Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Besonderheiten bei Umstrukturierungsmaßnahmen

Rz. 118 Die Fortgeltung eines Tarifvertrags im Sinne des § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG bei einem Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen.[287] Hiernach gelten Verbandstarifverträge nach einem Betriebsinhaberwechsel unverändert kollektivrechtlich fort, wenn der Erwerber kraft Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband (§ 3 Abs. 1 TV...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Berechnung der Überlassungshöchstdauer

1. Überlassung von bis zu 18 Monaten an denselben Entleiher a) Konkretisierung des Merkmals "vorübergehend" Rz. 80 Nach § 1 Abs. 1 S. 4 AÜG ist die Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend bis zur Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG zulässig. Diese Formulierung wirft die Frage auf, ob dem Merkmal "vorübergehend" auch bei einer Einhaltung der Überlassungshöchstdauer weite...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Outbound-Fälle

Rz. 418 Im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland kann eine für eine Überlassung aus Deutschland heraus wirksame abweichende Höchstüberlassungsdauer nur in einem für den Entleiher geltenden Tarifvertrag vorgesehen sein.mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Betroffene verfassungsrechtliche Freiheiten des Verleihers und der Leiharbeitnehmer

a) Verleiher Rz. 338 Im Falle eines Einsatzverbotes können Verleiher ihre Arbeitnehmer nach der Maßgabe von § 11 Abs. 5 AÜG nicht in bestreikte Betriebe verleihen. Die unternehmerische Freiheit, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung jedenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, wird damit eingeschränkt. Da es sich im Sinne der Drei-Stufen-Lehre des BVerfG[765] ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Kern-Kritikpunkte

a) Mehrfachsanktionierung Rz. 420 Bei Verstößen gegen den Grundsatz des Equal Treatment sieht das AÜG als Sanktionen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 AÜG) sowie die Versagung bzw. den Widerruf der Erlaubnis[1011] (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 AÜG) vor. Kritisiert wird hier u.a., dass die tarifvertragliche Abweichungsmöglichkeit von Eq...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Tarifbindung des Entleihers

aa) Entleiher als Partei des Tarifvertrags Rz. 113 Eine Abweichung von der Überlassungshöchstdauer durch Tarifvertrag setzt lediglich die Tarifbindung des Entleihers voraus.[269] Bei einer Abweichungen von der Überlassungshöchstdauer handelt es sich um eine Betriebsnorm im Sinne des §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 2 TVG, sodass es auf die Tarifbindung des Leiharbeitnehmers nicht ank...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Allgemeiner Unterrichtungsanspruch, § 80 Abs. 2 BetrVG

1. Regelungskontext und frühere Rechtslage Rz. 352 Die Vorschrift des § 80 BetrVG enthält in Abs. 1 die Zuweisung allgemeiner Aufgaben an den Betriebsrat sowie in Abs. 2 ein für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliches Informations- und Unterrichtungsrecht und ferner einen Anspruch auf Herausgabe einschlägiger Unterlagen.[783] Der nicht abschließende Aufgabenkatalog in ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Abweichungsmöglichkeit durch oder aufgrund der Tarifverträge der Einsatzbranche

1. Zuständigkeit der Tarifparteien der Einsatzbranche Rz. 107 Die Überlassungshöchstdauer ist nach § 1 Abs. 1b S. 3–7 AÜG tarifdispositiv ausgestaltet. Gemäß § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG kann durch oder aufgrund eines Tarifvertrags der Einsatzbranche [249] eine von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Bei einer solchen Regelung handelt es sich um...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Arbeitnehmerüberlassung und Begriff des Leiharbeitnehmers

1. Legaldefinition Rz. 28 Neben der Kodifizierung des Begriffs des Arbeitnehmers in § 611a BGB wurde in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG der Begriff des Leiharbeitnehmers festgeschrieben: Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der neuen...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / G. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher und Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers

I. Rechtslage bis zum 1.4.2017 Rz. 249 In § 9 Nr. 1 AÜG a.F. ist für die illegale Arbeitnehmerüberlassung geregelt, dass Verträge zwischen dem Verleiher und dem Entleiher und zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer unwirksam sind. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG a.F. wird in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer fingiert. Die Vors...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Abweichungen durch Tarifvertrag

a) Inhaltliche Anforderungen an eine tarifvertragliche Regelung Rz. 110 Die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche können nach § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG eine von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer festlegen. Dies ermöglicht eine Verlängerung und eine Verkürzung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer.[256] Auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist, si...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Vertragsbezogene Verpflichtungen

a) Allgemeines Rz. 206 Seit dem 1.4.2017 sieht das AÜG – insbesondere zum Ausschluss der Fallschirmlösung – eine Offenlegungs- und eine Konkretisierungspflicht vor. In § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG heißt es: Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überl...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Nachzeichnung des Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung

aa) Fehlende Tarifbindung des Entleihers Rz. 121 § 1 Abs. 1b S. 4 AÜG räumt nicht tarifgebundenen Entleihern im Geltungsbereich eines Tarifvertrags der Einsatzbranche die Möglichkeit ein, abweichende tarifvertragliche Regelungen zur Überlassungshöchstdauer in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu übernehmen.[293] An der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers fehlt es, wenn d...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / C. Bereichsausnahme für den öffentlichen Dienst

I. Überblick Rz. 37 Seit der Gesetzesreform sieht das AÜG in § 1 Abs. 3 AÜG neben den bereits vorhandenen Ausnahmetatbeständen (wie etwa dem Konzernprivileg) eine Bereichsausnahme in zwei Varianten für den öffentlichen Dienst vor.[62] Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG ist das Gesetz mit Ausnahme des § 1b S. 1, des 16 Abs. 1 Nr. 1f und Abs. 2 bis 5 AÜG sowie der §§ 17 und 18 AÜG nich...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Rechtslage seit 1.4.2017

1. Betriebsverfassung Rz. 384 Die im Koalitionsvertrag der Großen Koalition vom 16.12.2013 festgeschriebene Ankündigung, Leiharbeitnehmer grundsätzlich bei der Bestimmung der Schwellenwerte nach dem BetrVG bei dem Entleiher mitzuzählen, hat Eingang in das mit Wirkung zum 1.4.2017 in Kraft getretene "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze"...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Abweichung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung

a) Bestehen einer tariflichen Öffnungsklausel Rz. 133 Die Tarifvertragsparteien brauchen abweichende Regelungen nicht selbst zu treffen. Nach § 1 Abs. 1b S. 5 AÜG können sie auch vereinbaren, dass Abweichungen von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von den Betriebsparteien in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung[316] – nicht jedoch einer Regelungsabsprache (hierzu ob...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher

a) Wirkungen der gesetzlichen Fiktion Rz. 143 Zentrale Rechtsfolge einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer ist, dass gleichzeitig mit dem Unwirksamwerden des Leiharbeitsvertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert wird. Die Fiktion tritt unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Beteiligten ein und ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Gleichstellungsgrundsatz (Neun-Monats-Frist)

a) Inbound-Fälle Rz. 415 Eine Abweichung von dem Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG aufgrund eines für das Leiharbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrages ist in einem Inbound-Fall, in dem regelmäßig das Arbeitsrecht des Sitzstaates des ausländischen Verleihers auf das Leiharbeitsverhältnis (weiterhin) anzuwenden ist, nur dann möglich, wenn in dem Sitzstaat ein für das Leiha...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Überlassung von bis zu 18 Monaten an denselben Entleiher

a) Konkretisierung des Merkmals "vorübergehend" Rz. 80 Nach § 1 Abs. 1 S. 4 AÜG ist die Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend bis zur Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG zulässig. Diese Formulierung wirft die Frage auf, ob dem Merkmal "vorübergehend" auch bei einer Einhaltung der Überlassungshöchstdauer weiterhin eine zusätzliche zeitliche Beschränkung der Überlassun...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / d) Ununterbrochener Einsatz bei demselben Entleiher

aa) Berechnung der Überlassungsdauer Rz. 90 Für die Überlassungshöchstdauer kommt es nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG auf einen ununterbrochenen Einsatz des Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher an ("aufeinander folgende Monate"). Bei einem betriebsbezogenen Verständnis des Entleiherbegriffs spricht viel dafür, dass im Falle eines Betriebs(teil)übergangs nach § 613a BGB der Lauf...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Inhalt und Reichweite der Bereichsausnahme

1. Regelungsstruktur und Abgrenzungsfragen Rz. 44 Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 AÜG, welche Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes regelt, lautet auszugsweise wie folgt: (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung […] 2b. zwischen Arbeitgebern, w...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Rechtslage seit 1.4.2017

1. Vertragsbezogene Verpflichtungen a) Allgemeines Rz. 206 Seit dem 1.4.2017 sieht das AÜG – insbesondere zum Ausschluss der Fallschirmlösung – eine Offenlegungs- und eine Konkretisierungspflicht vor. In § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG heißt es: Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, b...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Übersicht: Abweichung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / IV. Rechtsfolgen bei Überschreitung der Überlassungshöchstdauer

1. Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags mit dem Verleiher Rz. 138 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer mit Überschreiten der Überlassungshöchstdauer unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer schriftlich gegenüber dem Verleihe...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Entwicklung der gesetzlichen Regelung der zulässigen Überlassungsdauer

a) Überlassungshöchstdauer im Wandel der Zeit Rz. 64 Die zulässige Dauer einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung unterliegt einem stetigen Wandel. Bei Inkrafttreten des AÜG am 12.10.1972 galt eine Überlassungshöchstdauer von drei Monaten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. war die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / H. Einsatz von Leiharbeitnehmern während eines Streiks

I. Vom Leistungsverweigerungsrecht zum (zusätzlichen) Einsatzverbot Rz. 278 Der Einsatz von Leiharbeitnehmern während eines Streiks ist in § 11 Abs. 5 AÜG geregelt. Diese Vorschrift wurde mit der Reform des AÜG zum 1.4.2017 neugefasst und ein Einsatzverbot von Leiharbeitnehmern während eines Streiks beim Entleiher aufgenommen. Die Regelung enthält zusätzlich das nach der Vorl...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Nachzeichnung nur im Geltungsbereich des Tarifvertrags

Rz. 122 Die Übernahme einer tariflichen Regelung durch Betriebsvereinbarung setzt voraus, dass der Betrieb des Entleihers vom räumlichen, betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst wird, aus dem die von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer abweichenden Regelungen übernommen werden sollen.[295] Damit scheidet die Übernahme einer tarifvertraglic...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / VI. Verfassungsrechtlicher Rahmen

Rz. 329 Mit § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG hat der Gesetzgeber erstmalig ausdrückliche Vorschriften zur Ausgestaltung von Arbeitskampfmaßnahmen normiert. Sogar das Tarifautonomiestärkungsgesetz[738] enthielt für den Bereich der Tarifkollision keine entsprechenden Vorschriften, obwohl der Arbeitskampf von Spartengewerkschaften in Betrieben der Daseinsvorsorge nahezu einhellig als Probl...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Bestehen einer tariflichen Öffnungsklausel

Rz. 133 Die Tarifvertragsparteien brauchen abweichende Regelungen nicht selbst zu treffen. Nach § 1 Abs. 1b S. 5 AÜG können sie auch vereinbaren, dass Abweichungen von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von den Betriebsparteien in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung[316] – nicht jedoch einer Regelungsabsprache (hierzu oben Rdn 125) – geregelt werden. Die Tarifvertr...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Betriebsverfassung

Rz. 379 "Leiharbeitnehmer wählen, zählen aber nicht"– dies war der vom BAG in ständiger Rechtsprechung entwickelte Grundsatz,[854] nach dem Leiharbeitnehmer zwar im Entleiherbetrieb bei der Wahl eines Betriebsrats mitwählen dürfen,[855] aber bei den Schwellenwerten der Betriebsverfassung nicht zu berücksichtigen sind, sondern nur Stammbeschäftigte, z.B. bei der Bestimmung de...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / V. Abweichungsmöglichkeiten für tarifungebundene Verleiher

Rz. 193 Hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Gleichbehandlung bzw. der Abweichungsmöglichkeiten hiervon, werden nicht tarifgebundenen Verleihern die gleichen Möglichkeiten eingeräumt wie tarifgebundenen Verleihern. Sowohl hinsichtlich der allgemeinen Abweichung vom Equal Treatment Grundsatz durch Tarifvertrag, als auch bezüglich der Anwendung branchenspezifischer Zus...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Allgemeine Formen der "Beschleunigung"

Rz. 222 Zunächst ist es möglich, dass der Entleiher und der Verleiher bei dem grundsätzlich schriftlich zu schließenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht auf derselben Urkunde unterzeichnen. Ausreichend ist, dass der Entleiher den vom Verleiher unterzeichneten Vertrag und umgekehrt der Verleiher den vom Entleiher gegengezeichneten Vertrag erhält (§ 126 Abs. 2 S. 2 AÜG). ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Reaktionsmöglichkeiten der streikenden Gewerkschaft

Rz. 323 Weigert sich der Entleiher, dem Einsatzverbot nachzukommen, besteht auch seitens der streikenden Gewerkschaft ein Interesse, das Einsatzverbot gerichtlich durchzusetzen. Gewerkschaften können im Ausgangspunkt von Arbeitgebern Unterlassung eines Verhaltens gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG verlangen, wenn der Arbeitgeber rechtswidrig in die ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Fehleinschätzung des Gesetzgebers?

Rz. 337 Immerhin normiert § 11 Abs. 5 AÜG ein generelles Einsatzverbot. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht danach, ob in der konkreten Arbeitskampfsituation bereits eine Arbeitskampfdisparität zugunsten der Arbeitgeberseite besteht, welche durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern ausgelöst oder verstärkt würde. Er geht vielmehr scheinbar (stillschweigend) hiervon aus. Bis zu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Form der Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen

Rz. 366 Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG verlangt auch in der geänderten Fassung grds. keine besondere Form für die Unterrichtung. Vielmehr kann diese auch formlos erfolgen, sofern es sich nicht um besonders komplexe Informationen handelt.[827] Praxishinweis Auch wenn für die Unterrichtung des Betriebsrats keine Form vorgeschrieben ist, empfiehlt sich in der Praxis ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Koalitionsvertrag

Rz. 383 Die Große Koalition hat sich auf Grundlage der in der Rechtsprechung seit dem 13.3.2013 deutlich nachvollzogenen Abwendung von der strengen Anwendung der Zwei-Komponenten-Lehre[888] beim Drittpersonaleinsatz des "mitbestimmungsrechtlichen Status" von Leiharbeitnehmern im Kundenbetrieb angenommen. Im Koalitionsvertrag der Großen Koalition vom 16.12.2013 hat diese dazu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 4. Praktische Handhabbarkeit/Zwischenfazit

Rz. 173 Für Leiharbeitsunternehmen stellen sich im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses auf Grundlage von Equal Treatment demnach zwei wesentliche Probleme: Zum einen ist der abstrakte Begriff der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach wie vor nicht in einer rechtssicheren, verallgemeinerungsfähigen und praxistauglichen Art und Weise definiert. Zum anderen...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / d) Rechtsfolgen des Einsatzverbots

Rz. 300 Greift das Einsatzverbot, kann der Entleiher den Leiharbeitnehmer nicht, jedenfalls nicht im bestreikten Betrieb, einsetzen. Je nach Inhalt des Überlassungsvertrages ist es dann Sache des Verleihers, den Leiharbeitnehmer ggf. bei einem anderen Entleiher einzusetzen. Gelingt dies nicht, so fällt die Arbeit aus und es ist fraglich, ob der Verleiher trotz des Grundsatze...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Gleichbleibende Beweislast

Rz. 29 Der neuen Legaldefinition sowie § 611a BGB wurden – entgegen anderer Vorschläge[42] – keine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast zugefügt. Weiterhin muss der Arbeitnehmer Tatsachen vortragen, die eine Würdigung rechtfertigen, wonach der Arbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen ist. Es ist dann Aufgabe des "Entleihers", die Tatsachen darzulege...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Zeitliche Erstreckung auf alle Leiharbeitnehmer und Notdienstarbeiten

Rz. 298 Das Einsatzverbot erstreckt sich nach der Gesetzesbegründung[685] sowohl auf nach dem Beginn des Arbeitskampfs entliehene Leiharbeitnehmer als auch auf Leiharbeitnehmer, die bei Beginn des Arbeitskampfes bereits bei dem Entleiher tätig waren. Dies gilt jedoch nur, soweit nach den vorgenannten Maßgaben der Leiharbeitnehmer tatsächlich im Kern mit solchen Tätigkeiten b...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Rechtsfolgen des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 315 Macht der Leiharbeitnehmer sein Leistungsverweigerungsrecht geltend, ist er von der Pflicht zur Arbeitsleistung gegenüber dem Verleiher für die Dauer des Arbeitskampfes beim Entleiher befreit. Der Verleiher kann ihn dann gegebenenfalls bei einem anderen Entleiher einsetzen.[718] Aus dem Überlassungsvertrag kann folgen, dass der Verleiher verpflichtet ist, dem Entleih...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers

Rz. 403 Da das auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers anwendbare Recht allein dem Privatrecht zuzuordnen ist, bestimmt sich bei der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung die Wahl des auf das Leiharbeitsverhältnis anwendbaren Rechts nach der ROM I-Verordnung vom 17.6.2008 (VO EG 593/08). Die VO EG 593/08 regelt, welches nationale Privatrecht auf das Leiharbei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Regelungen zur Vergütungspflicht im Arbeitsvertrag

Rz. 327 Der Verleiher bleibt nach § 615 S. 3 BGB im Falle eines Einsatzverbotes grundsätzlich zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (Rdn 304). Die Regelung zur Vergütung bei Betriebsrisiko ist allerdings grundsätzlich dispositiv, kann also im Arbeitsvertrag abbedungen werden.[736] Die Abwälzung des Betriebsrisikos auf den Leiharbeitnehmer im Formulararbeitsvertrag muss sich...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers – Rechtfertigung des Eingriffs in die Koalitionsfreiheit?

Rz. 334 Wie weit der verfassungsrechtliche Rahmen des Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Tarifautonomie reicht, ist noch weitgehend ungeklärt.[753] Dies gilt umso mehr im Bereich des Arbeitskampfes, da sich der Gesetzgeber in diesem Bereich bislang sehr zurückgehalten hat. a) Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers Rz. 335 Der Gesetzgeber muss den Tarifvertragsparteien im Rahme...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Outbound-Fälle

Rz. 416 In einem Outbound-Fall bedarf eine Abweichung von der nach neunmonatiger Überlassungsdauer geltenden Equal Pay-Verpflichtung eines nach Maßgabe des deutschen Arbeitsrechts geltenden Tarifvertrages auf Verleiherseite. Eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme oder kollektiv-arbeitsrechtliche Geltung eines im Einsatzstaat geltenden Tarifvertrages isoliert ist nicht möglich...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Inbound-Fälle

Rz. 417 Eine tarifvertragliche Erweiterung der gesetzlich auf 18 Monate festgelegten Höchstüberlassungsdauer bedarf eines auf Entleiherseite geltenden Tarifvertrags. Im Fall eines Inbound-Falls ist demnach ein entsprechender in Deutschland für den Entleiher betrieblich-fachlich und regional geltender Tarifvertrag über die Länge eines Zeitarbeitseinsatzes erforderlich. Tarifv...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Einsatzverbot nur bei rechtmäßigem Streik

Rz. 295 Das Einsatzverbot greift nur bei einem rechtmäßigen Streik (vgl. hierzu auch unten Rdn 311). Der Gesetzeswortlaut verzichtet zwar auf eine Begrenzung dahingehend, jedoch würde der Sinn und Zweck der Neuregelung verfehlt, würde das Einsatzverbot auch bei einem rechtswidrigen Streik auferlegt.[680] Eine missbräuchliche Einwirkung auf gesetzlich schützenswerte Arbeitskä...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Leistungsverweigerungsrecht des Leiharbeitnehmers

Rz. 307 Der Leiharbeitnehmer ist ferner nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen. Dies entspricht der bis zum 31.3.2017 gültigen Regelung, die ebenfalls ein Leis...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Zeitpunkt und Art der Geltendmachung

Rz. 312 Der Leiharbeitnehmer hat ein Leistungsverweigerungsrecht, weshalb die Leistungspflicht nicht automatisch erlischt. Der Leiharbeitnehmer muss dieses Recht vielmehr – in Abgrenzung zu einem irrtümlich angenommenen Einsatzverbot deutlich erkennbar – geltend machen. Tut er dies nicht, bleibt er zur Arbeitsleistung dem bestreikten Entleiherbetrieb verpflichtet. Das Leistu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Vollmachtmodelle

Rz. 223 Zudem sind Vollmachtmodelle denkbar, in denen der Verleiher vom Entleiher zur Zeichnung von Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträgen berechtigt wird (oder umgekehrt) und Erstgenannter – in Abstimmung mit dem Entleiher – diesen vor dem Einsatz sowohl für den Entleiher als auch den Verleiher im Original unterschreibt.[484] Dabei ist zu beachten, dass die entsprechende V...mehr