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§ 5 Das AÜG in der reformierten Fassung / IV. Erweiterte Abweichungsmöglichkeiten für Branchenzuschlagstarifverträge

Dr. iur. Robert Bauer, Dr. iur. Oliver Bertram
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Rz. 186

Auch für die Verpflichtung, nach neun Monaten Einsatzdauer den Leiharbeitnehmer nach dem Equal Pay Grundsatz zu vergüten, besteht jedoch eine Abweichungsmöglichkeit. So sieht die Neuregelung des AÜG vor, dass auch über neun Monate hinaus eine tarifvertragliche Vergütung an Stelle der Equal Pay Vergütung gewährt werden kann, sofern der Tarifvertrag nach spätestens 15 Monaten ein Vergütungsniveau erreicht, welches von den Tarifvertragsparteien als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist. Zudem muss spätestens nach sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt beginnen.[406]

 

Rz. 187

Das hierbei vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Konzept entspricht den seit 2012 bestehenden Branchenzuschlagstarifverträgen, welche von den Arbeitgeberverbänden iGZ und BAP mit den DGB-Gewerkschaften ausgehandelt wurde. Hintergrund für den seinerzeit vorgenommenen Tarifabschluss war das Bestreben der Arbeitgeberverbände, ein vom Gesetzgeber geplantes gesetzliches Equal Pay zu verhindern. Entsprechende Tarifverträge wurden für zuletzt insgesamt zwölf Branchen[407] abgeschlossen und führen grundsätzlich dazu, dass sich das Arbeitsentgelt der Leiharbeitnehmer für die Einsatzdauer in einem einer entsprechenden Branche angehörigen Entleiherbetrieb stufenweise erhöht. Systematisch wird dabei lediglich eine prozentuale Erhöhung der tarifvertraglich geschuldeten Vergütung festgelegt.[408] Zudem besteht für den Entleiher die Möglichkeit, eine Deckelung der dem Leiharbeitnehmer aufgrund der Branchenzuschlagstarifverträge geschuldeten Vergütung auf das Niveau der tatsächlichen Vergütung der vergleichbaren Stammarbeitnehmer zu beantragen.[409] Dabei sind zwei unterschiedliche Deckelungssystematiken zu b...

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