Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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Jung, SGB VII § 16 Geltung ... / 2.1 Praktische Bedeutung

Rz. 2 Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unternehmens müssen somit auch von betriebsfremden Arbeitnehmern beachtet werden. Dies sind einmal die Fälle von Fremdfirmen, die beispielsweise Montagearbeiten durchführen. Vor allem aber wollte der Gesetzgeber die Fälle der Leiharbeitnehmerschaft in die Unfallprävention des konkreten Gefahrenbereichs mit einbeziehen. Dementsprec...mehr

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Sauer, SGB III § 95 Anspruch / 2.5.2 Arbeitsvertrag

Rz. 22 In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Regelung kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nur individualrechtlich durch eine entsprechende Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern oder durch Kündigung der Arbeitsverhältnisse unter gleichzeitige Anbietung neuer Arbeitsverträge mit reduzierter Arbeitszeit (Änderungskündigung). Eine Kurzarbeitervereinbarung...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / Literaturtipps

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / I. Vom Arbeitsvermittlungsmonopol zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 1972

Rz. 1 Die Reform des Jahres 2017 lässt sich nur vor dem Hintergrund der Entwicklung der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland in den vorausgehenden Jahrzehnten sachgerecht einordnen. Die Regulierung der Zeitarbeit geht zurück bis in die 1960er Jahre. Vor Inkrafttreten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes am 11.10.1972 [1] galt die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund des Arbeits...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Verbot der Kettenüberlassung, § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG

Rz. 427 § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG adressiert sowohl Verleiher (genauer den weiterverleihenden Entleiher) als auch dessen Entleiher (den Folge-Entleiher). Nicht erfasst ist dagegen der "Erst-Verleiher", zu dem der Leiharbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht.[1035] Nach der Regelung handelt ordnungswidrig, wer einen Leiharbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, der in...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG

Rz. 55 Die neue Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG nimmt Personalüberlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Geltung des AÜG aus, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden. Die Vorschrift betrifft damit sämtliche potenziell als Arbeitnehmerüberlassung einzuordnenden Konstellationen des Drittpersonaleinsatzes von Tarifbesch...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Drehtürklausel

Rz. 440 Die sog. Drehtürklausel ist auf vor dem 15.12.2010 begründete Leiharbeitsverhältnisse weiterhin nicht anzuwenden, wobei der Anwendungsbereich der Übergangsregelung beschränkt ist (dazu nachfolgend Rdn 443).[1063] Rz. 441 Die Übergangsvorschrift in der bis 31.3.2017 geltenden Fassung war durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarz...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / f) Verstoß gegen die Gewährung des Mindestentgeltes, § 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG

Rz. 432 § 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG verweist nun auf § 8 Abs. 5 AÜG, der inhaltsgleich mit § 10 Abs. 5 AÜG a.F. ist. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG handelt der Verleiher ordnungswidrig, wenn er dem Leiharbeitnehmer ein Entgelt zahlt, das unter dem in einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Mindeststundenentgelt liegt. Ebenso bußgeldbewehrt ist, wenn die Zahlung ni...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Allgemeines

Rz. 439 Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze ist am 1.4.2017 in Kraft getreten, vgl. Art. 7 AÜG-ÄndG. Die bereits in der bis 31.3.2017 geltenden Fassung des § 19 AÜG enthaltene Übergangsvorschrift wurde in den neuen § 19 Abs. 1 AÜG übernommen, verbunden mit redaktionellen Änderungen. Demnach findet weiterhin die sog. Drehtürklausel...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / d) Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer, § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG

Rz. 430 Eine Überschreitung der 18-monatigen Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG dar, sofern nicht eine längere Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b S. 3–8 AÜG gerechtfertigt ist (siehe zu den Möglichkeiten der Abweichung von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Rdn 107 ff.). Ein Versto...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Gleichstellungsgrundsatz

Rz. 451 Nach § 8 Abs. 1 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren – Gleichstellungsgrundsatz. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 AÜG kann ein Tarifvertrag bei...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / III. Folgen der Deregulierung und AÜG-Reform 2011

Rz. 7 Die Hartz-Reformen stimulierten ein erhebliches Wachstum der Zeitarbeitsbranche. Während 2003 noch rund 282.000 Leiharbeitnehmer in Deutschland eingesetzt wurden, waren es 2010 bereits doppelt so viele. Der zur Kompensation der neu geschaffenen Freiräume eingeführte Gleichstellungsgrundsatz erreichte das angestrebte Ziel eines angemessenen Schutzes der Zeitarbeitnehmer...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Verstoß gegen die Konkretisierungspflicht, § 16 Abs. 1 Nr. 1d AÜG

Rz. 429 Bußgeldbewehrt nach § 16 Abs. 1 Nr. 1d AÜG ist, wenn die Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert wurde (§ 1 Abs. 1 S. 6 AÜG).[1042] Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verleiher als auch den Entleiher. Nach der Gesetzesbegründung sollen durch § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG sowie der in § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG gereg...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Rechtspolitische Diskussion und Entwicklung

Rz. 348 Die mit dem AÜG-Änderungsgesetz 2017 erfolgten Änderungen beruhen auf Forderungen, insbesondere der Gewerkschaften, nach erweiterten Mitbestimmungsrechten zur Kontrolle und Beschränkung von Leiharbeit und Werkverträgen, bleiben allerdings erheblich hinter früheren Vorschlägen zurück. Insbesondere von der IG Metall erhobene Forderungen sahen neben einer Kodifikation b...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / g) Verstoß gegen das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern während eines Streiks, § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG

Rz. 433 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG ist bußgeldbewehrt, wenn der Entleiher Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, obwohl der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dieser Bußgeldtatbestand adressiert allein den Entleiher. Nach der bis 31.3.2017 geltenden Rechtslage hatte das AÜG einem Leiharbeitnehmer lediglich das Recht gegeben, im Falle eines Streiks in ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Höhe der Geldbuße nach § 16 Abs. 2 AÜG

Rz. 435 § 16 Abs. 2 AÜG legt die Maximalhöhe der zu zahlenden Geldbuße für die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 AÜG fest. Die Maximalhöhe der neu eingefügten Bußgeldtatbestände variiert zwischen 30.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b, Nr. 1c, Nr. 1d, und Nr. 1e AÜG) und 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, 7b und Nr. 8a AÜG). Das Mindestbußgeld beträgt gemäß § 17 Abs. 1 ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / e) Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz, § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG

Rz. 431 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG handelt der Verleiher ordnungswidrig, wenn er entgegen § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG oder § 8 Abs. 2 S. 2 oder 4 AÜG dem Leiharbeitnehmer eine ihm zustehende Arbeitsbedingung nicht gewährt. Dieser Tatbestand adressiert allein den Verleiher und umfasst folgende Gestaltungsvarianten: Sanktioniert wird der Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz nac...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG

Rz. 48 Die Vorschrift betrifft solche Konstellationen, bei denen die Arbeitsaufgaben eines Tarifbeschäftigten von einem Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber verlagert werden und der Beschäftigte unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber dem neuen Aufgabenträger zwecks Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt wird. Vorausgesetz...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Entstehungsgeschichte und Hintergrund der Bereichsausnahme

Rz. 39 Ausgangspunkt der Neuregelung einer Bereichsausnahme für den öffentlichen Dienst war eine Gesetzesinitiative der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die Ende Oktober 2013 einen entsprechenden Entschließungsantrag in den Bundesrat einbrachten.[66] Der vom Bundesrat angenommene Antrag zielte darauf ab, die Personalgestellung im öffe...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Veränderungen beim Anwendungsbereich des AÜG

a) Bereichsausnahmen für den öffentlichen Dienst Rz. 5 Eine zentrale, wenngleich in der öffentlichen Diskussion um die Regulierung der Leiharbeit wenig beachtete Regelung im AÜG betrifft Fremdpersonaleinsätze innerhalb des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen. Nach früherer Rechtslage war äußerst umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Drittpersonaleinsätze im öff...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Verstoß gegen die Offenlegungspflicht, § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG

Rz. 428 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG ist es – für Verleiher wie Entleiher – bußgeldbewehrt, wenn die Überlassung der Leiharbeitnehmer nicht ausdrücklich in dem Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet ist, bevor der Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig wird (siehe im Einzelnen zur Offenlegungspflicht Rdn 190 ff.). Ziel des Gesetzgebers...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Beschränkung auf "vorübergehende" Überlassungen

Rz. 67 Im Zuge der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG ("Leiharbeitsrichtlinie") wurde das AÜG mit Wirkung zum 1.12.2011 ein weiteres Mal grundlegend geändert.[149] Im Hinblick auf die Überlassungsdauer fügte der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG eine Regelung ein, wonach die Überlassung von Leiharbeitnehmern "vorübergehend" erfolgt. Hiermit sollte klargestellt ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / V. Überblick Sanktionen

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Offenlegungspflicht

Rz. 207 Seit dem 1.4.2017 ist gesetzlich geregelt, dass die Überlassung des Arbeitnehmers ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen ist. Dies ist nach § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG zunächst in dem Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher vorzusehen.[432] Praxishinweis Mit dieser Neuregelung schließt sich der Gesetzgeber der nach alter Rechtslage von einer Mindermeinung in ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Betriebsverfassung

Rz. 384 Die im Koalitionsvertrag der Großen Koalition vom 16.12.2013 festgeschriebene Ankündigung, Leiharbeitnehmer grundsätzlich bei der Bestimmung der Schwellenwerte nach dem BetrVG bei dem Entleiher mitzuzählen, hat Eingang in das mit Wirkung zum 1.4.2017 in Kraft getretene "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" vom 21.2.2017[894] g...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Unionsrechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AÜG

Rz. 30 Das BAG hat mit Beschluss v. 21.2.2017[44] die Gestellung von Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft an eine private Klinik als Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG qualifiziert. Das Urteil ist Folge der vorhergehenden Entscheidung des EuGH, den Leiharbeitnehmerbegriff der RL 2008/104/EG autonom auszulegen.[45] Die autonome und damit erweiterte Auslegung w...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Verbot des Kettenverleihs § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG

1. Definition und bisherige Rechtslage Rz. 32 Kettenverleih (oder auch Weiterverleih genannt[49]) liegt vor, wenn ein Entleiher die ihm von einem Verleiher überlassenen Leiharbeitnehmer nicht selbst einsetzt, sondern an andere Entleiher zur Arbeitsleistung weiterverleiht. In der Praxis kann einerseits die Einschaltung von Subunternehmern dazu führen, dass der ursprüngliche Auf...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Keine Änderungen beim sog. Konzernprivileg und weiteren Ausnahmetatbeständen

Rz. 6 Keine inhaltlichen Änderungen haben sich durch die AÜG-Novelle im Hinblick auf die schon zuvor in § 1 Abs. 3 AÜG vorgesehenen Ausnahmetatbestände, auf welche das Gesetz grundsätzlich keine Anwendung findet, ergeben.[10] Diese betreffen folgende Fälle:[11]mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Regelungstechnische Anforderungen an die Nachzeichnung

Rz. 124 Die tarifvertraglichen Regelungen können grundsätzlich nur so übernommen werden, wie sie im Tarifvertrag vereinbart sind. § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG verlangt eine inhaltsgleiche Übernahme.[300] Die Betriebsparteien müssen allerdings nicht zwingend den gesamten Tarifvertrag übernehmen, sondern können sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die von der gesetzlichen Überlassungshö...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Wirkungen der gesetzlichen Fiktion

Rz. 143 Zentrale Rechtsfolge einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer ist, dass gleichzeitig mit dem Unwirksamwerden des Leiharbeitsvertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert wird. Die Fiktion tritt unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Beteiligten ein und kann als zwingende Arbeitnehmerschutz...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Informationspflicht

Rz. 243 Flankiert wird die zwingende Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Verleiher und Entleiher und die Konkretisierung der eingesetzten Leiharbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG durch eine Pflicht des Verleihers, den Leiharbeitnehmer darüber zu informieren, dass er an einen Dritten (Entleiher) überlassen wird. In § 11 Abs. 2 S. 4 AÜG hieß es in der ab dem 1...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher

Rz. 252 In Umsetzung der im Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 getroffenen Vereinbarung hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die zunächst auf eine illegale Arbeitnehmerüberlassung beschränkten Rechtsfolge (Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher) auch auf den Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht (§ 1 Abs. 1 S....mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Allgemeine Grundsätze

Rz. 426 Die seit dem 1.4.2017 geltende Fassung des AÜG wurde in § 16 AÜG um fünf neue Bußgeldtatbestände ergänzt, um die Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben umfänglich sicherzustellen. Bußgeldbewehrt sind seitdem (i) der Verstoß gegen das Verbot der Kettenüberlassung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG), (ii) der Verstoß gegen die Offenlegungspflicht (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG), (ii...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / IV. Praktische Bedeutung

Rz. 63 Die Bereichsausnahmen in § 1 Abs. 3 Nr. 2b und 2c AÜG sind für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst von großer praktischer Bedeutung. Seit der AÜG-Reform besteht mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung tariflicher Gestaltungsmittel für den Drittpersonaleinsatz, vor allem bei dem bisher im Hinblick auf die (Nicht-)Anwendbarkeit des AÜG besonders umstrittenen Mittel...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 4. Schadensersatzanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher

Rz. 149 Wird der Leiharbeitsvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG wegen Überschreitens der Überlassungshöchstdauer unwirksam, kann ein Schadensersatzanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher bestehen. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 AÜG kann der Leiharbeitnehmer vom Verleiher Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Ausschluss von Ketten- oder Zwischenverleihkonstruktionen

Rz. 8 Schon vor der Reform des AÜG im Jahr 2017 war umstritten, ob der Weiterverleih eines Arbeitnehmers durch den Entleiher an einen Dritten zulässig ist.[13] Die BA ging von einer Unzulässigkeit des Kettenverleihs aus.[14] Rz. 9 Das AÜG in der reformierten Fassung regelt in § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG ausdrücklich, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nur zulässig ist, wenn zwischen V...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 7. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher und Widerspruchsmöglichkeit des Leiharbeitnehmers (sog. Festhaltenserklärung)

Rz. 18 Vor Inkrafttreten des AÜG-Änderungsgesetzes führten bestimmte Verstöße gegen das AÜG, namentlich die illegale Arbeitnehmerüberlassung bei fehlender Überlassungserlaubnis, ipso iure zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher (§ 10 Abs. 1 AÜG a.F.). Rz. 19 Seit der Neufassung sind nunmehr noch zwei weitere Fälle der Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwi...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Konkretisierungspflicht

Rz. 212 Ergänzend zu der Offenlegungspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG wurde mit Wirkung zum 1.4.2017 eine diese flankierende Konkretisierungsverpflichtung in § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG in das Gesetz aufgenommen.[455] Da – laut Gesetzesbegründung[456] – Überlassungsvereinbarungen auch als Rahmenverträge über ein Arbeitskräftekontingent ausgestaltet sein könnten, bestimme § 1 Abs. 1 ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Festhaltenserklärung

Rz. 260 Die Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers ist jeweils schriftlich zu erklären. Es gilt damit das gesetzliche Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB .[590] Dafür ist bereits der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1a, und 1b AÜG anzuführen. Verwendet der Gesetzgeber den Begriff "schriftlich" im Zusammenhang mit einer Willenserklärung, wie dies bei der Festhaltens...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / II. Deregulierung des AÜG insbesondere durch die "Hartz-Gesetze"

Rz. 5 Während die Dauer der Überlassung 1972 mit maximal drei Monaten sehr restriktiv reguliert war, hob der Gesetzgeber die Maximalfrist durch das Beschäftigtenförderungsgesetz vom 26.4.1985[9] zunächst von drei auf sechs Monate, 1994 sodann von sechs auf neun,[10] 1997 auf 12[11] und 2002 schließlich auf 24 Monate[12] an. Die stetige Erweiterung der Arbeitnehmerüberlassung...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Neue objektive Bußgeldtatbestände des § 16 AÜG

a) Verbot der Kettenüberlassung, § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG Rz. 427 § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG adressiert sowohl Verleiher (genauer den weiterverleihenden Entleiher) als auch dessen Entleiher (den Folge-Entleiher). Nicht erfasst ist dagegen der "Erst-Verleiher", zu dem der Leiharbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht.[1035] Nach der Regelung handelt ordnungswidrig, wer einen Lei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / A. Überblick über die letzten Entwicklungen des AÜG

I. Einleitung Rz. 1 Das folgende Kapitel soll einen kurzen Überblick über die im Zuge der letzten Reform des AÜG, die am 1.4.2017 in Kraft trat, erfolgten Neuregelungen bieten. Für eine ausführliche Darstellung und die praktischen Folgen sei auf die nachfolgenden Kapitel verwiesen. Ob die mit der Neuregelung des AÜG verfolgten gesetzgeberischen Ziele – insbesondere die Verhin...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Europarechtskonformität einer Überlassungshöchstdauer

Rz. 75 Die europarechtlichen Vorgaben für die zeitliche Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung waren lange Zeit unklar. Die EU-Kommission entnahm der Leiharbeitsrichtlinie in einer online nicht mehr verfügbaren Stellungnahme – entgegen der h.M. in der Literatur[167] – keine zeitliche Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung.[168] Auch die Große Kammer des EuGH vermied in der Re...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 6. Verschärfungen beim Equal Pay Grundsatz

Rz. 16 Mit der AÜG-Reform wurden die Regelungen zum sog. Equal Pay-Grundsatz angepasst. Nach früherer Rechtslage bestanden erhebliche Abweichungsmöglichkeiten (speziell im Zusammenhang mit tariflichen Gestaltungen) vom grundsätzlichen Gleichstellungsgebot bei den Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer mit denjenigen für vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Dies w...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / a) Arbeitsrecht – Nichtanwendbarkeit des AÜG

Rz. 294 Nach ganz überwiegender Meinung scheidet Arbeitnehmerüberlassung i.S.v. § 1 AÜG von vornherein aus, wenn der Überlassene kein Arbeitnehmer ist. Die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG – Arbeitnehmereigenschaft des Überlassenen – ist dann nicht gegeben. Selbstständige können nicht als Leiharbeitnehmer an Entleiher überlassen werden.[443] Der Erlaubnispflicht unterli...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Bereichsausnahmen für den öffentlichen Dienst

Rz. 5 Eine zentrale, wenngleich in der öffentlichen Diskussion um die Regulierung der Leiharbeit wenig beachtete Regelung im AÜG betrifft Fremdpersonaleinsätze innerhalb des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen. Nach früherer Rechtslage war äußerst umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Drittpersonaleinsätze im öffentlichen Dienst (vor allem die Personalgestellu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Rahmenarbeitnehmerüberlassungsverträge

Rz. 224 Für die Praxis spannend ist nach wie vor der Abschluss von Rahmenarbeitnehmerüberlassungsverträgen, wenn und soweit durch diese sichergestellt werden soll, dass die erforderliche Konkretisierung des zu überlassenden oder des kurzfristig bei dem jeweiligen Entleiher zu ersetzenden Leiharbeitnehmers in Textform erfolgen kann (dazu bereits Rdn 213 f.). Zunächst ist fest...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Unternehmensmitbestimmung

Rz. 392 Neben einer Normierung der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten des BetrVG und des EBRG sowie der Wahlordnungen bei dem Entleiher (§ 14 Abs. 2 S. 4 AÜG) wird vom Gesetzgeber zusätzlich eine Bestimmung getroffen, nach der Leiharbeitnehmer ab dem 1.4.2017 ergänzend bei der Unternehmensmitbestimmung mitzuzählen sein sollen. Dies überrascht, ers...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / d) Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht

Rz. 239 Verstoßen Verleiher und Entleiher gegen die Offenlegungs- und die Konkretisierungspflicht, ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer – wie bisher nur bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung[503] – unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG), nicht hingegen der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.[504] Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn gleich...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Rechtslage bis zum 1.4.2017

Rz. 249 In § 9 Nr. 1 AÜG a.F. ist für die illegale Arbeitnehmerüberlassung geregelt, dass Verträge zwischen dem Verleiher und dem Entleiher und zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer unwirksam sind. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG a.F. wird in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer fingiert. Die Vorschrift dient dabei insbesonder...mehr