Gemäß § 82 ArbGG ist das Arbeitsgericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Die Begründung einer anderen Zuständigkeit ist weder durch eine Gerichtsstandsvereinbarung noch durch rügeloses Verhandeln möglich. Ist das angerufene Arbeitsgericht örtlich unzuständig, verweist es das Verfahren gemäß §§ 17 ff. GVG durch unanfechtbaren Beschluss des Vorsitzenden an das örtlich zuständige Arbeitsgericht. Geht es um eine Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats oder anderer überbetrieblicher Gremien, kommt es auf den Sitz des Unternehmens an.

Geht es nicht um Beschlussverfahren, die einen Betrieb oder ein Unternehmen betreffen, trifft § 82 ArbGG keine Regelung. Für die Fälle einer Streitigkeit um die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit ist nach § 97 Abs. 2 ArbGG das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die betreffende Vereinigung ihren Sitz hat.

Die besonderen Beschlussverfahren, in denen es auch um öffentlich-rechtliche Konflikte geht, sind vor dem Arbeitsgericht auszutragen, in dessen Bezirk sich die beteiligte Behörde befindet. Geht es also z. B. um die Anerkennung einer Schulungsveranstaltung als geeignet i. S. v. § 37 Abs. 7 BetrVG, dann ist das Arbeitsgericht überörtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die oberste Arbeitsbehörde des Landes befindet, in dem der Träger der Schulungsveranstaltung seinen Sitz hat.

§ 98 Abs. 2 ArbGG ordnet für die Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer Rechtsverordnung nach §§ 7, 7a AEntG bzw. § 3a AÜG die örtliche Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts an, in dessen Bezirk die betroffene Behörde ihren Sitz hat.

Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren entscheiden § 82 Abs. 24 ArbGG als Sondernormen zur örtlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch über deren internationale Zuständigkeit. Geht es um ausländische Unternehmen, kommt die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens mit dessen Beteiligung nur in Betracht, wenn es um eine Streitigkeit von einem im Bezirk des entsprechenden Arbeitsgerichts gelegenen Betriebs des ausländischen Unternehmens geht.

Das EBRG sieht in allen gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen die von § 3 EBRG geforderten Schwellenwerte hinsichtlich der Zahl der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen überschritten werden, die Errichtung europäischer Betriebsräte vor. Davon sind jedoch solche Unternehmen ausgenommen, die als europäische Aktiengesellschaft (Sozitas Europea = SE) verfasst sind. Die Beteiligung der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in einer SE ist im Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer europäischen Gesellschaft (SEBG) geregelt. Dieses geht nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SEBG grundsätzlich dem EBRG vor.

§ 82 Abs. 3 ArbGG trifft für die Zuständigkeit in Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) die Regelung, dass das Arbeitsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die europäische Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll.

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