Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Rechtsfolgen

1. Höhe der Geldbuße nach § 16 Abs. 2 AÜG Rz. 435 § 16 Abs. 2 AÜG legt die Maximalhöhe der zu zahlenden Geldbuße für die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 AÜG fest. Die Maximalhöhe der neu eingefügten Bußgeldtatbestände variiert zwischen 30.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b, Nr. 1c, Nr. 1d, und Nr. 1e AÜG) und 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, 7b und Nr. 8a AÜG). Das ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / d) Übersicht: Abweichung durch Tarifvertrag

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / E. Gleichstellungsgrundsatz

I. Grundlagen 1. Allgemeines Rz. 157 Die Europäische Zeitarbeitsrichtlinie [360] sieht in Artikel 5 vor, dass Zeitarbeitnehmern für die Dauer der Überlassung an einen Entleiher mindestens die "wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen" zu gewähren sind, die gelten würden, wenn sie von dem Entleiher für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Dieses unter d...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / V. Hinweise zur Vertragsgestaltung

1. Regelungen zur Vergütungspflicht im Arbeitsvertrag Rz. 327 Der Verleiher bleibt nach § 615 S. 3 BGB im Falle eines Einsatzverbotes grundsätzlich zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (Rdn 304). Die Regelung zur Vergütung bei Betriebsrisiko ist allerdings grundsätzlich dispositiv, kann also im Arbeitsvertrag abbedungen werden.[736] Die Abwälzung des Betriebsrisikos auf den...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Reaktionsmöglichkeiten des Leiharbeitnehmers bei Verstoß gegen das Einsatzverbot

Rz. 320 Beharrt der Entleiher auf einem Einsatz des Leiharbeitnehmers, den er nach Maßgabe von § 11 Abs. 5 S. 1, 2 AÜG nicht tätig werden lassen darf, hat der Leiharbeitnehmer grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung, dass ein Einsatzverbot besteht oder dass er der (Zu-)Weisung nicht nachkommen muss. Eine Klage wäre gegen den Vertragspartner und damit gegen den Verlei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Vergleichbarer Arbeitnehmer

Rz. 158 Der Grundsatz der Gleichbehandlung – egal in welcher Ausprägung – setzt denknotwendig voraus, dass der Bezugspunkt definiert wird, gegenüber welchem die Gleichbehandlung erreicht werden muss. Das Gesetz knüpft hier an den "vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers"[361] an. Die Vergleichbarkeit ist dabei tätigkeitsbezogen zu bestimmen. Entscheidend ist, welche Tätigk...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Kein Kettenverleih (abzugrenzende Konstellationen)

Rz. 36 Von dem Verbot des Kettenverleihs nicht erfasst ist die rotierende Überlassung eines Leiharbeitnehmers an verschiedene Entleiher ("Entleiherrondell") sowie die Entleihe verschiedener Leiharbeitnehmer über die 18 Monate hinaus (zur personenbezogenen Höchstüberlassungsdauer siehe auch Rdn 64 ff.). Für Engpasssituationen von Verleihunternehmen wird als legale Alternative ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Rechtslage bis 1.4.2017

Rz. 202 In der Praxis war vor dem 1.4.2017 die sog. Fallschirmlösung ein gängiges Modell, um sich vor den unerwünschten und gleichsam einschneidenden Rechtsfolgen einer (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung zu schützen, wenn sich der an sich abgeschlossene Werk-/Dienstvertrag von vornherein nicht als solcher, sondern vielmehr als eine Arbeitnehmerüberlassung dargestellt hat, o...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 5. Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats des Entleihers

Rz. 151 Beim Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb handelt es sich unabhängig von der Überlassungsdauer um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG, § 14 Abs. 3 AÜG mitbestimmungspflichtige Einstellung.[346] Dies gilt auch, wenn mehrere befristete Überlassungen nacheinander erfolgen oder die ursprünglich vorgesehene Überlassungsdauer verlängert wird.[347] Der Betriebsrat i...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Überblick

Rz. 345 § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten ist. Bereits nach der bisherigen Rechtslage gilt, dass sich die Unterrichtung auch auf die Beschäftigung von Personen erstreckt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / V. Praktische Einordnung

Rz. 378 Da mit den erfolgten Änderungen in § 80 Abs. 2 BetrVG und § 92 Abs. 1 BetrVG bisherige in der Rechtsprechung bereits weitgehend anerkannte Standards lediglich in das Gesetz aufgenommen wurden, hat sich durch die AÜG-Reform für die Praxis kein spezieller Anpassungsbedarf ergeben.[853] In der Praxis sind Auswirkungen allerdings insoweit spürbar, als die Betriebsräte mi...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Reichweite der Vorschrift

Rz. 374 Anders als bei § 80 Abs. 2 BetrVG war die Erstreckung der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers auf Personen, die nicht beim Arbeitgeber beschäftigt sind, noch nicht im Wortlaut der Regelung verankert. Gleichwohl entsprach es bereits nach bisheriger Rechtslage der wohl h.M., dass sich das Unterrichtungsrecht, wie dargestellt, auch auf den Einsatz von Leiharbeitnehme...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Überlassungsvergütung

Rz. 318 Verneint man nach den vorstehenden Ausführungen richtigerweise einen Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Vergütung während der Dauer der Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts, so entfällt gleichzeitig der Anspruch des Verleihers gegen den Entleiher auf die Überlassungsvergütung. Der Verleiher hat dem Entleiher einen "leistungsbereiten" Leiharbeitnehmer zu überlass...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 319 Die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch einen Leiharbeitnehmer wird sich in der Praxis regelmäßig allenfalls im Rahmen von Klagen auf Vergütung, Klagen gegen Abmahnungen und möglicherweise anlässlich von Kündigungsschutzklagen stellen. Dabei ergeben sich keine Besonderheiten. Das Gericht hat dann inzident zu prüfen, ob die Vor...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Outbound-Fälle

Rz. 404 Das Leiharbeitsverhältnis unterliegt zunächst grds. dem von den Parteien gewählten Recht, vgl. Art. 8 Abs. 1 S. 1 VO EG 593/08. Aufgrund einer entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl in dem Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers ist demnach das im Sitzstaat des Verleihers geltende Recht anzuwenden. Fehlt es aber an einer solchen Rechtswahl im Leiharb...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Überlassungshöchstdauer im internationalen Vergleich

Rz. 79 Eine Überlassungshöchstdauer ist im internationalen Vergleich nicht unüblich. Die maximal zulässige Überlassungsdauer ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. In einigen Mitgliedstaaten, wie z.B. dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden, ist die Arbeitnehmerüberlassung zeitlich unbegrenzt möglich. So ist es bspw. in den Niederlanden in Konzernen nic...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Vergleichbare tarifliche Regelungen

Rz. 283 In den Manteltarifverträgen der Leiharbeitsbranche fanden sich bereits vor Inkrafttreten des Einsatzverbots verbreitet Klauseln, wonach Leiharbeitnehmer im Umfang eines Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt werden dürfen, die ordnungsgemäß bestreikt werden.[658] Die Zeitarbeitstarifverträge BAP und iGZ enthalten seit dem 1.11.2013 ein solche...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Allgemeines

Rz. 157 Die Europäische Zeitarbeitsrichtlinie [360] sieht in Artikel 5 vor, dass Zeitarbeitnehmern für die Dauer der Überlassung an einen Entleiher mindestens die "wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen" zu gewähren sind, die gelten würden, wenn sie von dem Entleiher für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Dieses unter dem Begriff des Equal Treatm...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Vorlage von Unterlagen

Rz. 377 Nach § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat die Unterrichtung anhand von Unterlagen zu erfolgen, was typischerweise die Vorlage der die Personalplanung enthaltenden Dokumente wie Stellenpläne, Statistiken oder Analysen einschließt.[850] Ob ein Anspruch auf Vorlage darüber hinausgehender Unterlagen über den Einsatz von Fremdbeschäftigten, insbesondere der Originallisten über Ein...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformierten Fassung

A. Überblick über die letzten Entwicklungen des AÜG I. Einleitung Rz. 1 Das folgende Kapitel soll einen kurzen Überblick über die im Zuge der letzten Reform des AÜG, die am 1.4.2017 in Kraft trat, erfolgten Neuregelungen bieten. Für eine ausführliche Darstellung und die praktischen Folgen sei auf die nachfolgenden Kapitel verwiesen. Ob die mit der Neuregelung des AÜG verfolgte...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Entleiher vom Arbeitskampf unmittelbar betroffen

Rz. 309 Ähnlich wie bei dem Einsatzverbot muss, damit das Leistungsverweigerungsrecht besteht, der Entleiher durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen sein. Der Gesetzgeber knüpft, anders als beim Einsatzverbot, nicht an den Betrieb, sondern an den Entleiher an. Der Begriff des Entleihers ist nicht betriebsbezogen, als Entleiher kommt vielmehr jeder in Betracht, der sel...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Inbound-Fälle

Rz. 406 In entsprechender – umgekehrter – Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze in Outbound-Fällen gilt für Inbound-Fälle, dass das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers zunächst weiterhin dem ausländischen Recht des Sitzstaates des ausländischen Verleihers unterfällt. Indes bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 AEntG, dass die Bedingungen für die Überlassung v...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 4. Erstattung einer Anzeige

Rz. 325 Da ein Verstoß gegen § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG mit einem erheblichen Bußgeld von bis zu 500.000 EUR im Einzelfall belegt werden kann (hierzu unten Rdn 326), kann auch die Erstattung einer Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Ordnungsbehörde oder die Drohung hiermit ein wirksames Mittel sein, um den Entleiher dazu zu bewegen, das Einsatzverbot einzuhalten.mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Regelungen zur Vergütungspflicht im Überlassungsvertrag

Rz. 328 Für den Verleiher liegt es nahe, das Risiko der Vergütungspflicht bei einem Einsatzverbot unmittelbar mit dem Entleiher zu regeln. Enthält der Überlassungsvertrag keine Regelung, ob die Überlassungsvergütung vom Entleiher auch zu zahlen ist, wenn der Leiharbeitnehmer nach § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG nicht eingesetzt werden darf, wird der Überlassungsvertrag in aller Regel d...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Allgemeines

Rz. 402 Hinsichtlich der infolge der AÜG-Reform in Kraft tretenden Änderungen ist in Bezug auf Fälle einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung zum einen zwischen sog. Outbound- und Inbound-Fällen zu unterscheiden. Zum anderen sind aber die Rechtsänderungen danach zu differenzieren, ob diese inhaltlich auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers einwirken (Gleic...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Inbound-Fälle

Rz. 415 Eine Abweichung von dem Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG aufgrund eines für das Leiharbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrages ist in einem Inbound-Fall, in dem regelmäßig das Arbeitsrecht des Sitzstaates des ausländischen Verleihers auf das Leiharbeitsverhältnis (weiterhin) anzuwenden ist, nur dann möglich, wenn in dem Sitzstaat ein für das Leiharbeitsverhältnis...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 9. Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Rz. 22 Im Bereich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal durch die Gesetzesreform im Wesentlichen nur gesetzliche Klarstellungen erfolgt. Bereits vor 2017 verfügten Betriebsräte bei Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb über Unterrichtungs- und Beteiligungsrechte nach §§ 80, 87 sowie §§ 92 ff. BetrVG. Dies war jedoch...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Verleiher

Rz. 338 Im Falle eines Einsatzverbotes können Verleiher ihre Arbeitnehmer nach der Maßgabe von § 11 Abs. 5 AÜG nicht in bestreikte Betriebe verleihen. Die unternehmerische Freiheit, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung jedenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, wird damit eingeschränkt. Da es sich im Sinne der Drei-Stufen-Lehre des BVerfG[765] lediglich um...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / IV. Erweiterte Abweichungsmöglichkeiten für Branchenzuschlagstarifverträge

Rz. 186 Auch für die Verpflichtung, nach neun Monaten Einsatzdauer den Leiharbeitnehmer nach dem Equal Pay Grundsatz zu vergüten, besteht jedoch eine Abweichungsmöglichkeit. So sieht die Neuregelung des AÜG vor, dass auch über neun Monate hinaus eine tarifvertragliche Vergütung an Stelle der Equal Pay Vergütung gewährt werden kann, sofern der Tarifvertrag nach spätestens 15 ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Besonderheiten bei Umstrukturierungsmaßnahmen

Rz. 118 Die Fortgeltung eines Tarifvertrags im Sinne des § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG bei einem Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen.[287] Hiernach gelten Verbandstarifverträge nach einem Betriebsinhaberwechsel unverändert kollektivrechtlich fort, wenn der Erwerber kraft Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband (§ 3 Abs. 1 TV...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Nachwirkung einer tarifvertraglichen Regelung

Rz. 115 Die Tariföffnungsklausel in § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG differenziert nicht zwischen normativ geltenden und lediglich nachwirkenden Tarifverträgen. Grundsätzlich wirken auch Betriebsnormen, wie sie Abweichungen von der Überlassungshöchstdauer darstellen (hierzu oben Rdn 107, 113), gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach, wenn die Tarifvertragsparteien nichts Abweichendes vereinbaren.[278...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Leiharbeitnehmer

Rz. 339 Die verfassungsrechtlichen Positionen der Leiharbeitnehmer wurden bisher kaum in den Blick genommen. Dabei werden Leiharbeitnehmer sowohl in ihrer (negativen) Koalitionsfreiheit betroffen, als auch in ihrem Beschäftigungsanspruch beschränkt.[767] Rz. 340 Die negative Koalitionsfreiheit wurde bislang vor allem im Zusammenhang mit Reglungen der Tarifvertragsparteien, in...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit bei Streikbrecherverbot

Rz. 424 Nach § 11 Abs. 5 AÜG ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern in einem vom Arbeitskampf betroffenen Entleiherbetrieb grundsätzlich unzulässig. Dies betrifft auch nicht vom Streik betroffene Betriebsabteilungen des Entleihers. Allerdings hat sich das noch in den beiden Gesetzesentwürfen des BMAS[1020] enthaltene Totalverbot nicht durchgesetzt. Leiharbeitnehmer können näm...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Weiter Equal Pay Begriff/gesetzliche Vermutung/Berechnungsprobleme

Rz. 179 Auch wenn durch die Anwendung entsprechender Leiharbeitstarifverträge der Equal Treatment Grundsatz abbedungen wird, so sieht das Gesetz in § 8 Abs. 4 AÜG vor, dass hinsichtlich des Arbeitsentgeltes nur für die ersten neun Einsatzmonate vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden kann. Nach neun Monaten im selben Einsatz hat der Leiharbeitnehmer somit Anspruch auf...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Arbeitnehmerüberlassung und Begriff des Leiharbeitnehmers

1. Legaldefinition Rz. 28 Neben der Kodifizierung des Begriffs des Arbeitnehmers in § 611a BGB wurde in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG der Begriff des Leiharbeitnehmers festgeschrieben: Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der neuen...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Abweichungen durch Tarifvertrag

a) Inhaltliche Anforderungen an eine tarifvertragliche Regelung Rz. 110 Die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche können nach § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG eine von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer festlegen. Dies ermöglicht eine Verlängerung und eine Verkürzung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer.[256] Auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist, si...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Vertragsbezogene Verpflichtungen

a) Allgemeines Rz. 206 Seit dem 1.4.2017 sieht das AÜG – insbesondere zum Ausschluss der Fallschirmlösung – eine Offenlegungs- und eine Konkretisierungspflicht vor. In § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG heißt es: Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überl...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Outbound-Fälle

Rz. 418 Im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland kann eine für eine Überlassung aus Deutschland heraus wirksame abweichende Höchstüberlassungsdauer nur in einem für den Entleiher geltenden Tarifvertrag vorgesehen sein.mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Nachzeichnung des Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung

aa) Fehlende Tarifbindung des Entleihers Rz. 121 § 1 Abs. 1b S. 4 AÜG räumt nicht tarifgebundenen Entleihern im Geltungsbereich eines Tarifvertrags der Einsatzbranche die Möglichkeit ein, abweichende tarifvertragliche Regelungen zur Überlassungshöchstdauer in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu übernehmen.[293] An der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers fehlt es, wenn d...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / C. Bereichsausnahme für den öffentlichen Dienst

I. Überblick Rz. 37 Seit der Gesetzesreform sieht das AÜG in § 1 Abs. 3 AÜG neben den bereits vorhandenen Ausnahmetatbeständen (wie etwa dem Konzernprivileg) eine Bereichsausnahme in zwei Varianten für den öffentlichen Dienst vor.[62] Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG ist das Gesetz mit Ausnahme des § 1b S. 1, des 16 Abs. 1 Nr. 1f und Abs. 2 bis 5 AÜG sowie der §§ 17 und 18 AÜG nich...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Tarifbindung des Entleihers

aa) Entleiher als Partei des Tarifvertrags Rz. 113 Eine Abweichung von der Überlassungshöchstdauer durch Tarifvertrag setzt lediglich die Tarifbindung des Entleihers voraus.[269] Bei einer Abweichungen von der Überlassungshöchstdauer handelt es sich um eine Betriebsnorm im Sinne des §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 2 TVG, sodass es auf die Tarifbindung des Leiharbeitnehmers nicht ank...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / G. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher und Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers

I. Rechtslage bis zum 1.4.2017 Rz. 249 In § 9 Nr. 1 AÜG a.F. ist für die illegale Arbeitnehmerüberlassung geregelt, dass Verträge zwischen dem Verleiher und dem Entleiher und zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer unwirksam sind. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG a.F. wird in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer fingiert. Die Vors...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Rechtslage seit 1.4.2017

1. Betriebsverfassung Rz. 384 Die im Koalitionsvertrag der Großen Koalition vom 16.12.2013 festgeschriebene Ankündigung, Leiharbeitnehmer grundsätzlich bei der Bestimmung der Schwellenwerte nach dem BetrVG bei dem Entleiher mitzuzählen, hat Eingang in das mit Wirkung zum 1.4.2017 in Kraft getretene "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze"...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Abweichung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung

a) Bestehen einer tariflichen Öffnungsklausel Rz. 133 Die Tarifvertragsparteien brauchen abweichende Regelungen nicht selbst zu treffen. Nach § 1 Abs. 1b S. 5 AÜG können sie auch vereinbaren, dass Abweichungen von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von den Betriebsparteien in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung[316] – nicht jedoch einer Regelungsabsprache (hierzu ob...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher

a) Wirkungen der gesetzlichen Fiktion Rz. 143 Zentrale Rechtsfolge einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer ist, dass gleichzeitig mit dem Unwirksamwerden des Leiharbeitsvertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert wird. Die Fiktion tritt unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Beteiligten ein und ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Gleichstellungsgrundsatz (Neun-Monats-Frist)

a) Inbound-Fälle Rz. 415 Eine Abweichung von dem Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG aufgrund eines für das Leiharbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrages ist in einem Inbound-Fall, in dem regelmäßig das Arbeitsrecht des Sitzstaates des ausländischen Verleihers auf das Leiharbeitsverhältnis (weiterhin) anzuwenden ist, nur dann möglich, wenn in dem Sitzstaat ein für das Leiha...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Überlassung von bis zu 18 Monaten an denselben Entleiher

a) Konkretisierung des Merkmals "vorübergehend" Rz. 80 Nach § 1 Abs. 1 S. 4 AÜG ist die Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend bis zur Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG zulässig. Diese Formulierung wirft die Frage auf, ob dem Merkmal "vorübergehend" auch bei einer Einhaltung der Überlassungshöchstdauer weiterhin eine zusätzliche zeitliche Beschränkung der Überlassun...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / d) Ununterbrochener Einsatz bei demselben Entleiher

aa) Berechnung der Überlassungsdauer Rz. 90 Für die Überlassungshöchstdauer kommt es nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG auf einen ununterbrochenen Einsatz des Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher an ("aufeinander folgende Monate"). Bei einem betriebsbezogenen Verständnis des Entleiherbegriffs spricht viel dafür, dass im Falle eines Betriebs(teil)übergangs nach § 613a BGB der Lauf...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Inhalt und Reichweite der Bereichsausnahme

1. Regelungsstruktur und Abgrenzungsfragen Rz. 44 Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 AÜG, welche Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes regelt, lautet auszugsweise wie folgt: (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung […] 2b. zwischen Arbeitgebern, w...mehr