Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Überlassung an einen Dritten

Rn. 54 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Maßgeblich für den Begriff der ArbN-Überlassung ist das AÜG (glA s Reinhart, BB 1986, 503). Eine ArbN-Überlassung setzt mindestens drei Beteiligte voraus: den Verleiher, den Entleiher und den Leih-ArbN. Das AÜG findet jedoch grds bei folgenden ArbN-Überlassungen keine Anwendung: Abordnung von ArbN zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildet...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Gewerbsmäßigkeit

Rn. 53 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Verpflichtung zum LSt-Abzug als ausländischer Verleiher trifft nur denjenigen, der die ArbN-Überlassung gewerbsmäßig betreibt. Gewerbsmäßigkeit soll vorliegen, wenn die Voraussetzungen der gewerberechtlichen Gewerbsmäßigkeit erfüllt sind. Dies bedeutet, dass der ausländische Verleiher die Tätigkeit der ArbN-Überlassung nicht nur gelegent...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / 5.3 Welche Leistungen nicht als Bauleistungen gelten

Planungs- und Überwachungsleistungen sind ausdrücklich von den Bauleistungen ausgenommen.[1] Hierunter fallen ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z. B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Ba...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsvergütung: Grundlage... / 1.3 Ungleichbehandlung/Diskriminierung

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitsvergütung sind die Arbeits- und Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei. Dies folgt aus dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit bzw. Koalitionsfreiheit.[1] Sie sind jedoch bei der Ausgestaltung der Vergütung an übergeordnetes Recht gebunden. Besondere gesetzliche Vorschriften Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ergibt s...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1 Form und Adressat

Rz. 22 Die Anhörung zur konkret geplanten Kündigung kann – auch bei schwierigen und komplexen Sachverhalten – mündlich oder schriftlich stattfinden. Die Unterrichtung hat grundsätzlich während der Arbeitszeit und in den Betriebsräumen stattzufinden.[1] Sie muss gegenüber dem/der Vorsitzenden des Betriebsrats oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung dessen/deren Stellvertreter...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Arbeitnehmereigenschaft

Rz. 4 Der Betriebsrat ist nur bei vorgesehenen Kündigungen von Arbeitnehmern i. S. v. § 5 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Bei Leiharbeitnehmern besteht eine Beteiligungspflicht nach § 102 BetrVG nur im Verleiherbetrieb, wenn dort ein Betriebsrat besteht. Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsen...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 10 Zumutbar... / 2.2 Wichtige Gründe nach Abs. 1

Rz. 5 Nach Abs. 1 Nr. 1 ist eine Arbeit unzumutbar, wenn der Leistungsberechtigte zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist. Das sind alle Fälle des Nichtkönnens und Nichtdürfens. Dies ist an einer konkreten Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit zu messen. Es kommt auf die objektiven Arbeitsbedingungen und Arbeitsinhalte einerseits und das o...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Fleischer (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Der Fleischerberuf mit einer 3-jährigen Ausbildung umfasst prinzipiell sowohl das Schlachten als auch das Zerlegen der Tiere sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch und Fleischerzeugnissen. Er hat in den vergangenen Jahren durch Einführung moderner Technologien eine starke Wandlung erfahren. Das Schlachten erfolgt fast ausschließlich durch die Schlachthöfe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.2 Begriff der Beschäftigten (§ 13a Abs. 3 S. 7 ErbStG)

Rz. 279 Das Gesetz stellt für die Lohnsummenkontrolle auf die Anzahl der Beschäftigten (und nicht etwa auf die Anzahl der Arbeitnehmer; s. § 7 SGB IV) ab (§ 13a Abs. 3 S. 3 und 4 ErbStG). Der Begriff der Beschäftigten war bislang im Gesetz nicht näher geregelt.[1] Zur Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapital- bzw. Personengesellschaft als Beschäftigter anzus...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4 Begriff der Lohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 6 ff. ErbStG)

Rz. 304 Die Lohnsumme ist das entscheidende Kriterium dafür, ob die vom Gesetzgeber mit den Verschonungsregelungen beabsichtigte "Arbeitsplatzwirkung" erreicht wird. Dabei wurde nicht an eine (aus dem Arbeits-, Bilanz- oder Steuerrecht) bereits bekannte Größe angeknüpft (s. etwa § 2 Abs. 2 LStDV, § 19 EStG oder § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB), sondern nur für Zwecke der Erbschaft- u...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Dauerhaftigkeit der Zuordnung

Rz. 22 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Die Zuordnung des ArbG zu einer Tätigkeitsstätte muss – prognostisch betrachtet (Gesetzeswortlaut: "tätig werden soll") – auf Dauer angelegt sein. Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind laut Gesetz (§ 9 Abs 4 Satz 3 EStG): die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung, die Zuordnung für die...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Begünstigte Arbeitnehmer

Rz. 9 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Begünstigt sindmehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2 Sachliche Zuständigkeit

Zu unterscheiden ist zwischen dem Urteilsverfahren für Klagen in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und dem Beschlussverfahren in Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich für das Urteilsverfahren in individual-arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach § 2 ArbGG. Für das Beschlussverfahren in bestimmten kollektiv...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Neue Pflichten für Arbeitge... / 3.3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die Änderungen im AÜG sehen einen Anspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher vor, wonach dieser Firma und Anschrift des Entleihers mitzuteilen hat. Ferner kann der Leiharbeitnehmer dem Entleiher gegenüber ein Übernahmegesuch äußern, welches der Entleiher binnen eines Monats beantworten und begründen muss. Nachfolgend der Gesetzestext in der ab dem 1.8.2022 geltenden F...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Neue Pflichten für Arbeitge... / 1 Einführung

Bereits am 31.7.2019 trat die "Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union" in Kraft. Ziel der Arbeitsbedingungenrichtlinie 2019/1152/EU ist die Erweiterung der bereits in der Nachweisrichtlinie vorgesehenen Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung über die...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Neue Pflichten für Arbeitge... / 2.5 Bußgeld bei fehlender, nicht vollständiger oder formunwirksamer Unterrichtung

Bisher sah das NachwG keine eigenständige Sanktion bei Verstößen gegen die Nachweispflicht vor. Das Arbeitsverhältnisses kommt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Unterrichtungspflichten vollständig nachgekommen ist, wirksam zustande. Die Nichtbeachtung des § 2 NachwG berührt nicht die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags; das Gesetz enthält auch keine Regelungen über die ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jung, SGB VII § 16 Geltung ... / 2.1 Praktische Bedeutung

Rz. 2 Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unternehmens müssen somit auch von betriebsfremden Arbeitnehmern beachtet werden. Dies sind einmal die Fälle von Fremdfirmen, die beispielsweise Montagearbeiten durchführen. Vor allem aber wollte der Gesetzgeber die Fälle der Leiharbeitnehmerschaft in die Unfallprävention des konkreten Gefahrenbereichs mit einbeziehen. Dementsprec...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 95 Anspruch / 2.5.2 Arbeitsvertrag

Rz. 22 In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Regelung kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nur individualrechtlich durch eine entsprechende Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern oder durch Kündigung der Arbeitsverhältnisse unter gleichzeitige Anbietung neuer Arbeitsverträge mit reduzierter Arbeitszeit (Änderungskündigung). Eine Kurzarbeitervereinbarung...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / Literaturtipps

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / I. Vom Arbeitsvermittlungsmonopol zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 1972

Rz. 1 Die Reform des Jahres 2017 lässt sich nur vor dem Hintergrund der Entwicklung der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland in den vorausgehenden Jahrzehnten sachgerecht einordnen. Die Regulierung der Zeitarbeit geht zurück bis in die 1960er Jahre. Vor Inkrafttreten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes am 11.10.1972 [1] galt die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund des Arbeits...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Verbot der Kettenüberlassung, § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG

Rz. 427 § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG adressiert sowohl Verleiher (genauer den weiterverleihenden Entleiher) als auch dessen Entleiher (den Folge-Entleiher). Nicht erfasst ist dagegen der "Erst-Verleiher", zu dem der Leiharbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht.[1035] Nach der Regelung handelt ordnungswidrig, wer einen Leiharbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, der in...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG

Rz. 55 Die neue Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG nimmt Personalüberlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Geltung des AÜG aus, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden. Die Vorschrift betrifft damit sämtliche potenziell als Arbeitnehmerüberlassung einzuordnenden Konstellationen des Drittpersonaleinsatzes von Tarifbesch...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Drehtürklausel

Rz. 440 Die sog. Drehtürklausel ist auf vor dem 15.12.2010 begründete Leiharbeitsverhältnisse weiterhin nicht anzuwenden, wobei der Anwendungsbereich der Übergangsregelung beschränkt ist (dazu nachfolgend Rdn 443).[1063] Rz. 441 Die Übergangsvorschrift in der bis 31.3.2017 geltenden Fassung war durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarz...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / f) Verstoß gegen die Gewährung des Mindestentgeltes, § 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG

Rz. 432 § 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG verweist nun auf § 8 Abs. 5 AÜG, der inhaltsgleich mit § 10 Abs. 5 AÜG a.F. ist. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG handelt der Verleiher ordnungswidrig, wenn er dem Leiharbeitnehmer ein Entgelt zahlt, das unter dem in einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Mindeststundenentgelt liegt. Ebenso bußgeldbewehrt ist, wenn die Zahlung ni...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Allgemeines

Rz. 439 Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze ist am 1.4.2017 in Kraft getreten, vgl. Art. 7 AÜG-ÄndG. Die bereits in der bis 31.3.2017 geltenden Fassung des § 19 AÜG enthaltene Übergangsvorschrift wurde in den neuen § 19 Abs. 1 AÜG übernommen, verbunden mit redaktionellen Änderungen. Demnach findet weiterhin die sog. Drehtürklausel...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / d) Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer, § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG

Rz. 430 Eine Überschreitung der 18-monatigen Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG dar, sofern nicht eine längere Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b S. 3–8 AÜG gerechtfertigt ist (siehe zu den Möglichkeiten der Abweichung von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Rdn 107 ff.). Ein Versto...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Gleichstellungsgrundsatz

Rz. 451 Nach § 8 Abs. 1 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren – Gleichstellungsgrundsatz. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 AÜG kann ein Tarifvertrag bei...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / III. Folgen der Deregulierung und AÜG-Reform 2011

Rz. 7 Die Hartz-Reformen stimulierten ein erhebliches Wachstum der Zeitarbeitsbranche. Während 2003 noch rund 282.000 Leiharbeitnehmer in Deutschland eingesetzt wurden, waren es 2010 bereits doppelt so viele. Der zur Kompensation der neu geschaffenen Freiräume eingeführte Gleichstellungsgrundsatz erreichte das angestrebte Ziel eines angemessenen Schutzes der Zeitarbeitnehmer...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Verstoß gegen die Konkretisierungspflicht, § 16 Abs. 1 Nr. 1d AÜG

Rz. 429 Bußgeldbewehrt nach § 16 Abs. 1 Nr. 1d AÜG ist, wenn die Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert wurde (§ 1 Abs. 1 S. 6 AÜG).[1042] Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verleiher als auch den Entleiher. Nach der Gesetzesbegründung sollen durch § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG sowie der in § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG gereg...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Rechtspolitische Diskussion und Entwicklung

Rz. 348 Die mit dem AÜG-Änderungsgesetz 2017 erfolgten Änderungen beruhen auf Forderungen, insbesondere der Gewerkschaften, nach erweiterten Mitbestimmungsrechten zur Kontrolle und Beschränkung von Leiharbeit und Werkverträgen, bleiben allerdings erheblich hinter früheren Vorschlägen zurück. Insbesondere von der IG Metall erhobene Forderungen sahen neben einer Kodifikation b...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / g) Verstoß gegen das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern während eines Streiks, § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG

Rz. 433 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG ist bußgeldbewehrt, wenn der Entleiher Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, obwohl der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dieser Bußgeldtatbestand adressiert allein den Entleiher. Nach der bis 31.3.2017 geltenden Rechtslage hatte das AÜG einem Leiharbeitnehmer lediglich das Recht gegeben, im Falle eines Streiks in ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Höhe der Geldbuße nach § 16 Abs. 2 AÜG

Rz. 435 § 16 Abs. 2 AÜG legt die Maximalhöhe der zu zahlenden Geldbuße für die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 AÜG fest. Die Maximalhöhe der neu eingefügten Bußgeldtatbestände variiert zwischen 30.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b, Nr. 1c, Nr. 1d, und Nr. 1e AÜG) und 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, 7b und Nr. 8a AÜG). Das Mindestbußgeld beträgt gemäß § 17 Abs. 1 ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / e) Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz, § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG

Rz. 431 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG handelt der Verleiher ordnungswidrig, wenn er entgegen § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG oder § 8 Abs. 2 S. 2 oder 4 AÜG dem Leiharbeitnehmer eine ihm zustehende Arbeitsbedingung nicht gewährt. Dieser Tatbestand adressiert allein den Verleiher und umfasst folgende Gestaltungsvarianten: Sanktioniert wird der Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz nac...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG

Rz. 48 Die Vorschrift betrifft solche Konstellationen, bei denen die Arbeitsaufgaben eines Tarifbeschäftigten von einem Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber verlagert werden und der Beschäftigte unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber dem neuen Aufgabenträger zwecks Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt wird. Vorausgesetz...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Veränderungen beim Anwendungsbereich des AÜG

a) Bereichsausnahmen für den öffentlichen Dienst Rz. 5 Eine zentrale, wenngleich in der öffentlichen Diskussion um die Regulierung der Leiharbeit wenig beachtete Regelung im AÜG betrifft Fremdpersonaleinsätze innerhalb des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen. Nach früherer Rechtslage war äußerst umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Drittpersonaleinsätze im öff...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Entstehungsgeschichte und Hintergrund der Bereichsausnahme

Rz. 39 Ausgangspunkt der Neuregelung einer Bereichsausnahme für den öffentlichen Dienst war eine Gesetzesinitiative der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die Ende Oktober 2013 einen entsprechenden Entschließungsantrag in den Bundesrat einbrachten.[66] Der vom Bundesrat angenommene Antrag zielte darauf ab, die Personalgestellung im öffe...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Verstoß gegen die Offenlegungspflicht, § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG

Rz. 428 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG ist es – für Verleiher wie Entleiher – bußgeldbewehrt, wenn die Überlassung der Leiharbeitnehmer nicht ausdrücklich in dem Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet ist, bevor der Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig wird (siehe im Einzelnen zur Offenlegungspflicht Rdn 190 ff.). Ziel des Gesetzgebers...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Beschränkung auf "vorübergehende" Überlassungen

Rz. 67 Im Zuge der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG ("Leiharbeitsrichtlinie") wurde das AÜG mit Wirkung zum 1.12.2011 ein weiteres Mal grundlegend geändert.[149] Im Hinblick auf die Überlassungsdauer fügte der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG eine Regelung ein, wonach die Überlassung von Leiharbeitnehmern "vorübergehend" erfolgt. Hiermit sollte klargestellt ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / V. Überblick Sanktionen

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Offenlegungspflicht

Rz. 207 Seit dem 1.4.2017 ist gesetzlich geregelt, dass die Überlassung des Arbeitnehmers ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen ist. Dies ist nach § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG zunächst in dem Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher vorzusehen.[432] Praxishinweis Mit dieser Neuregelung schließt sich der Gesetzgeber der nach alter Rechtslage von einer Mindermeinung in ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Betriebsverfassung

Rz. 384 Die im Koalitionsvertrag der Großen Koalition vom 16.12.2013 festgeschriebene Ankündigung, Leiharbeitnehmer grundsätzlich bei der Bestimmung der Schwellenwerte nach dem BetrVG bei dem Entleiher mitzuzählen, hat Eingang in das mit Wirkung zum 1.4.2017 in Kraft getretene "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" vom 21.2.2017[894] g...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Unionsrechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AÜG

Rz. 30 Das BAG hat mit Beschluss v. 21.2.2017[44] die Gestellung von Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft an eine private Klinik als Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG qualifiziert. Das Urteil ist Folge der vorhergehenden Entscheidung des EuGH, den Leiharbeitnehmerbegriff der RL 2008/104/EG autonom auszulegen.[45] Die autonome und damit erweiterte Auslegung w...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Verbot des Kettenverleihs § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG

1. Definition und bisherige Rechtslage Rz. 32 Kettenverleih (oder auch Weiterverleih genannt[49]) liegt vor, wenn ein Entleiher die ihm von einem Verleiher überlassenen Leiharbeitnehmer nicht selbst einsetzt, sondern an andere Entleiher zur Arbeitsleistung weiterverleiht. In der Praxis kann einerseits die Einschaltung von Subunternehmern dazu führen, dass der ursprüngliche Auf...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Keine Änderungen beim sog. Konzernprivileg und weiteren Ausnahmetatbeständen

Rz. 6 Keine inhaltlichen Änderungen haben sich durch die AÜG-Novelle im Hinblick auf die schon zuvor in § 1 Abs. 3 AÜG vorgesehenen Ausnahmetatbestände, auf welche das Gesetz grundsätzlich keine Anwendung findet, ergeben.[10] Diese betreffen folgende Fälle:[11]mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Regelungstechnische Anforderungen an die Nachzeichnung

Rz. 124 Die tarifvertraglichen Regelungen können grundsätzlich nur so übernommen werden, wie sie im Tarifvertrag vereinbart sind. § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG verlangt eine inhaltsgleiche Übernahme.[300] Die Betriebsparteien müssen allerdings nicht zwingend den gesamten Tarifvertrag übernehmen, sondern können sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die von der gesetzlichen Überlassungshö...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Wirkungen der gesetzlichen Fiktion

Rz. 143 Zentrale Rechtsfolge einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer ist, dass gleichzeitig mit dem Unwirksamwerden des Leiharbeitsvertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert wird. Die Fiktion tritt unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Beteiligten ein und kann als zwingende Arbeitnehmerschutz...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Informationspflicht

Rz. 243 Flankiert wird die zwingende Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Verleiher und Entleiher und die Konkretisierung der eingesetzten Leiharbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG durch eine Pflicht des Verleihers, den Leiharbeitnehmer darüber zu informieren, dass er an einen Dritten (Entleiher) überlassen wird. In § 11 Abs. 2 S. 4 AÜG hieß es in der ab dem 1...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher

Rz. 252 In Umsetzung der im Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 getroffenen Vereinbarung hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die zunächst auf eine illegale Arbeitnehmerüberlassung beschränkten Rechtsfolge (Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher) auch auf den Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht (§ 1 Abs. 1 S....mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Allgemeine Grundsätze

Rz. 426 Die seit dem 1.4.2017 geltende Fassung des AÜG wurde in § 16 AÜG um fünf neue Bußgeldtatbestände ergänzt, um die Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben umfänglich sicherzustellen. Bußgeldbewehrt sind seitdem (i) der Verstoß gegen das Verbot der Kettenüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG), (ii) der Verstoß gegen die Offenlegungspflicht (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG), (ii...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Ausschluss von Ketten- oder Zwischenverleihkonstruktionen

Rz. 8 Schon vor der Reform des AÜG im Jahr 2017 war umstritten, ob der Weiterverleih eines Arbeitnehmers durch den Entleiher an einen Dritten zulässig ist.[13] Die BA ging von einer Unzulässigkeit des Kettenverleihs aus.[14] Rz. 9 Das AÜG in der reformierten Fassung regelt in § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG ausdrücklich, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nur zulässig ist, wenn zwischen V...mehr