Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Verstoß gegen die Offenlegungspflicht, § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG

Rz. 428 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG ist es – für Verleiher wie Entleiher – bußgeldbewehrt, wenn die Überlassung der Leiharbeitnehmer nicht ausdrücklich in dem Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet ist, bevor der Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig wird (siehe im Einzelnen zur Offenlegungspflicht Rdn 190 ff.). Ziel des Gesetzgebers...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Beschränkung auf "vorübergehende" Überlassungen

Rz. 67 Im Zuge der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG ("Leiharbeitsrichtlinie") wurde das AÜG mit Wirkung zum 1.12.2011 ein weiteres Mal grundlegend geändert.[149] Im Hinblick auf die Überlassungsdauer fügte der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG eine Regelung ein, wonach die Überlassung von Leiharbeitnehmern "vorübergehend" erfolgt. Hiermit sollte klargestellt ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / V. Überblick Sanktionen

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Offenlegungspflicht

Rz. 207 Seit dem 1.4.2017 ist gesetzlich geregelt, dass die Überlassung des Arbeitnehmers ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen ist. Dies ist nach § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG zunächst in dem Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher vorzusehen.[432] Praxishinweis Mit dieser Neuregelung schließt sich der Gesetzgeber der nach alter Rechtslage von einer Mindermeinung in ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / g) Verstoß gegen das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern während eines Streiks, § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG

Rz. 433 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG ist bußgeldbewehrt, wenn der Entleiher Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, obwohl der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dieser Bußgeldtatbestand adressiert allein den Entleiher. Nach der bis 31.3.2017 geltenden Rechtslage hatte das AÜG einem Leiharbeitnehmer lediglich das Recht gegeben, im Falle eines Streiks in ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Betriebsverfassung

Rz. 384 Die im Koalitionsvertrag der Großen Koalition vom 16.12.2013 festgeschriebene Ankündigung, Leiharbeitnehmer grundsätzlich bei der Bestimmung der Schwellenwerte nach dem BetrVG bei dem Entleiher mitzuzählen, hat Eingang in das mit Wirkung zum 1.4.2017 in Kraft getretene "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" vom 21.2.2017[894] g...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Unionsrechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AÜG

Rz. 30 Das BAG hat mit Beschluss v. 21.2.2017[44] die Gestellung von Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft an eine private Klinik als Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG qualifiziert. Das Urteil ist Folge der vorhergehenden Entscheidung des EuGH, den Leiharbeitnehmerbegriff der RL 2008/104/EG autonom auszulegen.[45] Die autonome und damit erweiterte Auslegung w...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Verbot des Kettenverleihs § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG

1. Definition und bisherige Rechtslage Rz. 32 Kettenverleih (oder auch Weiterverleih genannt[49]) liegt vor, wenn ein Entleiher die ihm von einem Verleiher überlassenen Leiharbeitnehmer nicht selbst einsetzt, sondern an andere Entleiher zur Arbeitsleistung weiterverleiht. In der Praxis kann einerseits die Einschaltung von Subunternehmern dazu führen, dass der ursprüngliche Auf...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Keine Änderungen beim sog. Konzernprivileg und weiteren Ausnahmetatbeständen

Rz. 6 Keine inhaltlichen Änderungen haben sich durch die AÜG-Novelle im Hinblick auf die schon zuvor in § 1 Abs. 3 AÜG vorgesehenen Ausnahmetatbestände, auf welche das Gesetz grundsätzlich keine Anwendung findet, ergeben.[10] Diese betreffen folgende Fälle:[11]mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Regelungstechnische Anforderungen an die Nachzeichnung

Rz. 124 Die tarifvertraglichen Regelungen können grundsätzlich nur so übernommen werden, wie sie im Tarifvertrag vereinbart sind. § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG verlangt eine inhaltsgleiche Übernahme.[300] Die Betriebsparteien müssen allerdings nicht zwingend den gesamten Tarifvertrag übernehmen, sondern können sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die von der gesetzlichen Überlassungshö...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Wirkungen der gesetzlichen Fiktion

Rz. 143 Zentrale Rechtsfolge einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer ist, dass gleichzeitig mit dem Unwirksamwerden des Leiharbeitsvertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert wird. Die Fiktion tritt unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Beteiligten ein und kann als zwingende Arbeitnehmerschutz...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher

Rz. 252 In Umsetzung der im Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 getroffenen Vereinbarung hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die zunächst auf eine illegale Arbeitnehmerüberlassung beschränkten Rechtsfolge (Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher) auch auf den Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht (§ 1 Abs. 1 S....mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Informationspflicht

Rz. 243 Flankiert wird die zwingende Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Verleiher und Entleiher und die Konkretisierung der eingesetzten Leiharbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG durch eine Pflicht des Verleihers, den Leiharbeitnehmer darüber zu informieren, dass er an einen Dritten (Entleiher) überlassen wird. In § 11 Abs. 2 S. 4 AÜG hieß es in der ab dem 1...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Allgemeine Grundsätze

Rz. 426 Die seit dem 1.4.2017 geltende Fassung des AÜG wurde in § 16 AÜG um fünf neue Bußgeldtatbestände ergänzt, um die Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben umfänglich sicherzustellen. Bußgeldbewehrt sind seitdem (i) der Verstoß gegen das Verbot der Kettenüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG), (ii) der Verstoß gegen die Offenlegungspflicht (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG), (ii...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / IV. Praktische Bedeutung

Rz. 63 Die Bereichsausnahmen in § 1 Abs. 3 Nr. 2b und 2c AÜG sind für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst von großer praktischer Bedeutung. Seit der AÜG-Reform besteht mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung tariflicher Gestaltungsmittel für den Drittpersonaleinsatz, vor allem bei dem bisher im Hinblick auf die (Nicht-)Anwendbarkeit des AÜG besonders umstrittenen Mittel...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 4. Schadensersatzanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher

Rz. 149 Wird der Leiharbeitsvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG wegen Überschreitens der Überlassungshöchstdauer unwirksam, kann ein Schadensersatzanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher bestehen. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 AÜG kann der Leiharbeitnehmer vom Verleiher Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Ausschluss von Ketten- oder Zwischenverleihkonstruktionen

Rz. 8 Schon vor der Reform des AÜG im Jahr 2017 war umstritten, ob der Weiterverleih eines Arbeitnehmers durch den Entleiher an einen Dritten zulässig ist.[13] Die BA ging von einer Unzulässigkeit des Kettenverleihs aus.[14] Rz. 9 Das AÜG in der reformierten Fassung regelt in § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG ausdrücklich, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nur zulässig ist, wenn zwischen V...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 7. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher und Widerspruchsmöglichkeit des Leiharbeitnehmers (sog. Festhaltenserklärung)

Rz. 18 Vor Inkrafttreten des AÜG-Änderungsgesetzes führten bestimmte Verstöße gegen das AÜG, namentlich die illegale Arbeitnehmerüberlassung bei fehlender Überlassungserlaubnis, ipso iure zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher (§ 10 Abs. 1 AÜG a.F.). Rz. 19 Seit der Neufassung sind nunmehr noch zwei weitere Fälle der Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwi...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Festhaltenserklärung

Rz. 260 Die Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers ist jeweils schriftlich zu erklären. Es gilt damit das gesetzliche Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB .[590] Dafür ist bereits der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1a, und 1b AÜG anzuführen. Verwendet der Gesetzgeber den Begriff "schriftlich" im Zusammenhang mit einer Willenserklärung, wie dies bei der Festhaltens...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Konkretisierungspflicht

Rz. 212 Ergänzend zu der Offenlegungspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG wurde mit Wirkung zum 1.4.2017 eine diese flankierende Konkretisierungsverpflichtung in § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG in das Gesetz aufgenommen.[455] Da – laut Gesetzesbegründung[456] – Überlassungsvereinbarungen auch als Rahmenverträge über ein Arbeitskräftekontingent ausgestaltet sein könnten, bestimme § 1 Abs. 1 ...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / II. Deregulierung des AÜG insbesondere durch die "Hartz-Gesetze"

Rz. 5 Während die Dauer der Überlassung 1972 mit maximal drei Monaten sehr restriktiv reguliert war, hob der Gesetzgeber die Maximalfrist durch das Beschäftigtenförderungsgesetz vom 26.4.1985[9] zunächst von drei auf sechs Monate, 1994 sodann von sechs auf neun,[10] 1997 auf 12[11] und 2002 schließlich auf 24 Monate[12] an. Die stetige Erweiterung der Arbeitnehmerüberlassung...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / A. Überblick über die letzten Entwicklungen des AÜG

I. Einleitung Rz. 1 Das folgende Kapitel soll einen kurzen Überblick über die im Zuge der letzten Reform des AÜG, die am 1.4.2017 in Kraft trat, erfolgten Neuregelungen bieten. Für eine ausführliche Darstellung und die praktischen Folgen sei auf die nachfolgenden Kapitel verwiesen. Ob die mit der Neuregelung des AÜG verfolgten gesetzgeberischen Ziele – insbesondere die Verhin...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Neue objektive Bußgeldtatbestände des § 16 AÜG

a) Verbot der Kettenüberlassung, § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG Rz. 427 § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG adressiert sowohl Verleiher (genauer den weiterverleihenden Entleiher) als auch dessen Entleiher (den Folge-Entleiher). Nicht erfasst ist dagegen der "Erst-Verleiher", zu dem der Leiharbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht.[1035] Nach der Regelung handelt ordnungswidrig, wer einen Lei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Europarechtskonformität einer Überlassungshöchstdauer

Rz. 75 Die europarechtlichen Vorgaben für die zeitliche Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung waren lange Zeit unklar. Die EU-Kommission entnahm der Leiharbeitsrichtlinie in einer online nicht mehr verfügbaren Stellungnahme – entgegen der h.M. in der Literatur[167] – keine zeitliche Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung.[168] Auch die Große Kammer des EuGH vermied in der Re...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 6. Verschärfungen beim Equal Pay Grundsatz

Rz. 16 Mit der AÜG-Reform wurden die Regelungen zum sog. Equal Pay-Grundsatz angepasst. Nach früherer Rechtslage bestanden erhebliche Abweichungsmöglichkeiten (speziell im Zusammenhang mit tariflichen Gestaltungen) vom grundsätzlichen Gleichstellungsgebot bei den Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer mit denjenigen für vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Dies w...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Bereichsausnahmen für den öffentlichen Dienst

Rz. 5 Eine zentrale, wenngleich in der öffentlichen Diskussion um die Regulierung der Leiharbeit wenig beachtete Regelung im AÜG betrifft Fremdpersonaleinsätze innerhalb des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen. Nach früherer Rechtslage war äußerst umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Drittpersonaleinsätze im öffentlichen Dienst (vor allem die Personalgestellu...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / a) Arbeitsrecht – Nichtanwendbarkeit des AÜG

Rz. 294 Nach ganz überwiegender Meinung scheidet Arbeitnehmerüberlassung i.S.v. § 1 AÜG von vornherein aus, wenn der Überlassene kein Arbeitnehmer ist. Die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG – Arbeitnehmereigenschaft des Überlassenen – ist dann nicht gegeben. Selbstständige können nicht als Leiharbeitnehmer an Entleiher überlassen werden.[443] Der Erlaubnispflicht unterli...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Rahmenarbeitnehmerüberlassungsverträge

Rz. 224 Für die Praxis spannend ist nach wie vor der Abschluss von Rahmenarbeitnehmerüberlassungsverträgen, wenn und soweit durch diese sichergestellt werden soll, dass die erforderliche Konkretisierung des zu überlassenden oder des kurzfristig bei dem jeweiligen Entleiher zu ersetzenden Leiharbeitnehmers in Textform erfolgen kann (dazu bereits Rdn 213 f.). Zunächst ist fest...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / d) Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht

Rz. 239 Verstoßen Verleiher und Entleiher gegen die Offenlegungs- und die Konkretisierungspflicht, ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer – wie bisher nur bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung[503] – unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG), nicht hingegen der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.[504] Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn gleich...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Unternehmensmitbestimmung

Rz. 392 Neben einer Normierung der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten des BetrVG und des EBRG sowie der Wahlordnungen bei dem Entleiher (§ 14 Abs. 2 S. 4 AÜG) wird vom Gesetzgeber zusätzlich eine Bestimmung getroffen, nach der Leiharbeitnehmer ab dem 1.4.2017 ergänzend bei der Unternehmensmitbestimmung mitzuzählen sein sollen. Dies überrascht, ers...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Rechtslage bis zum 1.4.2017

Rz. 249 In § 9 Nr. 1 AÜG a.F. ist für die illegale Arbeitnehmerüberlassung geregelt, dass Verträge zwischen dem Verleiher und dem Entleiher und zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer unwirksam sind. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG a.F. wird in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer fingiert. Die Vorschrift dient dabei insbesonder...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Höchstüberlassungsdauer

Rz. 446 Nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleihe...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Mehrfachsanktionierung

Rz. 420 Bei Verstößen gegen den Grundsatz des Equal Treatment sieht das AÜG als Sanktionen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 AÜG) sowie die Versagung bzw. den Widerruf der Erlaubnis[1011] (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 AÜG) vor. Kritisiert wird hier u.a., dass die tarifvertragliche Abweichungsmöglichkeit von EqualTreatment durch das ne...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Allgemeines

Rz. 206 Seit dem 1.4.2017 sieht das AÜG – insbesondere zum Ausschluss der Fallschirmlösung – eine Offenlegungs- und eine Konkretisierungspflicht vor. In § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG heißt es: Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tät...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Leistungsverweigerungsrecht nur bei rechtmäßigem Streik

Rz. 311 Im Rahmen des § 11 Abs. 5 AÜG a.F., war umstritten, ob das Leistungsverweigerungsrecht einen rechtmäßigen Arbeitskampf voraussetzt oder ob es auch im Falle eines rechtswidrigen Arbeitskampfes besteht.[708] Nachdem die Instanzrechtsprechung[709] auch einen rechtswidrigen Streik hat ausreichen lassen, läge es nahe, dieser Ansicht angesichts des unveränderten Wortlauts ...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 2. Maßgeblichkeit der tatsächlichen Vertragsdurchführung (§ 12 Abs. 1 S. 2 AÜG, § 611a Abs. 1 S. 6 BGB)

Rz. 31 Entgegen teilweise vertretener Ansicht[63] führt die Formulierung des neu eingefügten § 12 Abs. 1 S. 2 AÜG, nach der "für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend" ist, nicht dazu, dass ein als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichneter Vertrag bei fehlender Weisungsabhängigkeit und/oder fehlender Eingliederung als anderweitige Fre...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags mit dem Verleiher

Rz. 138 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer mit Überschreiten der Überlassungshöchstdauer unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer schriftlich gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, an dem Arbeitsvertrag mit de...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 5. Begrenzung der zulässigen Überlassungsdauer auf 18 Monate

Rz. 13 Mit dem AÜG-Änderungsgesetz vom 21.2.2017 wurde eine gesetzliche Höchstüberlassungsdauer (wieder) eingeführt. Nachdem die Überlassungshöchstdauer von früher zwölf Monaten im Rahmen der sogenannten "Hartz-Reformen"[19] abgeschafft worden war, sieht das aktuelle AÜG eine ähnliche Beschränkung wieder vor.[20] Bis zur Gesetzesnovelle war dem AÜG hinsichtlich des zeitliche...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Inhalt des fingierten Arbeitsverhältnisses

Rz. 144 Für den Inhalt des fingierten Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher gelten die allgemeinen Grundsätze.[336] Nach § 10 Abs. 1 S. 3 AÜG gilt die zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarte Arbeitszeit als vereinbart. Im Übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 AÜG nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschr...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 6. Ordnungswidrigkeit für den Verleiher

Rz. 153 Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die gesetzliche Überlassungshöchstdauer stellt für den Verleiher eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR geahndet werden kann (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG). Ein Verstoß liegt aber dann nicht vor, wenn die längere Überlassung durch tarifliche oder betriebliche Regelungen nach § 1 Abs. ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Überblick

Rz. 37 Seit der Gesetzesreform sieht das AÜG in § 1 Abs. 3 AÜG neben den bereits vorhandenen Ausnahmetatbeständen (wie etwa dem Konzernprivileg) eine Bereichsausnahme in zwei Varianten für den öffentlichen Dienst vor.[62] Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG ist das Gesetz mit Ausnahme des § 1b S. 1, des 16 Abs. 1 Nr. 1f und Abs. 2 bis 5 AÜG sowie der §§ 17 und 18 AÜG nicht anzuwenden...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 4. Richtlinienkonformität der Bereichsausnahme

Rz. 60 Gewisse Fragezeichen bestehen hinsichtlich der Konformität der in § 1 Abs. 3 Nr. 2b und 2c AÜG vorgesehenen Bereichsausnahmen für den öffentlichen Dienst mit der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG . Im arbeitsrechtlichen Schrifttum wird teilweise bezweifelt, dass die AÜG-Novelle aufgrund der umfassenden Einschränkung des Anwendungsbereichs des AÜG für den Bereich des öf...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Legaldefinition der Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 2 Bereits nach bisheriger Rechtslage war der Begriff des Leiharbeitnehmers in § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG a.F. legaldefiniert, wenn auch ohne klarstellenden Hinweis auf den Begriff der Arbeitnehmerüberlassung. Durch eine Änderung in § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG wurde die Legaldefinition der Arbeitnehmerüberlassung deutlicher gefasst.[3] Die Vorschrift lautet seitdem: Zitat Arbeitgeber, die...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Überlassungshöchstdauer im Wandel der Zeit

Rz. 64 Die zulässige Dauer einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung unterliegt einem stetigen Wandel. Bei Inkrafttreten des AÜG am 12.10.1972 galt eine Überlassungshöchstdauer von drei Monaten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. war die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Verleiher de...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Leiharbeitnehmer im Arbeitskampf

Rz. 279 Wird ein Verleiher bestreikt, gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitskampfes.[646] Bei rechtmäßigen Arbeitskämpfen im Zusammenhang mit Tarifverträgen zur Arbeitnehmerüberlassung steht dem Leiharbeitnehmer das Recht zu, sich an einem solchen Streik zu beteiligen. Das Streikrecht gilt unabhängig davon, ob der Leiharbeitnehmer über seine Gewerkschaftsmitgliedschaft od...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Berechnung der Überlassungsdauer

Rz. 90 Für die Überlassungshöchstdauer kommt es nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG auf einen ununterbrochenen Einsatz des Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher an ("aufeinander folgende Monate"). Bei einem betriebsbezogenen Verständnis des Entleiherbegriffs spricht viel dafür, dass im Falle eines Betriebs(teil)übergangs nach § 613a BGB der Lauf der Überlassungshöchstdauer jedenfa...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Begriff des Entleihers

Rz. 85 Nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG kommt es für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer auf den Einsatz bei "demselben Entleiher" an. Überlassungen an andere Konzernunternehmen sind somit bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer bereits begrifflich nicht zu berücksichtigen.[203] Dem Gesetzeswortlaut lässt sich hingegen nicht eindeutig entnehmen, ob der Begriff des "En...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Rechtslage seit 1.4.2017

Rz. 35 Durch § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG wurde der Kettenverleih ausdrücklich verboten: Die Überlassung und das Tätigwerden von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Mit § 10a AÜG will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die in §§ 9, 10 AÜG geregelten Sanktionen auch im Mehrpersonenve...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Inhaltliche Anforderungen an eine tarifvertragliche Regelung

Rz. 110 Die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche können nach § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG eine von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer festlegen. Dies ermöglicht eine Verlängerung und eine Verkürzung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer.[256] Auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist, sind mit der Öffnungsregelung erst recht auch tarifliche Abweichu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / IV. Verjährung

Rz. 437 Die Verjährungsfristen für die Ordnungswidrigkeitentatbestände richten sich nach § 31 OWiG. Hiernach gelten für die neuen Bußgeldtatbestände folgende Fristen:mehr