Sofern Unternehmen Leiharbeiter einstellen, gilt für sie seit dem 01.04.2017 das neue Gesetz zur Zeitarbeit. Dabei sind folgende Neuregelungen zu beachten:[110]

  • Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern ausdrücklich in ihrem Vertrag als solche zu bezeichnen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG).
  • Grundsätzlich dürfen Zeitarbeitnehmer nur noch 18 Monate an ein anderes Unternehmen überlassen werden (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG).
  • Ausnahmen sind für tarifgebundene Unternehmen möglich, wenn Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände diese in einem Tarifvertrag festlegen (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG).
  • Sofern Unternehmen nicht tarifgebunden sind, sich aber in einem Geltungsbereich eines Tarifvertrages befinden, können sie inhaltsgleiche Betriebsvereinbarungen über die Einsatzdauer und Übernahmeverpflichtungen abschließen (§ 1 Abs. 1b Satz 4 AÜG).
  • Leiharbeitnehmer und vergleichbares Stammpersonal sind gleich zu bezahlen (Equal Pay; § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG).
  • Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden (§ 11 Abs. 5 AÜG).
  • Der Weiterverleih von Leiharbeitnehmern ist verboten.

Diese Änderungen haben Unternehmen zu berücksichtigen. Diese Pflichten wurden aufgenommen, um insbesondere missbräuchliche Gestaltungen von Scheinwerk- oder Scheindienstverträgen als nachträgliche – legalisierte – Leiharbeit zu verhindern.

[110] BT-Drs. 18/10064; BeckOK ArbR/Kock, 51. Ed. 1.3.2019, AÜG § 1 Rn. 20–79.1.

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