Rz. 338

Aufgrund des "Doppel-Fehlers" in beiden Vertragsverhältnissen hat weder das Drittunternehmen/Einsatzunternehmen (jetzt Entleiher) noch das zwischengeschaltete Dienstleistungsunternehmen (jetzt Verleiher) Sozialversicherungsbeiträge und/oder Lohnsteuern abgeführt.

 

Rz. 339

Da das Dienstleistungs-/Beratungsunternehmen (jetzt Verleiher) das vereinbarte Arbeitsentgelt an den Solo-Selbstständigen (jetzt Leiharbeitnehmer) zahlt, hat der Verleiher den hierauf anfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß § 28e Abs. 2 S. 3 SGB IV zu zahlen. Der Verleiher gilt neben dem Entleiher als Arbeitgeber (vgl. § 28e Abs. 2 S. 4 Hs. 1 SGB IV). Beide, Entleiher und Verleiher, haften insoweit als Gesamtschuldner (§ 28e Abs. 2 S. 2 Hs. 2 SGB IV). Der Solo-Selbstständige haftet ggü. den Sozialversicherungsträgern nicht. Er trägt das geringste Risiko (s. oben § 4 Rdn 222 f.) zu einem allerdings – eher theoretischen – (Minimal-)Regress des Arbeitgebers ggü. dem Solo-Selbstständigen bzgl. der Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung.

 

Rz. 340

Schuldner der Lohnsteuer ist gem. § 38 Abs. 2 S. 1 EStG der Arbeitnehmer. Zum Lohnsteuerabzug ist sein Arbeitgeber, d.h. das Dienstleistungs-Beratungsunternehmen (Verleiher) gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG verpflichtet, und haftet dafür. Das Einsatzunternehmen (Entleiher) haftet subsidiär neben dem Verleiher für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer gemäß § 42d Abs. 6 EStG (gesamtschuldnerische Ausfallhaftung).

 

Rz. 341

Dies ergibt sich aus Folgendem: Im Ausgangspunkt ist wie für das Arbeitsrecht auch im Steuerrecht maßgeblich, wer Arbeitgeber ist. Der Arbeitgeber-Begriff des Steuerrechts deckt sich allerdings nicht mit dem Arbeitgeber-Begriff des Arbeitsrechts in § 10 Abs. 1 AÜG. Gem. der Hinweise im Amtlichen BMF-Lohnsteuer-Handbuch ist der Verleiher grundsätzlich auch bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer, da § 10 Abs. 1 AÜG, der den Entleiher bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung arbeitsrechtlich als Arbeitgeber bestimmt, steuerrechtlich nicht maßgebend ist.[485]

 

Praxishinweis

Der steuerrechtliche Arbeitgeber-Begriff deckt sich nicht mit dem arbeitsrechtlichen Arbeitgeber-Begriff in § 10 Abs. 1 AÜG.

[485] Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Lohnsteuerhandbuch 2022, H 42d.2 – steuerrechtlicher Arbeitgeber.

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