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§ 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / a) Grundsatz und Rechtsgrundlagen des Urlaubsanspruchs

Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
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Rz. 1642

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Der Anspruch an sich wie auch seine nähere Ausgestaltung wird durch das BUrlG und die einschlägigen Tarifverträge bestimmt. Es handelt sich um einen privatrechtlichen und persönlichen Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber.

 

Rz. 1643

Von besonderer Bedeutung für die Auslegung des nationalen Urlaubsrechts ist die Richtlinie des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitsgestaltung vom 23.11.1993 RL 93/104/EG (Arbeitszeit-Richtlinie), zuletzt neu gefasst durch die RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003. Nach dessen Art. 7 Abs. 1 hat jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen, nach Art. 7 Abs. 2 darf dieser Mindesturlaub außer im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses "nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden".

 

Rz. 1644

Vom Erholungsurlaub sind sonstige Beurlaubungen (= Dienstbefreiungen), die aus persönlichen Gründen (z.B. zur Stellensuche oder Heirat) oder zur Ausübung staatsbürgerlicher oder kirchlicher Rechte und Pflichten, zur Betriebs- und Personalratstätigkeit, aus Gründen des Mutterschutzes usw. gewährt werden, abzugrenzen. Diese Beurlaubungstatbestände dienen nicht der Erholung, werden also auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet.

 

Rz. 1645

Arbeitnehmer i.S.d. BUrlG sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (zum Arbeitnehmerbegriff s.a. § 16 Rdn 78 ff. und insb. in Abgrenzung zum freien Mitarbeiter § 16 Rdn 748 ff.). Als Arbeitnehmer gelten zudem Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (§ 2 BUrlG). Heimarbeiter unte...

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