Wichtig

Herausnahme der Personalgestellung aus dem AÜG

Mit der Gesetzesänderung wird eine wichtige Forderung des öffentlichen Dienstes umgesetzt: Die Personalgestellung nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes wird aus dem Geltungsbereich des AÜG herausgenommen.

Mit dem Änderungsgesetz soll nach dem Referentenentwurf des Weiteren "die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt und die Arbeit der Betriebsräte im Entleiherbetrieb erleichtert werden. Hierbei soll die Arbeitnehmerüberlassung als eines der flexiblen Instrumente des Personaleinsatzes sowie die positiven Beschäftigungswirkungen der Arbeitnehmerüberlassung erhalten bleiben. Mit diesem Gesetz sollen außerdem der Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen und die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung verhindert sowie die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sichergestellt und konkretisiert werden."

Zusammengefasst sind folgende neuen Regelungen vorgesehen:

  • Leiharbeitnehmer können künftig bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden. In einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können abweichende Regelungen vereinbart werden.
  • Leiharbeitnehmer werden nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt (Equal Pay). Soweit für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-)Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an Equal Pay vorsieht, besteht der Anspruch auf Equal Pay erst nach einer Einsatzdauer von längstens 15 Monaten.
  • Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden.
  • Es wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei den für das BetrVG geltenden Schwellenwerten auch beim Entleiher zu berücksichtigten sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht.
  • Um den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern, werden bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt.
  • In § 80 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Satz 1 des BetrVG wird der Inhalt des bereits bestehenden Informationsrechts des Betriebsrats über den Einsatz von Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Betriebs stehen, gesetzlich klargestellt.
  • Außerdem werden die Voraussetzungen für die arbeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft in einem neuen § 611a BGB gesetzlich definiert.

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