Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Koalitionsvertrag

Rz. 251 Die Große Koalition hat sich im Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 nicht ausdrücklich darauf verständigt, dort ein von der Rechtsprechung immer wieder erwähntes Widerspruchsrecht gegen den gesetzlich angeordneten Arbeitgeberwechsel zu verankern. Unter der Überschrift "Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindern" [544] wird wörtlich lediglich festgestellt: Zitat "Re...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 308 Die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts haben sich gegenüber der Vorläuferregelung nicht geändert. Inhaltlich erstreckt sich das Leistungsverweigerungsrecht auf den bestreikten Entleiher insgesamt, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist.[706] aa) Entleiher vom Arbeitskampf unmittelbar betroffen Rz. 309 Ähnlich wie bei dem Einsatzv...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Hinweispflicht des Verleihers

Rz. 314 Damit der Leiharbeitnehmer von seinem Recht, die Leistung zu verweigern, Gebrauch machen kann, muss ihn der Verleiher rechtzeitig über konkret laufende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb informieren. Seiner Hinweispflicht genügt der Verleiher nicht schon dadurch, dass er den Leiharbeitnehmer bei Abschluss des Leiharbeitsvertrages allgemein auf...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Gesetzliche Regelung eines (zusätzlichen) Einsatzverbots

Rz. 284 Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber ein noch weiter gefasstes Einsatzverbot. Ein Entleiher sollte nach den Referentenentwürfen einen Leiharbeitnehmer generell nicht tätig werden lassen können, soweit sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.[661] Eine Beschränkung des Einsatzverbots auf reinen Streikbruch fehlte; vielmehr sollte der Eins...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Konzernprivileg

Rz. 294 Nach der Gesetzesbegründung bleibt das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG unberührt. Demnach ist das AÜG und folglich das Einsatzverbot nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Der Personalaustausch und ggf. die Übe...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Überlassungsvergütung

Rz. 306 Nicht weniger schwierig zu beantworten ist die Frage, ob der Entleiher die Überlassungsvergütung unabhängig davon schuldet, dass er den Leiharbeitnehmer wegen des Einsatzverbotes nicht einsetzen kann. Maßgeblich für die entsprechende Risikozuweisung ist zunächst der Überlassungsvertrag und dessen Auslegung. Sollte eine ausdrückliche Zuweisung des Risikos des § 11 Abs...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Gesetzliche Regelung

Rz. 285 Nach § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG darf der Entleiher den Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dies gilt gemäß § 11 Abs. 5 S. 2 AÜG nur dann nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskam...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Koalitionsvertrag

Rz. 205 Der Politik waren und sind derartige Werk-/Dienstvertragskonstruktionen mit Fallschirm ein Dorn im Auge, sodass es nicht verwundert, dass sich der Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 diesen annimmt. Unter der Überschrift "Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindern" heißt es bereits recht deutlich: Zitat "Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulas...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Vergütung des Leiharbeitnehmers

Rz. 301 Die Neuregelung schweigt sich dazu aus, ob dem Leiharbeitnehmer im Falle eines Einsatzverbotes der Anspruch auf die Vergütung erhalten bleiben soll oder nicht. Da die streikenden Stammarbeitskräfte ihren Lohnanspruch verlieren, ist die Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs des Leiharbeitnehmers trotz (erzwungener) "Streikteilnahme" keine Selbstverständlichkeit. R...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / dd) Besonderheiten bei Umstrukturierungsmaßnahmen

Rz. 127 Im Falle eines Betriebs(teil)übergangs nach § 613a BGB kommt ein Fortbestand der betrieblichen Regelung von vorherein nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer kollektivrechtlichen Fortgeltung der Betriebsvereinbarung vorliegen, weil die Fortgeltungsanordnung nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB nicht greift (hierzu oben Rdn 119). Dies hängt davon ab, ob die betriebsver...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Grundlagen

1. Entwicklung der gesetzlichen Regelung der zulässigen Überlassungsdauer a) Überlassungshöchstdauer im Wandel der Zeit Rz. 64 Die zulässige Dauer einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung unterliegt einem stetigen Wandel. Bei Inkrafttreten des AÜG am 12.10.1972 galt eine Überlassungshöchstdauer von drei Monaten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. war die Arbeitnehmerüber...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / M. Übergangsregelungen

I. Allgemeines Rz. 439 Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze ist am 1.4.2017 in Kraft getreten, vgl. Art. 7 AÜG-ÄndG. Die bereits in der bis 31.3.2017 geltenden Fassung des § 19 AÜG enthaltene Übergangsvorschrift wurde in den neuen § 19 Abs. 1 AÜG übernommen, verbunden mit redaktionellen Änderungen. Demnach findet weiterhin die sog. ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / J. Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwerten

I. Rechtslage bis 1.4.2017 1. Betriebsverfassung Rz. 379 "Leiharbeitnehmer wählen, zählen aber nicht"– dies war der vom BAG in ständiger Rechtsprechung entwickelte Grundsatz,[854] nach dem Leiharbeitnehmer zwar im Entleiherbetrieb bei der Wahl eines Betriebsrats mitwählen dürfen,[855] aber bei den Schwellenwerten der Betriebsverfassung nicht zu berücksichtigen sind, sondern nu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / K. Folgen der Neuregelung für grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

I. Grundlagen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung 1. Allgemeines Rz. 402 Hinsichtlich der infolge der AÜG-Reform in Kraft tretenden Änderungen ist in Bezug auf Fälle einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung zum einen zwischen sog. Outbound- und Inbound-Fällen zu unterscheiden. Zum anderen sind aber die Rechtsänderungen danach zu differenzieren, ob dies...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / d) Übersicht: Abweichung durch Tarifvertrag

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Durchsetzung des Leistungsverweigerungsrechts und des Einsatzverbots

1. Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Leistungsverweigerungsrechts Rz. 319 Die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch einen Leiharbeitnehmer wird sich in der Praxis regelmäßig allenfalls im Rahmen von Klagen auf Vergütung, Klagen gegen Abmahnungen und möglicherweise anlässlich von Kündigungsschutzklagen stellen. Dabei ergeben sich keine...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. (Wieder-)Einführung einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten

a) Überblick über die aktuelle Regelung Rz. 71 Mit der zum 1.4.2017 eingeführten Regelung in § 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG kehrte der Gesetzgeber wieder zu einer ausdrücklichen Regelung einer Überlassungshöchstdauer zurück. Mit der Regelung sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien das Kriterium der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung konkretisiert und so Rechtssicherheit...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / L. Sanktionen

I. Übermaß an Sanktionen 1. Einleitung Rz. 419 Das seit dem 1.4.2017 geltende AÜG enthält gegenüber dem AÜG a.F. erheblich verschärfte Sanktionen im Falle von Verstößen. Hiergegen sind vielfach verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden.[1006] Kritisiert werden insbesondere die z.T. unklaren Definitionen der gesetzlichen Regelungen – z.B. zu Equal Treatment[1007] – sowie d...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

a) Outbound-Fälle Rz. 408 Das auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als privatrechtlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher anwendbare Recht bestimmt sich nach der ROM I-Verordnung. Danach unterliegt dieses Rechtsverhältnis vorrangig dem von den Vertragsparteien vertraglich vereinbarten Recht, vgl. Art. 3 Abs. 1 VO EG 593/08. Ohne eine solche vertragliche Rechtswahl ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / V. Hinweise zur Vertragsgestaltung

1. Regelungen zur Vergütungspflicht im Arbeitsvertrag Rz. 327 Der Verleiher bleibt nach § 615 S. 3 BGB im Falle eines Einsatzverbotes grundsätzlich zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (Rdn 304). Die Regelung zur Vergütung bei Betriebsrisiko ist allerdings grundsätzlich dispositiv, kann also im Arbeitsvertrag abbedungen werden.[736] Die Abwälzung des Betriebsrisikos auf den...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Höchstüberlassungsdauer (18-Monats-Frist)

a) Inbound-Fälle Rz. 417 Eine tarifvertragliche Erweiterung der gesetzlich auf 18 Monate festgelegten Höchstüberlassungsdauer bedarf eines auf Entleiherseite geltenden Tarifvertrags. Im Fall eines Inbound-Falls ist demnach ein entsprechender in Deutschland für den Entleiher betrieblich-fachlich und regional geltender Tarifvertrag über die Länge eines Zeitarbeitseinsatzes erfo...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Grundlagen

1. Allgemeines Rz. 157 Die Europäische Zeitarbeitsrichtlinie [360] sieht in Artikel 5 vor, dass Zeitarbeitnehmern für die Dauer der Überlassung an einen Entleiher mindestens die "wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen" zu gewähren sind, die gelten würden, wenn sie von dem Entleiher für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Dieses unter dem Begriff de...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Rechtsfolgen

1. Höhe der Geldbuße nach § 16 Abs. 2 AÜG Rz. 435 § 16 Abs. 2 AÜG legt die Maximalhöhe der zu zahlenden Geldbuße für die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 AÜG fest. Die Maximalhöhe der neu eingefügten Bußgeldtatbestände variiert zwischen 30.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b, Nr. 1c, Nr. 1d, und Nr. 1e AÜG) und 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, 7b und Nr. 8a AÜG). Das ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / F. Offenlegungs-, Konkretisierungs- und Informationspflicht

I. Rechtslage bis 1.4.2017 Rz. 202 In der Praxis war vor dem 1.4.2017 die sog. Fallschirmlösung ein gängiges Modell, um sich vor den unerwünschten und gleichsam einschneidenden Rechtsfolgen einer (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung zu schützen, wenn sich der an sich abgeschlossene Werk-/Dienstvertrag von vornherein nicht als solcher, sondern vielmehr als eine Arbeitnehmerüber...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Rechtslage bis 1.4.2017

1. Betriebsverfassung Rz. 379 "Leiharbeitnehmer wählen, zählen aber nicht"– dies war der vom BAG in ständiger Rechtsprechung entwickelte Grundsatz,[854] nach dem Leiharbeitnehmer zwar im Entleiherbetrieb bei der Wahl eines Betriebsrats mitwählen dürfen,[855] aber bei den Schwellenwerten der Betriebsverfassung nicht zu berücksichtigen sind, sondern nur Stammbeschäftigte, z.B. ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Grundlagen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung

1. Allgemeines Rz. 402 Hinsichtlich der infolge der AÜG-Reform in Kraft tretenden Änderungen ist in Bezug auf Fälle einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung zum einen zwischen sog. Outbound- und Inbound-Fällen zu unterscheiden. Zum anderen sind aber die Rechtsänderungen danach zu differenzieren, ob diese inhaltlich auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers ei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Rechtslage seit dem 1.4.2017

1. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher Rz. 252 In Umsetzung der im Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 getroffenen Vereinbarung hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die zunächst auf eine illegale Arbeitnehmerüberlassung beschränkten Rechtsfolge (Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher) auch auf den Verstoß gegen die O...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / E. Gleichstellungsgrundsatz

I. Grundlagen 1. Allgemeines Rz. 157 Die Europäische Zeitarbeitsrichtlinie [360] sieht in Artikel 5 vor, dass Zeitarbeitnehmern für die Dauer der Überlassung an einen Entleiher mindestens die "wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen" zu gewähren sind, die gelten würden, wenn sie von dem Entleiher für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Dieses unter d...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / IV. Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG

1. Kodifikation der Rechtsprechung Rz. 19 Parallel zur Neuregelung des Arbeitsvertrages in § 611a BGB wird mit dem Reformgesetz erstmals in das AÜG eine Legaldefinition des Leiharbeitnehmers aufgenommen. So heißt es in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nunmehr: Zitat "Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 5. Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats des Entleihers

Rz. 151 Beim Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb handelt es sich unabhängig von der Überlassungsdauer um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG, § 14 Abs. 3 AÜG mitbestimmungspflichtige Einstellung.[346] Dies gilt auch, wenn mehrere befristete Überlassungen nacheinander erfolgen oder die ursprünglich vorgesehene Überlassungsdauer verlängert wird.[347] Der Betriebsrat i...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Vergleichbarer Arbeitnehmer

Rz. 158 Der Grundsatz der Gleichbehandlung – egal in welcher Ausprägung – setzt denknotwendig voraus, dass der Bezugspunkt definiert wird, gegenüber welchem die Gleichbehandlung erreicht werden muss. Das Gesetz knüpft hier an den "vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers"[361] an. Die Vergleichbarkeit ist dabei tätigkeitsbezogen zu bestimmen. Entscheidend ist, welche Tätigk...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Reaktionsmöglichkeiten des Leiharbeitnehmers bei Verstoß gegen das Einsatzverbot

Rz. 320 Beharrt der Entleiher auf einem Einsatz des Leiharbeitnehmers, den er nach Maßgabe von § 11 Abs. 5 S. 1, 2 AÜG nicht tätig werden lassen darf, hat der Leiharbeitnehmer grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung, dass ein Einsatzverbot besteht oder dass er der (Zu-)Weisung nicht nachkommen muss. Eine Klage wäre gegen den Vertragspartner und damit gegen den Verlei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Kein Kettenverleih (abzugrenzende Konstellationen)

Rz. 36 Von dem Verbot des Kettenverleihs nicht erfasst ist die rotierende Überlassung eines Leiharbeitnehmers an verschiedene Entleiher ("Entleiherrondell") sowie die Entleihe verschiedener Leiharbeitnehmer über die 18 Monate hinaus (zur personenbezogenen Höchstüberlassungsdauer siehe auch Rdn 64 ff.). Für Engpasssituationen von Verleihunternehmen wird als legale Alternative ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Überblick

Rz. 345 § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten ist. Bereits nach der bisherigen Rechtslage gilt, dass sich die Unterrichtung auch auf die Beschäftigung von Personen erstreckt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Rechtslage bis 1.4.2017

Rz. 202 In der Praxis war vor dem 1.4.2017 die sog. Fallschirmlösung ein gängiges Modell, um sich vor den unerwünschten und gleichsam einschneidenden Rechtsfolgen einer (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung zu schützen, wenn sich der an sich abgeschlossene Werk-/Dienstvertrag von vornherein nicht als solcher, sondern vielmehr als eine Arbeitnehmerüberlassung dargestellt hat, o...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / V. Praktische Einordnung

Rz. 378 Da mit den erfolgten Änderungen in § 80 Abs. 2 BetrVG und § 92 Abs. 1 BetrVG bisherige in der Rechtsprechung bereits weitgehend anerkannte Standards lediglich in das Gesetz aufgenommen wurden, hat sich durch die AÜG-Reform für die Praxis kein spezieller Anpassungsbedarf ergeben.[853] In der Praxis sind Auswirkungen allerdings insoweit spürbar, als die Betriebsräte mi...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 319 Die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch einen Leiharbeitnehmer wird sich in der Praxis regelmäßig allenfalls im Rahmen von Klagen auf Vergütung, Klagen gegen Abmahnungen und möglicherweise anlässlich von Kündigungsschutzklagen stellen. Dabei ergeben sich keine Besonderheiten. Das Gericht hat dann inzident zu prüfen, ob die Vor...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Reichweite der Vorschrift

Rz. 374 Anders als bei § 80 Abs. 2 BetrVG war die Erstreckung der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers auf Personen, die nicht beim Arbeitgeber beschäftigt sind, noch nicht im Wortlaut der Regelung verankert. Gleichwohl entsprach es bereits nach bisheriger Rechtslage der wohl h.M., dass sich das Unterrichtungsrecht, wie dargestellt, auch auf den Einsatz von Leiharbeitnehme...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Entleiher vom Arbeitskampf unmittelbar betroffen

Rz. 309 Ähnlich wie bei dem Einsatzverbot muss, damit das Leistungsverweigerungsrecht besteht, der Entleiher durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen sein. Der Gesetzgeber knüpft, anders als beim Einsatzverbot, nicht an den Betrieb, sondern an den Entleiher an. Der Begriff des Entleihers ist nicht betriebsbezogen, als Entleiher kommt vielmehr jeder in Betracht, der sel...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Überlassungshöchstdauer im internationalen Vergleich

Rz. 79 Eine Überlassungshöchstdauer ist im internationalen Vergleich nicht unüblich. Die maximal zulässige Überlassungsdauer ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. In einigen Mitgliedstaaten, wie z.B. dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden, ist die Arbeitnehmerüberlassung zeitlich unbegrenzt möglich. So ist es bspw. in den Niederlanden in Konzernen nic...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Überlassungsvergütung

Rz. 318 Verneint man nach den vorstehenden Ausführungen richtigerweise einen Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Vergütung während der Dauer der Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts, so entfällt gleichzeitig der Anspruch des Verleihers gegen den Entleiher auf die Überlassungsvergütung. Der Verleiher hat dem Entleiher einen "leistungsbereiten" Leiharbeitnehmer zu überlass...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Vergleichbare tarifliche Regelungen

Rz. 283 In den Manteltarifverträgen der Leiharbeitsbranche fanden sich bereits vor Inkrafttreten des Einsatzverbots verbreitet Klauseln, wonach Leiharbeitnehmer im Umfang eines Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt werden dürfen, die ordnungsgemäß bestreikt werden.[658] Die Zeitarbeitstarifverträge BAP und iGZ enthalten seit dem 1.11.2013 ein solche...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Allgemeines

Rz. 402 Hinsichtlich der infolge der AÜG-Reform in Kraft tretenden Änderungen ist in Bezug auf Fälle einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung zum einen zwischen sog. Outbound- und Inbound-Fällen zu unterscheiden. Zum anderen sind aber die Rechtsänderungen danach zu differenzieren, ob diese inhaltlich auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers einwirken (Gleic...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Allgemeines

Rz. 157 Die Europäische Zeitarbeitsrichtlinie [360] sieht in Artikel 5 vor, dass Zeitarbeitnehmern für die Dauer der Überlassung an einen Entleiher mindestens die "wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen" zu gewähren sind, die gelten würden, wenn sie von dem Entleiher für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Dieses unter dem Begriff des Equal Treatm...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Verleiher

Rz. 338 Im Falle eines Einsatzverbotes können Verleiher ihre Arbeitnehmer nach der Maßgabe von § 11 Abs. 5 AÜG nicht in bestreikte Betriebe verleihen. Die unternehmerische Freiheit, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung jedenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, wird damit eingeschränkt. Da es sich im Sinne der Drei-Stufen-Lehre des BVerfG[765] lediglich um...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformierten Fassung

A. Überblick über die letzten Entwicklungen des AÜG I. Einleitung Rz. 1 Das folgende Kapitel soll einen kurzen Überblick über die im Zuge der letzten Reform des AÜG, die am 1.4.2017 in Kraft trat, erfolgten Neuregelungen bieten. Für eine ausführliche Darstellung und die praktischen Folgen sei auf die nachfolgenden Kapitel verwiesen. Ob die mit der Neuregelung des AÜG verfolgte...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Vorlage von Unterlagen

Rz. 377 Nach § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat die Unterrichtung anhand von Unterlagen zu erfolgen, was typischerweise die Vorlage der die Personalplanung enthaltenden Dokumente wie Stellenpläne, Statistiken oder Analysen einschließt.[850] Ob ein Anspruch auf Vorlage darüber hinausgehender Unterlagen über den Einsatz von Fremdbeschäftigten, insbesondere der Originallisten über Ein...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Outbound-Fälle

Rz. 404 Das Leiharbeitsverhältnis unterliegt zunächst grds. dem von den Parteien gewählten Recht, vgl. Art. 8 Abs. 1 S. 1 VO EG 593/08. Aufgrund einer entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl in dem Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers ist demnach das im Sitzstaat des Verleihers geltende Recht anzuwenden. Fehlt es aber an einer solchen Rechtswahl im Leiharb...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 4. Erstattung einer Anzeige

Rz. 325 Da ein Verstoß gegen § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG mit einem erheblichen Bußgeld von bis zu 500.000 EUR im Einzelfall belegt werden kann (hierzu unten Rdn 326), kann auch die Erstattung einer Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Ordnungsbehörde oder die Drohung hiermit ein wirksames Mittel sein, um den Entleiher dazu zu bewegen, das Einsatzverbot einzuhalten.mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Regelungen zur Vergütungspflicht im Überlassungsvertrag

Rz. 328 Für den Verleiher liegt es nahe, das Risiko der Vergütungspflicht bei einem Einsatzverbot unmittelbar mit dem Entleiher zu regeln. Enthält der Überlassungsvertrag keine Regelung, ob die Überlassungsvergütung vom Entleiher auch zu zahlen ist, wenn der Leiharbeitnehmer nach § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG nicht eingesetzt werden darf, wird der Überlassungsvertrag in aller Regel d...mehr