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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Dienstvertrags / bb) Bezugnahmeklauseln und Tarifverträge

Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
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Rz. 843

Bei den Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge wird wie folgt begrifflich unterschieden: Sofern im Arbeitsvertrag auf einen bestimmten, näher definierten gültigen Tarifvertrag verwiesen wird, und wenn gleichzeitig ein bestimmter Stichtag genannt wird, ist von einer statischen Verweisung auszugehen. Dies hat zur rechtlichen Folge, dass spätere tarifliche Änderungen ohne Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis bleiben.

 

Rz. 844

Bei einer großen dynamischen Bezugnahmeklausel soll es möglich sein, den jeweils für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung in Bezug zu nehmen. Bei einer solchen dynamischen Bezugnahmeklausel geht es immer wieder um die Frage, ob anhand der AGB-Kontrolle eine solche Klausel ihre Dynamik verliert oder ihre Dynamik für immer erhalten bleibt. Dies würde bedeuten, dass zukünftige Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages für das Arbeitsverhältnis immer wieder Geltung beanspruchen sollen. Diese Klauseln können problematisch werden, wenn sich ein Verbandswechsel oder ein Verbandsaustritt des Arbeitgebers später realisiert oder es zu einem Betriebsübergang kommt und bei dem Betriebserwerber kein Tarifvertrag oder ein anderer Tarifvertrag gelten soll. Das BAG hat den Abschied von der Auslegung solcher dynamischen Bezugnahmeklauseln tarifgebundener Arbeitgeber i.S.v. bloßen Gleichstellungsabreden mittlerweile deutlich vollzogen (BAG v. 14.12.2005 – 4 AZR 536/04, NZA 2006, 607, 609). Für sog. Altverträge macht das BAG eine Ausnahme: Die Auslegung einer vor dem 1.1.2002 arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel als sog. Gleichstellungsabrede verlangt nicht von dem tarifgebundenen Arbeitgeber, dass die Bezugnahme das ganze Tarifwerk umfasst. Die Bezugnahmeklausel kann sich auch auf einen ein...

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