Die Eigenschaft als freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer ist nicht personenbezogen, sondern bezieht sich immer nur auf das jeweilige Vertragsverhältnis. Also kann ein und dieselbe Person zugleich freier Mitarbeiter und Arbeitnehmer sein, u. U. sogar in verschiedenen Vertragsverhältnissen mit demselben Auftraggeber. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das dem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags zustehende Weisungsrecht nicht für die Tätigkeiten gilt, die der Vertragspartner aufgrund des Dienstverhältnisses schuldet.
Die Abgrenzung des Arbeitsvertrags vom freien Dienstvertrag hat einzelfallbezogen zu erfolgen. Es gibt kein Einzelmerkmal, das als unverzichtbares Merkmal betrachtet werden kann, um den zu beurteilenden Sachverhalt als freies Mitarbeiterverhältnis oder als Arbeitsverhältnis einzuordnen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) betont in ständiger Rechtsprechung, dass sich abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen lassen. Maßgebend ist allein das Gesamtbild des Einzelfalls.
Dienstverträge, die keine Arbeitsverhältnisse sind, werden als "freier Dienstvertrag" oder auch als "Vertrag über freie Mitarbeit" bezeichnet. Sowohl der Dienstvertrag als auch der Arbeitsvertrag sind im Achten Titel des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter "Dienstvertrag" geregelt. Die Vorschrift des § 611a BGB enthält dabei Kriterien für die Definition der angestellten Tätigkeit in Abgrenzung zum Dienstvertrag. Sie lautet
§ 611a Arbeitsvertrag
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei ...