Rz. 58

Welche Form der Zusammenarbeit für die beteiligten Unternehmen am ehesten in Betracht kommt und wie hoch das Risiko eines Verstoßes gegen das AÜG ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zentrale Fragen zu Beginn der Planung in der Praxis sind regelmäßig:

Vollzieht sich die Zusammenarbeit innerhalb oder außerhalb desselben Konzerns?
Was ist der Gegenstand der Zusammenarbeit? Handelt es sich um ein komplexes, sich erst im Laufe der Zeit entwickelndes Projekt oder um einen klar abgrenzbaren Gegenstand?
Was bringen die jeweiligen Unternehmen in die Zusammenarbeit ein? Geht es vorrangig oder gar ausschließlich um den Einsatz von betriebsfremden Arbeitnehmern oder verfolgen beide Unternehmen unter Einsatz weiterer Betriebsmittel eigenständige Zwecke bzw. einen einheitlichen Betriebszweck?
Wie vollzieht sich die Steuerung und Führung der eingesetzten Arbeitnehmer anhand der Weisungsstrukturen?
Wer trifft die zentralen Entscheidungen über die personellen und sozialen Angelegenheiten?
Inwieweit sind die eingesetzten Arbeitnehmer in die betrieblichen Strukturen desjenigen Arbeitgebers eingegliedert, der nicht ihr Vertragspartner ist?

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