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Arbeitskampfrecht / 4 Normative Grundlagen des Arbeitskampfrechts

Prof. Klaus Bepler
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Der deutsche Gesetzgeber hat das Arbeitskampfrecht nicht geregelt. Deutsches Arbeitskampfrecht ist im ganz Wesentlichen Richterrecht. Die Begriffe Arbeitskampf und Streik werden zwar in einigen Gesetzen erwähnt. Dort geht es aber nicht um das Recht der kollektiven Arbeitsniederlegungen in seinen zentralen Problembereichen, sondern nur um Berührungspunkte des geregelten Arbeits- und Sozialrechts mit dem Arbeitskampfgeschehen. So bestimmt zum Beispiel § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, dass die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes handelt. Nach § 2 Abs. 2 BPersVG und § 74 Abs. 2 BetrVG sind Arbeitskämpfe zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretungen in Betrieben und Verwaltungen um betriebsverfassungsrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Ziele willen unzulässig.[1] Die Gesetze geben hier insbesondere mit der Anrufung von Einigungsstellen[2] oder der Gerichte[3] andere Konfliktlösungswege vor.

Nach § 174 Abs. 6 SGB IX müssen schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus Anlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, nach Beendigung dieser Kampfmaßnahme wieder eingestellt werden.

§ 160 SGB III verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zur Neutralität im Arbeitskampf. Die Agenturen für Arbeit dürfen nicht durch Leistungen der Arbeitslosenversicherung die Kampffähigkeit oder die Kampfaussichten der an der kollektiven Auseinandersetzung Beteiligten verbessern (kein Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld an von einem Arbeitskampf unmittelbar betroffene Arbeitnehmer). Dies kommt auch in § 36 Abs. 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Agentur für Arbeit Arbeitnehmer nicht in unmittelbar ...

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