Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Größenklassen / 3.3 Wie die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt bestimmt wird

Für die Einstufung der Gesellschaften in Größenklassen ist die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt mitentscheidend. Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der Werbungskosten / Leiharbeitnehmer

Bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage der ersten Tätigkeitsstätte. Auszugehen ist hier vom Arbeitsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer vereinbart wurde. D. h. maßgeblich ist, welche Regelungen hier getroffen worden sind, insbesondere darüber, welcher betrieblichen Einrichtung i. S. des § 9 Abs. 4 S. 1 bis 3 EStG der Leiharbei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sauer, SGB III Einführung / 4 Die Hartz-Gesetze

Rz. 10 Bis Ende 2007 dominierten die Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt das SGB III. Mit dem Ersten und Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (in Kraft seit 1.1.2003) sollten insbesondere die arbeitsmarktpolitischen Instrumente zur Vermittlung in Arbeit und die Möglichkeiten zur Erschließung neuer Beschäftigungsfelder verbessert werden...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sauer, SGB III Einführung / 1 Arbeitsförderung nach dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz (Eingliederung der Arbeitsförderung in das SGB III)

Rz. 1 Mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch wollte der Gesetzgeber ungelöste Probleme angehen: ungünstige Erwerbschancen für Arbeitslose, kaum sichtbare Strategien zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, unübersichtliches, komplexes und kaum anwendbares Arbeitsförderungsrecht im Arbeitsförderungsgesetz, nicht ausgeschöpftes Potenzi...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 404 Bußgel... / 2.2.2 Unmittelbare illegale Ausländerbeschäftigung (Abs. 2 Nr. 3 und 4)

Rz. 31 Abs. 2 Nr. 3 bedroht Arbeitgeber, die Ausländer illegal beschäftigen, i. V. m. Abs. 3 mit einem Bußgeld bis zu 500.000,00 EUR. Unmittelbare und mittelbare illegale Ausländerbeschäftigung werden damit hinsichtlich des Unrechtsgehalts und der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit auf eine Stufe gestellt. Der Bußgeldrahmen bringt die besondere Verwerflichkeit der illegalen Au...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 404 Bußgel... / 2.1 Ordnungswidrigkeiten

Rz. 3 § 346 verweist auf weitere Bußgeldvorschriften in § 111 SGB IV, die in Zusammenhang mit der Beitragstragung bei Beschäftigten stehen (vgl. Komm. dort). Rz. 4 Für die Aufgliederung der Bußgeldtatbestände in die Abs. 1 und 2 sind keine zwingenden Gründe ersichtlich. Weder der Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten noch die angedrohte Bußgeldhöhe dient als Ordnungskriteri...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Reisekosten, Auswärtstätigk... / 4.3.2 Dauerhafte Zuordnung bei Leiharbeitnehmern

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, kann grundsätzlich nur die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR angesetzt werden. Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfest...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Verjährung / 3 § 195 BGB (regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich für alle Ansprüche 3 Jahre, soweit keine Sonderregelungen eingreifen bzw. gem. §§ 196 ff. BGB eine längere Frist bestimmt ist.[1] Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt damit auch für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, es sei denn, aus § 197 BGB oder § 852 BGB ergeben sich andere Fristen. Dies bedeutet, dass alle auf...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Reisekosten Inland für Arbe... / 5 Besonderheiten Reisekosten von Leiharbeitnehmern

Der Abzug von Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auf 0,30 EUR je Entfernungskilometer beschränkt (Entfernungspauschale). Ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, richtet sich nach der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber. Nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG setzt eine erste Tätigkeitsstätte eine betriebl...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Gleichbehandlungsgrundsatz / Zusammenfassung

Begriff Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche, d. h. sachlich unbegründete Ungleichbehandlung zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen. Der Hauptanwendungsbereich liegt in der Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen (z. B. Gratifikationen, Ruhegeld, Betriebliche Altersversorgung). Aber auch allgem...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitskampfrecht / 4 Normative Grundlagen des Arbeitskampfrechts

Der deutsche Gesetzgeber hat das Arbeitskampfrecht nicht geregelt. Deutsches Arbeitskampfrecht ist im ganz Wesentlichen Richterrecht. Die Begriffe Arbeitskampf und Streik werden zwar in einigen Gesetzen erwähnt. Dort geht es aber nicht um das Recht der kollektiven Arbeitsniederlegungen in seinen zentralen Problembereichen, sondern nur um Berührungspunkte des geregelten Arbei...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitskampfrecht / 11.1 Weiterarbeit mit alten und neu eingestellten Arbeitnehmern

Nur Arbeitnehmer, die Mitglieder der streikleitenden Gewerkschaft sind, haben Anspruch auf Streikunterstützung, die je nach Inhalt der Gewerkschaftssatzung unterschiedlich große Teile des Lohnausfalls ausgleicht. Deshalb folgen insbesondere unter den Nichtorganisierten in der Regel nicht alle zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer dem Streikaufruf. Der Arbeitgeber kann auf die...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.6 Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)

Rz. 82 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen m. W. z. 01.01.2011 erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). Rz. 83 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Zu den Gebäuden gehören Baulichkeiten, die auf Dauer fest mit dem Grundstüc...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.6.2 Abgrenzung: Unmaßgebliche Umsätze

Rz. 47 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Ausgenommen sind nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 2 UStG ausdrücklich Planungs- und Überwachungsarbeiten. Hierunter fallen ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z. B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistunge...mehr

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§ 12 Mitbestimmung des Betr... / I. Geltungs- und Anwendungsbereich, Abgrenzungen

Rz. 3 Die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 102 BetrVG im Geltungsbereich des BetrVG ist immer dann erforderlich, wenn der Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung beabsichtigt ist, diese Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 BetrVG erfolgen soll und in dem betroffenen Betrieb des Unternehmens ein funktionsfähiger Betriebsrat zum Zeitpunk...mehr

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§ 21 Kündigungsschutzprozes... / F. Zu verklagender Arbeitgeber

Rz. 33 Die Kündigungsfeststellungsklage wie auch die sog. Statusklage (Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses) sind gegen den Arbeitgeber zu richten. Der Arbeitgeber ist der Vertragspartner oder derjenige, der vom Arbeitnehmer als Vertragspartner in Anspruch genommen werden soll. Richtet der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage oder Kündigungsfeststellungsklage ...mehr

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§ 17 Beendigung durch Befri... / Literaturtipps

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 3. Mindestarbeitnehmerzahl

Rz. 38 Das KSchG ist nur auf Betriebe – i.S.d. obigen Darstellung (siehe Rdn 25 ff., 31 ff.) – anwendbar, die eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des KSchG mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 KSchG nicht für Betriebe, die in der Regel fünf oder weniger Arb...mehr

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Jansen, SGB IV § 28e Zahlun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787) ist die Haftung für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe ("Generalunternehmerhaftung") in diese Vorschrift integriert worden, indem die Abs. 3a bis 3f mit Wirkung zum 1.8.2002 eingefügt wurden. Mit dem Dritten Gesetz für mode...mehr

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Jansen, SGB IV § 28e Zahlun... / 2.4.2 Haftung des Entleihers (§ 28e Abs. 2 Satz 1)

Rz. 38 Die Vorschrift greift bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung (vgl. auch Rz. 35). Dem Verleiher als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers obliegt es, dessen Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle abzuführen. Kommt der Verleiher dieser Verpflichtung nicht nach, haftet der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht wie ein selbstschuldnerischer Bürge (h...mehr

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Jansen, SGB IV § 28e Zahlun... / 2.1.2 Arbeitgeber

Rz. 13 Der Rechtsbegriff des Arbeitgebers wird in den einzelnen Rechtsbereichen in Nuancen unterschiedlich definiert (ausführlich zu den Unterschieden des arbeitsrechtlichen und des sozialrechtlichen Arbeitgeberbegriffs vgl. Wickel, Zeitschrift für das Juristische Studium – www.zjs-online.com, 2/2016, 189, 190 f.). Maßgebend für das Verständnis dieses Begriffs i. S. d. § 28e...mehr

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Jansen, SGB IV § 28e Zahlun... / 2.4.1 Einführung

Rz. 34 Die Vorschrift regelt, wer unter welchen Voraussetzungen im Dreiecksverhältnis von Verleiher, Entleiher und Arbeitnehmer dafür haftet, dass die Zahlungspflicht i. S. d. § 28e Abs. 1 erfüllt wird. Mit Abs. 2 wird sowohl die Haftung bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung als auch bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung geregelt. Rz. 35 Im Falle der rechtmäßigen Arbeitneh...mehr

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Jansen, SGB IV § 28e Zahlun... / 2.4.4 Unwirksame Arbeitnehmerüberlassung (§ 28e Abs. 2 Satz 3)

Rz. 47 Die Vorschrift bestimmt, dass der Verleiher den entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen hat, wenn er das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer zahlt, obwohl der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b AÜG unwirksam ist. Mittels dieser Regelung löst der Gesetzgeber die Pflicht, den Gesamtso...mehr

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Jansen, SGB IV § 28e Zahlun... / 2.4.5 Gesamtschuldnerschaft (§ 28 Abs. 2 Satz 4)

Rz. 49 Die Vorschrift ergänzt Abs. 3 Satz 3 dahin, dass in einem derartigen Fall der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber gilt und beide als Gesamtschuldner haften. Das ist zunächst überraschend, denn der Entleiher ist grundsätzlich nicht der Arbeitgeber; das ist vielmehr der Verleiher. Die Regelung wird verständlich mit Blick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AÜG: Z...mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 5.2 Verstoß gegen gesetzliche Aufbewahrungspflichten

Ein Verstoß gegen gesetzliche Aufbewahrungspflichten ist – abhängig von den spezialgesetzlichen Vorschriften – meist bußgeldbewehrt. Wichtige Beispiele hierfür sind: Verstöße gegen Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes werden mit einem Bußgeld von bis zu 500 EUR bestraft.[1] Ein Verstoß gegen den Jugendarbeitsschutz ist mit bis zu 2.500 EUR bußgeldbewehrt.[2] Ein Versto...mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 2.3.8 Arbeitnehmerentsendung und -überlassung

Gleiches gilt für Entleiher von Leiharbeitnehmern. Auch das Arbeitnehmerentsendegesetz beinhaltet Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Den Arbeitgeber (die Arbeitnehmer und ggf. auch angetroffene Dritte) treffen die Mitwirkungspflichten aus § 5 SchwarzArbG sowie die Aufzeichnungs- und Bereitstellungspflichten aus §§ 18 und 8 AEntG.[2] Zu den Unterlagen, die ein Arbeitge...mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 6 Weitere Hinweise zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung

Die weitgehenden Sanktions- und Schadensersatzvorschriften verdeutlichen die Notwendigkeit eines gut strukturierten Löschmanagementkonzepts, das einerseits die gesetzlich normierten oder zur Wahrung der Interessen notwendigen Aufbewahrungspflichten berücksichtigt, andererseits aber auch den Löschzeitpunkt bestimmt, ab dem die Daten nicht mehr für die Abwicklung des Arbeitsve...mehr

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Bewerbungsverfahren: Stelle... / 3.5 Pflichten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 AÜG ist der Entleiher verpflichtet, Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann nach § 13a Abs. 1 Satz 2 AÜG durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, Leiharbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb oder im Unternehmen des Entleihers erfolgen. § 13a Satz 1 AÜG enthält einen eigenständigen, e...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Langfristiger und dauerhaft... / 3.1.3 EoR als Arbeitnehmerüberlassung?

Die hiernach aufgespaltene Arbeitgeberstellung führt dazu, dass dieses 3-Personen-Verhältnis wesensmäßig eine Arbeitnehmerüberlassung ist.[1] Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nach deutschem Recht streng reguliert; sie ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.[2] Arbeitnehmerüberlassung zeichnet sich dadurch aus, dass ein Verleiher einem Dritten (Entleiher), im Rahmen seiner wirt...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Langfristiger und dauerhaft... / 1 Arbeitsrechtliche Aspekte

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist insbesondere zu fragen, zu welcher Gesellschaft die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bestehen. Mitarbeiter können vertragsrechtlich auf verschiedene Weise im Ausland tätig sein. Dazu ist die grundlegende Weichenstellung zu treffen, ob der Mitarbeiter aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einer ausländischen Gesellschaft (z. B. ein Konze...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Employer of Record / 2 Rechtliches Risiko: Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung

Das 3-Parteien-Verhältnis führt dazu, dass die Konstellation wesensmäßig eine Arbeitnehmerüberlassung ist. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nach deutschem Recht streng reguliert; sie ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters ist jedoch fraglich, ob das deutsche AÜG – als öffentlich-rechtliche Norm des Gewerberechts – in dieser Konstel...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 25 Beschäf... / 2.1 Versicherungspflicht bei Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt

Rz. 3 Die Versicherungspflicht als Beschäftigter ist eine Kernfrage der gesamten Sozialversicherung und damit auch im Recht der Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtig ist nach Abs. 1 Satz 1, wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist. Das auf Versäumnisurteilen beruhende Fortbestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzug ist kein Versicherungspfli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.4 Verhältnis zur Anmeldung nach § 18 Abs. 3 AEntG und § 17b Abs. 1 AÜG

Rz. 31 Der Vorrang des AEntG und des AÜG sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber dem MiLoG besteht aufgrund des § 1 Abs. 3 auch hinsichtlich der Meldepflicht des Entleihers. Zu den vorrangigen Regelungen gehört neben den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und den Rechtsverordnungen nach dem AEntG (Rz. 9) auch die Verordnung über d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.1.2 Prüfaufgaben des Zolls

Rz. 12 Nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG hat der Zoll insgesamt 11 Prüfaufgaben, von denen 9 in Satz 1 aufgezählt sind. Als 9. Prüfauftrag besteht nach Satz 2 eine eingeschränkte Prüfkompetenz in steuerlichen Angelegenheiten und nach Satz 3 in Kindergeldsachen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG prüft der Zoll, ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten na...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.11 § 21 Abs. 2

Rz. 27 Nach § 21 Abs. 2 handelt der Auftraggeber ordnungswidrig, der Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags entgegen § 20 MiLoG das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt o...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 3 Aufzeichnungspflicht des Entleihers

Rz. 16 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet bei Arbeitnehmerüberlassung den Entleiher zur Aufzeichnung der Arbeitszeit, wenn ihm ein Verleiher Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt. Nur der Entleiher, der das Direktionsrecht über den Leiharbeitnehmer hat, kennt in der Regel den Beginn, das Ende und die Dauer dessen Arbeitszeit. Die Aufzeichnungspflicht ist beschränkt auf eine...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Praktische Hinweise zur... / 1. Charakteristische Merkmale des Arbeitsverhältnisses

Rz. 5 Vom Arbeitsverhältnis als Unterform des Dienstverhältnisses unterscheidet sich das "freie" Dienstverhältnis – häufig auch als "freie Mitarbeit" bezeichnet – durch einen geringeren Grad persönlicher (nicht notwendigerweise auch wirtschaftlicher) Abhängigkeit.[6] Unter einem Arbeitnehmer verstand schon die bisherige Rechtsprechung denjenigen, der aufgrund eines privatrech...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 2- 6 SchwarzArbG sind die Kernvorschriften für die Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Nach § 14 MiLoG sind die Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG zuständig. Daher gehört es zu den Aufgaben des Zolls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.1 Überblick

Rz. 8 Die Bußgeldvorschriften des § 21 MiLoG lassen sich im Wesentlichen in 4 Gruppen einteilen: Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten bei Prüfungen des Zolls nach § 14 MiLoG: Abs. 1 Nr. 1–3 Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 16 MiLoG zur Anmeldung und Versicherung sowie nach § 17 MiLoG zur Arbeitszeitaufzeichnung und Bereithaltung von Unterlagen: Abs. 1 Nr. 4–8 Verstö...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Behörden der Zollverwaltung sind nach § 14 zuständig, die Einhaltung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG zu prüfen. Damit hat der Gesetzgeber die Prüfung der Zahlung auch dieses Mindestlohns dem Zoll übertragen. Dieser prüft nach § 16 AEntG bereits, ob ein Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus § 8 AEntG zur Zahlung des B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.1.4 Unterstützende Stellen

Rz. 36 Die Behörden der Zollverwaltung sind regelmäßig auf das Fachwissen der sie unterstützenden Stellen im Rahmen der Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG angewiesen.[1] Das SchwarzArbG spricht von Stellen, da die Sozialversicherungsträger keine Behörden sind. Nach § 2 Abs. 2 SchwarzArbG wird der Zoll unterstützt von Rz. 37mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 6.1 Allgemeines zur MiLoMeldV

Rz. 42 Die MiLoMeldV regelt auf Grundlage von Abs. 5 Nr. 2 unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung entfallen und, von Abs. 5 Nr. 3, unter welchen Voraussetzungen das Meldeverfahren vereinfacht und abgewandelt werden kann. Rz. 43 Ermächtigungsgrundlage für die MiLoMeldV ist daneben auch § 18 Abs. 5 Nr. 2 MiLoG und § 3 AEntG und § 17b Abs. 3 Nr. 2 MiLoG und § 3 AÜG....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.8 Ermittlungsbefugnisse; § 14 SchwarzArbG

Rz. 135 Der Zoll führt als Verwaltungsbehörde nicht nur Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG durch. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG. ist er zudem alleinige Verwaltungsbehörde i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, also Bußgeldbehörde, bei Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG neben den nach Landesrecht für ihren Geschäftsbereich zuständigen Be...mehr

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Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 7 Einschränkung der Nebenpflichten durch die MiLoDokV

Rz. 59 § 17 Abs. 3 MiLoG ermächtigt das BMAS u. a. die Pflichten zur Anmeldung und Versicherung nach § 16 Abs. 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern oder Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige einzuschränken oder zu erweitern. Von der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 3 MiLoG hat das BMAS zuletzt mit der MiLoDokV vom 29.7.2015 Gebrauch gemacht.[1]...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2 Behörden der Zollverwaltung

Rz. 3 Behörde der Zollverwaltung ist als oberste Bundesbehörde das Bundesministerium für Finanzen (BMF). Zu seinen Aufgaben gehört die Mitwirkung bei der Erfüllung der politischen Aufgaben des Ministers ebenso wie die Rechts- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen, die zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehören. Innerhalb des BMF befasst ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Anmeldung von Arbeitnehmern bzw. Leiharbeitnehmern nach § 16 durch den Arbeitgeber bzw. den Entleiher soll dem Zoll die wirksame Prüfung der rechtzeitigen Zahlung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG ermöglichen. Diese Pflicht besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber bzw. der Verleiher seinen Sitz im Ausland hat. Die Meldepflichten sind denen in § 18 AEntG zur Kontrolle ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 3 Datenschutz

Rz. 3 Abs. 2 enthält eine besondere Regelung über die Zusammenarbeit von in- und ausländischen Behörden. Die Vorschrift entspricht § 20 Abs. 2 AEntG bzw. § 18 Abs. 6 AÜG. Unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen dürfen der Zoll und die übrigen in § 2 Abs. 4 SchwarzArbG genannten Behörden, die Finanzbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als F...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 18.1 Anwendungsbereich der MiLoAufzV

Rz. 75 Die MiLoAufzV findet nur auf die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers Anwendung. Weitere Verordnungsermächtigung für die Verordnung ist § 19 Abs. 4 AEntG. Daher kann auch die Aufzeichnungspflicht nach § 19 Abs. 1 AEntG unter den Voraussetzungen der MiLoAufzV vereinfacht werden. Rz. 76 Die Verordnung gilt nicht bei Arbeitnehmerüberlassung. Die Verordnungsermächtigungen...mehr