Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Rz. 169 In Verfahren, in denen beide Prozessbevollmächtigte erklären, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein ( § 128 Abs. 2 ZPO), entsteht jedem von ihnen auch ohne mündliche Antragstellung in der Hauptsache die volle 1,2-Terminsgebühr. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Prozessbevollmächtigte die Terminsgebühr auch dann beanspruchen kön...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Inhaltliche Gestaltung der Vergütungsvereinbarung

Rz. 56 Bei der inhaltlichen Konzeption der Vergütungsvereinbarung haben der Anwalt und sein Auftraggeber einen breiten Gestaltungsspielraum.[81] Schranken der Gestaltungsfreiheit ergeben sich freilich aus dem Erfordernis der Angemessenheit (vgl. Rdn 108 ff.) sowie aus § 134 (vgl. Rdn 12) bzw. § 138 BGB (vgl. Rdn 106). Anzustreben ist stets diejenige Vereinbarung, die im Einz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Besondere Auslagen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 21 Hinsichtlich der besonderen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Dokumentenpauschalen, Haftpflichtversicherungsprämie und Reisekosten verweist Abs. 1 S. 1 auf die Vorschriften der VV 7000 ff. Die dort aufgeführten Auslagentatbestände sind hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs abschließend. Soweit also Porti, Schreibauslagen, Haftpflichtversicheru...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Mehrere Betroffene

Rz. 36 Mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 15 können auch dann vorliegen, wenn sich die freiheitsentziehende Maßnahme oder die Unterbringung auf mehrere Betroffene bezieht. Jede Unterbringungs- bzw. freiheitsentziehende Anordnung erfordert eine gesonderte Überprüfung, die möglicherweise zu verschiedenen Maßnahmen führt. Dementsprechend hat der Anwalt Anspruch auf gesonderte Geb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002, 1004

Rz. 261 Eine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu VV 1000 kann nicht entstehen, weil die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand vertraglich nicht verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000). Rz. 262 Hingegen kann eine Erledigungsgebühr zu einem Gebührensatz von 1,3 (VV 1002, 1004) entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Verfügung bzw. Erlass der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Verzicht auf ordnungsgemäße Abrechnung

Rz. 89 Der Auftraggeber kann auf eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 verzichten. Die Beweislast hierfür liegt beim Anwalt.[76] Ein solcher Verzicht liegt jedoch noch nicht schon dann vor, wenn der Mandant ohne Erhalt einer Rechnung zahlt. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall nur darauf, die Zahlung von der Mitteilung der Berechnung abhängig zu machen.[77] Gleichwo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Geringerer Wert des zu pfändenden Gegenstands

Rz. 31 Hat der Gläubiger jedoch dem Vollstreckungsorgan den Auftrag erteilt, einen bestimmten Gegenstand zu pfänden, so ist der Wert dieses Gegenstandes maßgebend, wenn er niedriger ist als der Wert der zu vollstreckenden Forderung (Nr. 1, 2. Hs.). Maßgebend ist auch hier der Wert im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden (ersten) Tätigkeit des Anwalts.mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / b) Einigung über Folgesache

Rz. 91 Wird eine Einigung über eine (anhängige) Folgesache geschlossen, dann entsteht aus dem Wert der anhängigen Folgesache die 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003. Beispiel: Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.800 EUR; Unterhalt 12.000 EUR) einigen sich die Beteiligten im Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte über die Folgesache Unterhalt. Die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verfahrensgebühr geringer als 1,0

Rz. 7 Da sich die Gebührenhöhe der Verfahrensgebühr VV 3335 nach der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt ist, richtet, erreicht sie insbesondere in folgenden Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht den Höchstsatz von 1,0:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / M. Vergütungsfestsetzung

Rz. 73 Gegenüber dem Mandanten kommt eine Festsetzung nach § 11 grundsätzlich in Betracht, da es sich um Wertgebühren handelt. Die Festsetzung ist daher insbesondere dann möglich, wenn der Anwalt nur mit der Durchsetzung oder Abwehr der geltend gemachten Ansprüche beauftragt war (VV Vorb. 3.4 Abs. 2). Rz. 74 Fraglich ist aber, ob eine isolierte Festsetzung dieser Gebühr mögli...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Divergenzfälle

Rz. 99 Eine Zulassung wegen Abweichens von ober- und höchstrichterlichen oder verfassungsrechtlichen Entscheidungen ist nicht vorgesehen. Insoweit handelt es sich aber nur um einen Unterfall der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn wegen abweichender sonstiger Rechtsprechung Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage besteht und ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 2 VV Vorb. 6 entspricht in Teilen der VV Vorb. 4. Auch in Verfahren nach VV Teil 6 ist geregelt, dass die Gebührentatbestände ebenfalls für einen Anwalt gelten, der als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen auftritt (Abs. 1). Er erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter. Ein eventueller geringerer Aufwand oder eine geringere Schwierigkeit ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Einspruch gegen Versäumnisurteil

Rz. 17 Ebenso wie in erster Instanz greift die Ermäßigung nach VV 3203 nicht beim zweiten Versäumnisurteil; hier bleibt es bei VV 3202 (siehe auch VV 3105 Rdn 20 m.w.N. zur Rechtsprechung). Rz. 18 Soweit nach dem Versäumnisurteil verhandelt wird, erstarkt die bis dahin angefallene 0,5-Terminsgebühr zu einer vollen 1,2-Terminsgebühr. Eine dem § 38 BRAGO vergleichbare Regelung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Fehlende Leistungsbestimmungen

Rz. 4 Der Gesetzgeber geht wie selbstverständlich davon aus, dass eine abweichende Leistungsbestimmung der Partei oder des Dritten fehlt. Das erscheint auch naheliegend, weil dadurch der Anwalt schlechter als bei der gesetzlichen Regelung gestellt würde und für eine derartige Willensrichtung kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einschränkung der Anrechnungspflicht

Rz. 7 Die Pflicht zur Anrechnung wird in Abs. 3 S. 3 allerdings dahingehend eingeschränkt, dass eine Anrechnung oder Rückzahlung nur vorzunehmen ist, soweit der Anwalt ohne Anrechnung oder Rückzahlung insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm nach § 45 aus der Staatskasse zustehenden gesetzlichen Vergütung erhalten würde. S. 4 klärt, dass die Gesamtgebühren des Pflicht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahren nach VV Teil 3

Rz. 34 Im Gegensatz zur BRAGO, wonach in § 15 Abs. 1 S. 2 BRAGO geregelt war, dass die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) nach Zurückverweisung nicht erneut entstehe, ist für Verfahren nach VV Teil 3 nunmehr vorgesehen, dass die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor Zurückverweisung (also des Ausgangsverfahrens) auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisun...mehr

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Vorbemerkung zu Unterabschnitt 4

Rz. 1 Die Gebühren des Anwalts im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren sind gesondert geregelt in Unterabschnitt 4. Früher kannte die BRAGO lediglich eine Vorschrift (§ 90 BRAGO), die pauschal auf die Verteidigergebühren nach §§ 83 ff. BRAGO verwies. Nunmehr enthalten die Vorschriften des Unterabschnitts 4 zwar auch eine Verweisung auf die Verteidigergebühren, die Regelu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Gesetzliche Grundlage

Rz. 40 Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Gerichts- oder Verfahrensakte ergeben, streitig oder nicht anderweitig für den Urkundsbeamten ohne weiteres ersichtlich sind, hat der beigeordnete oder bestellte Anwalt sie wie ein Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, Abs. 5 S. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Festgebühr

Rz. 15 Anstelle von Wertgebühren können auch Festgebühren maßgebend sein. Diese können wiederum betragsmäßig feststehen (z.B. bei der Beratungshilfe nach VV 2500 ff.: 15 EUR, 38,50 EUR, 93,50 EUR und 165 EUR, wobei es sich streng genommen nicht um Gebühren handelt; oder auch die Gebühren des bestellten oder beigeordneten Anwalts in Angelegenheiten nach Teil 4, 5 und 6). Ande...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Terminsgebühr, VV 3202

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Ergebnis der Prüfung

Rz. 32 Im Gegensatz zum früheren § 20 Abs. 2 BRAGO ist das Ergebnis der Prüfung des Rechtsmittels für den Gebührentatbestand unerheblich. Die Gebühr fällt also unabhängig davon an, ob der Anwalt zum Rechtsmittel rät oder nicht. Ebenso ist unerheblich, ob der Mandant dem Rat folgt und das Rechtsmittel einlegt bzw. von der Einlegung des Rechtsmittels absieht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Überblick

Rz. 1 In VV Teil 1 sind "Allgemeine Gebühren" geregelt, wobei es sich zum Teil gar nicht um eigene Gebühren handelt. Rz. 2 Die Gebühren nach VV Teil 1 können grundsätzlich in allen Angelegenheiten entstehen, wie sich aus der Vorb. "neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG" ergibt, wobei zum Teil allerdings Ausnahmen gelt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Ausdrückliche Regelung

Rz. 215 Hat der Anwalt mit seinem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so muss darin der Ersatz der Dokumentenpauschalen im Zweifel ausdrücklich geregelt sein, da anderenfalls die Dokumentenpauschale als mit der vereinbarten Vergütung abgegolten gilt.[322] Rz. 216 Möglich ist es, im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung auch höhere Dokumentenpauschalen zu vereinb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Regelungsgehalt

Rz. 1 Die Vorschrift regelt für drei typisierte Arten von Angelegenheiten (Beratungshilfe, Verfahren nach VV Teil 3 und Verfahren nach VV Teil 4–6) die Erfüllungswirkung von Leistungen auf den (zukünftigen) Vergütungsanspruch des beigeordneten, bestellten oder im Wege der Beratungshilfe tätigen Anwalts. Es geht um eine gesetzliche Leistungsbestimmung im Außenverhältnis zur S...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zustellung

Rz. 166 Der Beschluss ist zuzustellen (§ 329 Abs. 2 S. 2 ZPO). Eine nur formlose Übersendung setzt jedenfalls die Frist nicht in Lauf. Wird eine Ausfertigung zugestellt, muss diese zur Wirksamkeit der Zustellung einen vollständigen Ausfertigungsvermerk mit Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthalten.[341] Die Frist beginnt mit dem Zugang der Aufforderung be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Durchsetzung

Rz. 38 Die Vorschrift des § 52 regelt nur die Anspruchsvoraussetzungen. Sie regelt weder unmittelbar die Höhe des Anspruchs, noch bietet sie eine Möglichkeit, dem Pflichtverteidiger einen Titel zu verschaffen. Der Pflichtverteidiger ist vielmehr darauf angewiesen, seinen Honoraranspruch gerichtlich geltend zu machen, wenn der Beschuldigte freiwillig nicht zahlt.[25] Rz. 39 Vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Mahnverfahren und streitiges Verfahren (Nr. 2)

Rz. 17 Beim Mahnverfahren und dem sich anschließenden streitigen Verfahren handelt es sich um gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten. Dies hatte der BGH bereits vor Inkrafttreten des RVG zur doppelten Festsetzbarkeit einer Postentgeltpauschale nach § 26 BRAGO (jetzt VV 7002) entschieden.[2] Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber zur Klarheit in Nr. 2 festgeschrieben...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Termin

Rz. 116 Die Wahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten muss weiter in einem der in Abs. 3, 1. Var. genannten Termin stattfinden. In Betracht kommen zunächst Termine, in denen Anträge gestellt werden (Verhandlungstermin), in denen die Sach- oder Rechtslage erörtert wird (Erörterungstermin) oder in denen Beweis erhoben werden soll (Beweisaufnahmetermin). Nunmehr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr, VV 3202

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Anhang I. Verbundverfahren / j) Sonstige Zwischen- und Teileinigungen

Rz. 110 Auch sonstige Teil- und Zwischeneinigungen über andere Folgesachen sind möglich. Hier ist dann entsprechend zu verfahren. Beispiel: Im Verbundverfahren (Wert Ehesache 27.000 EUR; Versorgungsausgleich 10.800 EUR) ist ein Stufenverfahren zum nachehelichen Unterhalt anhängig. Im Termin einigen sich die Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte über die vom Ehemann zu erte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Beschaffung von Urkunden

Rz. 50 Schließlich gehört die Tätigkeit des Anwalts im Rahmen der Besorgung von Urkunden, deren der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung bedarf (§ 792 ZPO, z.B. Erbschein[48]), ebenfalls nicht zur Zwangsvollstreckung im gebührenrechtlichen Sinn, obwohl die insoweit entstehenden Kosten solche der Zwangsvollstreckung sind und gemäß § 788 ZPO beigetrieben werden können....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Wertbezogene Vergütung

Rz. 4 Die Höhe der Gebühren des beigeordneten oder bestellten Anwalts nach der Gebührentabelle des § 49 richtet sich ebenso wie die Gebühren nach der Wahlanwaltsgebührentabelle (§ 13) nach einem Gegenstandswert des Verfahrens, nicht hingegen nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. Diese Methode vernachlässigt zwar die Einzelfallgerechtigkeit, hat sich aber bislang halten könn...mehr

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AGS 06/2021, Kosten in Unte... / V. Verfahrenskostenhilfe

In Unterbringungs- oder Freiheitsentziehungssachen kann Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG beantragt und bewilligt werden. Eine solche Bewilligung kann bereits im Hinblick auf die Gerichtskosten notwendig sein. Die Frage, ob eine anwaltliche Beiordnung erfolgt, beurteilt sich nach § 78 Abs. 2 FamFG, da in den Freiheits- und Unterbringungssachen keine anwaltliche Vertr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 13 Dieser weitere Gebührentatbestand erfasst Beistandsleistungen für den Beschuldigten oder im Falle der VV Vorb. 4 Abs. 1 für den Privat- oder Nebenkläger bei einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung, ist aber auch auf die Vertretung in der Hauptverhandlung anzuwenden, wenn der Anwalt nicht mit der Vertretung im Verfahren insgesamt beauftragt ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Höhe der Gebühren

Rz. 33 Der Anwalt erhält nach VV 3500 eine 0,5-Verfahrensgebühr und nach VV 3513 eine 0,5-Terminsgebühr. Auf die Höhe der Gebühren im vorangegangenen Verfahren kommt es nicht an. Er erhält daher auch dann eine 0,5-Gebühr, wenn er im Ausgangsverfahren lediglich 0,3-Gebühren erhalten hat, wie etwa bei Beschwerden in Vollstreckungssachen (VV 3309).[45] Rz. 34 Ist ein als Berufun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 VV 3100 bestimmt nur die Höhe der Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3. Die eigentlichen Tatbestandsmerkmale, die eine Verfahrensgebühr entstehen lassen, finden sich dagegen in VV Vorb. 3 Abs. 2, sodass auf die dortige Kommentierung zu diesen Tatbestandsmerkmalen verwiesen wird (siehe VV Vorb. 3 Rdn 12 ff.). Rz. 2 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wege...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Wechselnde Gegenstände

Rz. 69 Ist der Gegenstand des nachfolgenden Verfahrens einerseits geringer, andererseits aber auch weitergehend, wird wiederum nur eine Gebühr aus dem Wert der Gegenstände angerechnet, der beiden Verfahren gemeinsam ist. Beispiel: Der Anwalt erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500 EUR für rückständige Mieten Januar, Februar und März zu je 2.500 EUR. Der Antrags...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wenn feststeht, dass die Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 2.3 Abs. 3 angefallen ist, stellt sich die Frage, von welchem Gebührenrahmen auszugehen ist. Dies bestimmt sich nach den VV 2300 ff., wobei – entsprechend den allgemeinen Regeln – jeweils die speziellste Regelung anzuwenden ist. VV 2300 ist dabei der grundlegende Gebührensatz für die Höhe der Geschäftsgebühr. Er is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Anzeigepflicht

Rz. 8 Um zu gewährleisten, dass bei der Festsetzung der Vergütung die anzurechnenden Beträge erfasst werden und dass darüber hinaus auch der Rückzahlungsanspruch der Staatskasse realisiert werden kann, ist der Anwalt nach § 55 Abs. 5 S. 2 verpflichtet, bis zur Beantragung der Vergütung (§ 55 Abs. 1) erhaltene Vorschüsse und Zahlungen der Staatskasse anzuzeigen (vgl. § 55 Rdn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vergütungsvereinbarungen

Rz. 18 Haben die Parteien eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so ist zu prüfen, ob darin nicht gleichzeitig – zumindest konkludent – auch eine Vereinbarung zu sehen ist, dass eine Stellvertretung nicht zulässig sei. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Es lässt sich nicht grundsätzlich sagen, dass jede Vergütungsvereinbarung zugleich auch die Vereinbarung enthalte, e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104

Rz. 89 Die Terminsgebühr kann für den Hauptbevollmächtigten aber auch nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 anfallen, wenn er an einer Einigung mitwirkt.[24] Beispiel: Der Terminsvertreter nimmt an der mündlichen Verhandlung teil. Die Sache wird zum Spruch genommen. Hiernach erlässt das Gericht einen Hinweisbeschluss mit einem Vergleichsvorschlag. Dieser wird angenommen und nach...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / VIII. Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren

Rz. 62 Die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren richtet sich nach § 33. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist auf Antrag eines Beteiligten oder eines Verfahrensbevollmächtigten vom Gericht der jeweiligen Instanz festzusetzen. Rz. 63 Eine unmittelbare Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 besteht nicht, da die Gerichtsgebühren sich nach dem Gesamtwert richten, währe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Vergütungsfestsetzung

Rz. 234 Die Einigungsgebühr ist nach § 11 festsetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Einigung nicht vor Gericht protokolliert worden ist, sondern außergerichtlich geschlossen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die Einigung zum Teil auch auf Gegenstände erstreckt, die im gerichtlichen Verfahren anhängig waren, da eine Vergütungsfestsetzung nur im gerichtlichen Verf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Bindungswirkung

Rz. 5 An die Bemessung des Gegenstandswerts durch das Gericht nach § 74 GNotKG ist der Anwalt auch im Fall des § 31 nach § 32 Abs. 1 gebunden, und zwar auch dann, wenn eine rechtskräftige Streitwertfestsetzung unrichtig sein sollte.[2] Sie muss dann gegebenenfalls angegriffen werden. Geschieht dies nicht, bleibt der festgesetzte Wert bindend. Von diesem festgesetzten Wert is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vergütungsrecht

Rz. 79 Die Verletzung der Hinweispflicht hat keinen Einfluss auf die Entstehung und die Fälligkeit des anwaltlichen Vergütungsanspruchs.[37] Es entspricht nicht der primär berufsrechtlich motivierten ratio legis des § 49b Abs. 5 BRAO (siehe Rdn 51), den Vergütungsanspruch des Anwalts per se zu vereiteln. Diese Rechtsfolge käme der Wirkung eines gesetzlichen Verbotes nach § 1...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten

Rz. 9 Voraussetzung für die Anwendung der VV 3400 ist also, dass der beauftragte Anwalt gerade nicht Verfahrensbevollmächtigter sein soll, sondern dass er mit diesem korrespondieren soll. Entgegen dem Wortlaut der VV 3400 ist es jedoch nicht erforderlich, dass ein Verfahrensbevollmächtigter bereits bestellt ist. Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Partei den Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Terminsgebühren entstehen je Verhandlungstag, also je Kalendertag. Insoweit gilt nicht § 15 Abs. 1, wonach die Gebühren nur einmal anfallen können. Es wird nicht unterschieden zwischen erstem Hauptverhandlungstermin, Fortsetzungstermin und erneutem ersten Verhandlungstermin. Für alle Termine gilt einheitlich derselbe Gebührenrahmen. Rz. 2 Für den gerichtlich bestell...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Die gesetzliche Regelung

Rz. 2 Die Zusätzliche Gebühr gemäß VV 4141 entsteht nach dem Wortlaut des Gesetzes, wenn:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Landes- und Bundeskasse

Rz. 92 Das gilt insbesondere auch, wenn die Landes- und Bundeskasse betroffen sind. Nach Beendigung des Verfahrens i.S.v. Abs. 2 muss stets das erstinstanzliche Gericht entscheiden, auch wenn der Anspruch nicht gegen die Landeskasse, sondern gegen die Bundeskasse gerichtet ist. Vom Wortlaut des Abs. 2 ist zudem umfasst, dass im höheren Rechtszug über den Antrag eines Anwalts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Verfahrensgebühr, VV 3330

Rz. 18 Auch hier erhält der Anwalt zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3330. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens jedoch auf 260 EUR. Das gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren erhoben wird. Rz. 19 Die Begrenzung greift auch hier nur, wenn die Ha...mehr