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§ 5 Das AÜG in der reformierten Fassung / b) Offenlegungspflicht

Dr. iur. Robert Bauer, Dr. iur. Oliver Bertram
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Rz. 207

Seit dem 1.4.2017 ist gesetzlich geregelt, dass die Überlassung des Arbeitnehmers ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen ist. Dies ist nach § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG zunächst in dem Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher vorzusehen.[432]

 

Praxishinweis

Mit dieser Neuregelung schließt sich der Gesetzgeber der nach alter Rechtslage von einer Mindermeinung in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht[433] an, dass es widersprüchlich sein soll, sich einerseits aufgrund des besonderen Schutzzweckes des AÜG und des Typenzwangs bei der Einordnung des Rechtsverhältnisses auf die tatsächliche Durchführung zu berufen, aber andererseits bei der Frage, ob eine nur vorsorglich eingeholte Arbeitnehmerüberlassung ausreichend ist, einen formalistischen Standpunkt einzunehmen.[434] Dass die damit bezweckte Gleichsetzung der illegalen mit der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung nicht gerechtfertigt ist, hat Böhm[435] sehr pointiert herausgestellt, indem er wörtlich formuliert:

Zitat

"Wer keine Erlaubnis hat, muss bei so genanntem drittbezogenem Personaleinsatz eine falsche Bezeichnung des Geschäfts wählen, um zu verschleiern, dass es illegal ist. Vor dieser Notwendigkeit steht ein Erlaubnisinhaber nicht. Fehlende oder falsche Bezeichnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG) oder in krassen Fällen zum Entzug der Erlaubnis führen. Den materiell-rechtlichen Charakter des Geschäfts beeinflussen sie nicht. Auch "verdeckte" Arbeitnehmerüberlassung ist Arbeitnehmerüberlassung."

Zudem hat sich der nicht offen Überlassende immerhin einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Erlaubnisbehörde unterzogen – im Gegensatz zu dem illegal überlassenden Dienstleister.[436]

 

Rz. 208

§ 1 Abs. 1 S. 5 AÜG verlangt, dass die Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung in ...

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