigkeiten übernehmen soll, die streikbedingt ausfallen. Dies folgt aus § 11 Abs. 5 S. 2 AÜG, der das Einsatzverbot dann ausschließt, wenn eine Übernahme solcher Tätigkeiten nicht erfolgt. Durch den Begriff der "Übernahme" ist klargestellt, dass das Einsatzverbot nicht allgemein tätigkei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Entleiher als Partei des Tarifvertrags

Rz. 113 Eine Abweichung von der Überlassungshöchstdauer durch Tarifvertrag setzt lediglich die Tarifbindung des Entleihers voraus.[269] Bei einer Abweichungen von der Überlassungshöchstdauer handelt es sich um eine Betriebsnorm im Sinne des §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 2 TVG, sodass es auf die Tarifbindung des Leiharbeitnehmers nicht ankommt.[270] Die Abweichung von der Überlass...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Vergütung des Leiharbeitnehmers

Rz. 316 Macht der Leiharbeitnehmer von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch, so verliert er nach vorzugswürdiger Ansicht seinen Anspruch auf die Vergütung. Zwar geht die bislang herrschende Meinung zur Vorläuferregelung davon aus, dass der Verleiher nach § 615 S. 3 BGB (Betriebsrisikolehre) zur Zahlung der Vergütung verpflichtet bleibt.[720] Nachdem das Leistungsverwe...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Jüngste regulatorische Änderungen in Folge der Covid-19-Pandemie

Rz. 24 Durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz[28] wurde der Einsatz von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft erheblich eingeschränkt. Anlass war die Covid-19-Pandemie, die zu Infektionsausbrüchen in fleischverarbeitenden Betrieben, insbesondere aufgrund von schlechten Arbeits- und Unterkunftsbedingungen des Fremdpersonals, geführt hat.[29] Nach dem neu eingeführten § 6a Abs...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Überlassungsvergütung

Rz. 306 Nicht weniger schwierig zu beantworten ist die Frage, ob der Entleiher die Überlassungsvergütung unabhängig davon schuldet, dass er den Leiharbeitnehmer wegen des Einsatzverbotes nicht einsetzen kann. Maßgeblich für die entsprechende Risikozuweisung ist zunächst der Überlassungsvertrag und dessen Auslegung. Sollte eine ausdrückliche Zuweisung des Risikos des § 11 Abs...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 308 Die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts haben sich gegenüber der Vorläuferregelung nicht geändert. Inhaltlich erstreckt sich das Leistungsverweigerungsrecht auf den bestreikten Entleiher insgesamt, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist.[706] aa) Entleiher vom Arbeitskampf unmittelbar betroffen Rz. 309 Ähnlich wie bei dem Einsatzv...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 4. Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Rz. 137 Nach § 1 Abs. 1b S. 8 AÜG können auch die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer abweichen. Hierdurch werden die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen den Tarifverträgen gleichgestellt. Dieses Recht steht nicht nur der verfassten Kirche, sondern allen der Kirche zugeordneten karitativen und erzieheris...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Hinweispflicht des Verleihers

Rz. 314 Damit der Leiharbeitnehmer von seinem Recht, die Leistung zu verweigern, Gebrauch machen kann, muss ihn der Verleiher rechtzeitig über konkret laufende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb informieren. Seiner Hinweispflicht genügt der Verleiher nicht schon dadurch, dass er den Leiharbeitnehmer bei Abschluss des Leiharbeitsvertrages allgemein auf...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Inbound-Fälle

Rz. 410 Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze findet auf eine Überlassung aus dem Ausland nach Deutschland im Allgemeinen auf die Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher ausländisches Recht Anwendung. Rz. 411 Nicht anwendbar sind indes die Bestimmungen der §§ 9, 10 AÜG, die für bestimmte Tatbestände, wie insbesondere die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, die Beg...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Outbound-Fälle

Rz. 408 Das auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als privatrechtlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher anwendbare Recht bestimmt sich nach der ROM I-Verordnung. Danach unterliegt dieses Rechtsverhältnis vorrangig dem von den Vertragsparteien vertraglich vereinbarten Recht, vgl. Art. 3 Abs. 1 VO EG 593/08. Ohne eine solche vertragliche Rechtswahl gilt das Recht de...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Betrieb vom Arbeitskampf unmittelbar betroffen

Rz. 290 Das Einsatzverbot greift, wenn der Betrieb des Entleihers unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Wann eine solche unmittelbare Betroffenheit des Betriebs vorliegen soll, folgt aus § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG selbst nicht, entsprechendes gilt für die Gesetzesbegründung. Maßgeblich sind daher die allgemeinen Maßstäbe.[667] aa) Streikaufruf und unmittelbare Betroff...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Schwellenwerte

Rz. 466 Weitere Übergangsvorschriften enthält das AÜG nicht. Mithin sind für das Erfordernis einer mehr als sechsmonatigen Einsatzdauer in § 14 Abs. 2 S. 6 AÜG hinsichtlich der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung von Schwellenwerten im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung auch Einsatzzeiten vor dem 1.4.2017 zu berücksichtigen (vgl. dazu im Einzelnen Rdn...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Praktische Erwägungen

Rz. 299 Verstößt der Entleiher gegen das Einsatzverbot, setzt er sich der Gefahr eines Bußgeldes aus. Der Arbeitgeber sieht sich also potentiell im Hinblick auf die Abwehr der Streikmaßnahmen nicht nur einem Konflikt mit der Gewerkschaft, sondern auch mit den Behörden ausgesetzt. In der kritischen und häufig schwer überschaubaren Situation eines Arbeitskampfes ist es dem Ent...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Einleitung

Rz. 419 Das seit dem 1.4.2017 geltende AÜG enthält gegenüber dem AÜG a.F. erheblich verschärfte Sanktionen im Falle von Verstößen. Hiergegen sind vielfach verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden.[1006] Kritisiert werden insbesondere die z.T. unklaren Definitionen der gesetzlichen Regelungen – z.B. zu Equal Treatment[1007] – sowie die häufige "Mehrfachsanktionierung"[1...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Fazit und Ausblick

Rz. 425 Der Gesetzgeber hat den Sanktionskatalog in dem seit 1.4.2017 geltenden AÜG gegenüber dem AÜG a.F. erheblich ausgeweitet und verschärft. Neben der häufigen "Mehrfachsanktionierung" von Verstößen wird die fehlende Differenzierung zwischen dem Grad und der Häufigkeit eines Verstoßes bemängelt. Die Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer von nur einem Tag kann so z.B...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Koalitionsvertrag

Rz. 251 Die Große Koalition hat sich im Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 nicht ausdrücklich darauf verständigt, dort ein von der Rechtsprechung immer wieder erwähntes Widerspruchsrecht gegen den gesetzlich angeordneten Arbeitgeberwechsel zu verankern. Unter der Überschrift "Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindern" [544] wird wörtlich lediglich festgestellt: Zitat "Re...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Gesetzliche Regelung eines (zusätzlichen) Einsatzverbots

Rz. 284 Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber ein noch weiter gefasstes Einsatzverbot. Ein Entleiher sollte nach den Referentenentwürfen einen Leiharbeitnehmer generell nicht tätig werden lassen können, soweit sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.[661] Eine Beschränkung des Einsatzverbots auf reinen Streikbruch fehlte; vielmehr sollte der Eins...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Konzernprivileg

Rz. 294 Nach der Gesetzesbegründung bleibt das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG unberührt. Demnach ist das AÜG und folglich das Einsatzverbot nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Der Personalaustausch und ggf. die Übe...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / dd) Besonderheiten bei Umstrukturierungsmaßnahmen

Rz. 127 Im Falle eines Betriebs(teil)übergangs nach § 613a BGB kommt ein Fortbestand der betrieblichen Regelung von vorherein nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer kollektivrechtlichen Fortgeltung der Betriebsvereinbarung vorliegen, weil die Fortgeltungsanordnung nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB nicht greift (hierzu oben Rdn 119). Dies hängt davon ab, ob die betriebsver...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Gesetzliche Regelung

Rz. 285 Nach § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG darf der Entleiher den Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dies gilt gemäß § 11 Abs. 5 S. 2 AÜG nur dann nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskam...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Koalitionsvertrag

Rz. 205 Der Politik waren und sind derartige Werk-/Dienstvertragskonstruktionen mit Fallschirm ein Dorn im Auge, sodass es nicht verwundert, dass sich der Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 diesen annimmt. Unter der Überschrift "Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindern" heißt es bereits recht deutlich: Zitat "Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulas...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Vergütung des Leiharbeitnehmers

Rz. 301 Die Neuregelung schweigt sich dazu aus, ob dem Leiharbeitnehmer im Falle eines Einsatzverbotes der Anspruch auf die Vergütung erhalten bleiben soll oder nicht. Da die streikenden Stammarbeitskräfte ihren Lohnanspruch verlieren, ist die Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs des Leiharbeitnehmers trotz (erzwungener) "Streikteilnahme" keine Selbstverständlichkeit. R...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Übermaß an Sanktionen

1. Einleitung Rz. 419 Das seit dem 1.4.2017 geltende AÜG enthält gegenüber dem AÜG a.F. erheblich verschärfte Sanktionen im Falle von Verstößen. Hiergegen sind vielfach verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden.[1006] Kritisiert werden insbesondere die z.T. unklaren Definitionen der gesetzlichen Regelungen – z.B. zu Equal Treatment[1007] – sowie die häufige "Mehrfachsank...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / J. Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwerten

I. Rechtslage bis 1.4.2017 1. Betriebsverfassung Rz. 379 "Leiharbeitnehmer wählen, zählen aber nicht"– dies war der vom BAG in ständiger Rechtsprechung entwickelte Grundsatz,[854] nach dem Leiharbeitnehmer zwar im Entleiherbetrieb bei der Wahl eines Betriebsrats mitwählen dürfen,[855] aber bei den Schwellenwerten der Betriebsverfassung nicht zu berücksichtigen sind, sondern nu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Neue Bußgeldtatbestände

1. Allgemeine Grundsätze Rz. 426 Die seit dem 1.4.2017 geltende Fassung des AÜG wurde in § 16 AÜG um fünf neue Bußgeldtatbestände ergänzt, um die Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben umfänglich sicherzustellen. Bußgeldbewehrt sind seitdem (i) der Verstoß gegen das Verbot der Kettenüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG), (ii) der Verstoß gegen die Offenlegungspflicht (§ 16...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / IV. Personalplanung, § 92 BetrVG

1. Regelungskontext und bisherige Rechtslage Rz. 371 Die Vorschrift des § 92 BetrVG statuiert Mitwirkungsrechte des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten und betrifft die grundlegende Personalplanung des Arbeitgebers für den Betrieb. Nach § 92 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat über seine Personalplanung, daher den gegenwärtigen wie zukünftigen Per...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / K. Folgen der Neuregelung für grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

I. Grundlagen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung 1. Allgemeines Rz. 402 Hinsichtlich der infolge der AÜG-Reform in Kraft tretenden Änderungen ist in Bezug auf Fälle einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung zum einen zwischen sog. Outbound- und Inbound-Fällen zu unterscheiden. Zum anderen sind aber die Rechtsänderungen danach zu differenzieren, ob dies...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Durchsetzung des Leistungsverweigerungsrechts und des Einsatzverbots

1. Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Leistungsverweigerungsrechts Rz. 319 Die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch einen Leiharbeitnehmer wird sich in der Praxis regelmäßig allenfalls im Rahmen von Klagen auf Vergütung, Klagen gegen Abmahnungen und möglicherweise anlässlich von Kündigungsschutzklagen stellen. Dabei ergeben sich keine...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / IV. Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG

1. Kodifikation der Rechtsprechung Rz. 19 Parallel zur Neuregelung des Arbeitsvertrages in § 611a BGB wird mit dem Reformgesetz erstmals in das AÜG eine Legaldefinition des Leiharbeitnehmers aufgenommen. So heißt es in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nunmehr: Zitat "Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. (Wieder-)Einführung einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten

a) Überblick über die aktuelle Regelung Rz. 71 Mit der zum 1.4.2017 eingeführten Regelung in § 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG kehrte der Gesetzgeber wieder zu einer ausdrücklichen Regelung einer Überlassungshöchstdauer zurück. Mit der Regelung sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien das Kriterium der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung konkretisiert und so Rechtssicherheit...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Grundlagen

1. Entwicklung der gesetzlichen Regelung der zulässigen Überlassungsdauer a) Überlassungshöchstdauer im Wandel der Zeit Rz. 64 Die zulässige Dauer einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung unterliegt einem stetigen Wandel. Bei Inkrafttreten des AÜG am 12.10.1972 galt eine Überlassungshöchstdauer von drei Monaten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. war die Arbeitnehmerüber...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / M. Übergangsregelungen

I. Allgemeines Rz. 439 Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze ist am 1.4.2017 in Kraft getreten, vgl. Art. 7 AÜG-ÄndG. Die bereits in der bis 31.3.2017 geltenden Fassung des § 19 AÜG enthaltene Übergangsvorschrift wurde in den neuen § 19 Abs. 1 AÜG übernommen, verbunden mit redaktionellen Änderungen. Demnach findet weiterhin die sog. ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

a) Outbound-Fälle Rz. 408 Das auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als privatrechtlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher anwendbare Recht bestimmt sich nach der ROM I-Verordnung. Danach unterliegt dieses Rechtsverhältnis vorrangig dem von den Vertragsparteien vertraglich vereinbarten Recht, vgl. Art. 3 Abs. 1 VO EG 593/08. Ohne eine solche vertragliche Rechtswahl ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Höchstüberlassungsdauer (18-Monats-Frist)

a) Inbound-Fälle Rz. 417 Eine tarifvertragliche Erweiterung der gesetzlich auf 18 Monate festgelegten Höchstüberlassungsdauer bedarf eines auf Entleiherseite geltenden Tarifvertrags. Im Fall eines Inbound-Falls ist demnach ein entsprechender in Deutschland für den Entleiher betrieblich-fachlich und regional geltender Tarifvertrag über die Länge eines Zeitarbeitseinsatzes erfo...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Grundlagen

1. Allgemeines Rz. 157 Die Europäische Zeitarbeitsrichtlinie [360] sieht in Artikel 5 vor, dass Zeitarbeitnehmern für die Dauer der Überlassung an einen Entleiher mindestens die "wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen" zu gewähren sind, die gelten würden, wenn sie von dem Entleiher für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Dieses unter dem Begriff de...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Überblick Rz. 345 § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten ist. Bereits nach der bisherigen Rechtslage gilt, dass sich die Unterrichtung auch auf die Beschäftigung von Personen erstreckt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeit...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / L. Sanktionen

I. Übermaß an Sanktionen 1. Einleitung Rz. 419 Das seit dem 1.4.2017 geltende AÜG enthält gegenüber dem AÜG a.F. erheblich verschärfte Sanktionen im Falle von Verstößen. Hiergegen sind vielfach verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden.[1006] Kritisiert werden insbesondere die z.T. unklaren Definitionen der gesetzlichen Regelungen – z.B. zu Equal Treatment[1007] – sowie d...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / F. Offenlegungs-, Konkretisierungs- und Informationspflicht

I. Rechtslage bis 1.4.2017 Rz. 202 In der Praxis war vor dem 1.4.2017 die sog. Fallschirmlösung ein gängiges Modell, um sich vor den unerwünschten und gleichsam einschneidenden Rechtsfolgen einer (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung zu schützen, wenn sich der an sich abgeschlossene Werk-/Dienstvertrag von vornherein nicht als solcher, sondern vielmehr als eine Arbeitnehmerüber...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Rechtslage bis 1.4.2017

1. Betriebsverfassung Rz. 379 "Leiharbeitnehmer wählen, zählen aber nicht"– dies war der vom BAG in ständiger Rechtsprechung entwickelte Grundsatz,[854] nach dem Leiharbeitnehmer zwar im Entleiherbetrieb bei der Wahl eines Betriebsrats mitwählen dürfen,[855] aber bei den Schwellenwerten der Betriebsverfassung nicht zu berücksichtigen sind, sondern nur Stammbeschäftigte, z.B. ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Grundlagen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung

1. Allgemeines Rz. 402 Hinsichtlich der infolge der AÜG-Reform in Kraft tretenden Änderungen ist in Bezug auf Fälle einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung zum einen zwischen sog. Outbound- und Inbound-Fällen zu unterscheiden. Zum anderen sind aber die Rechtsänderungen danach zu differenzieren, ob diese inhaltlich auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers ei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Rechtslage seit dem 1.4.2017

1. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher Rz. 252 In Umsetzung der im Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 getroffenen Vereinbarung hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die zunächst auf eine illegale Arbeitnehmerüberlassung beschränkten Rechtsfolge (Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher) auch auf den Verstoß gegen die O...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / D. Regelung der Überlassungshöchstdauer

I. Grundlagen 1. Entwicklung der gesetzlichen Regelung der zulässigen Überlassungsdauer a) Überlassungshöchstdauer im Wandel der Zeit Rz. 64 Die zulässige Dauer einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung unterliegt einem stetigen Wandel. Bei Inkrafttreten des AÜG am 12.10.1972 galt eine Überlassungshöchstdauer von drei Monaten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. war die Arb...mehr