Rz. 1

In VV Teil 1 sind "Allgemeine Gebühren" geregelt, wobei es sich zum Teil gar nicht um eigene Gebühren handelt.

 

Rz. 2

Die Gebühren nach VV Teil 1 können grundsätzlich in allen Angelegenheiten entstehen, wie sich aus der Vorb. "neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG" ergibt, wobei zum Teil allerdings Ausnahmen gelten. Str. war, ob die Gebühren nach VV Teil 1 auch im Rahmen einer Beratung anfallen konnten, weil die Beratung ja nicht im VV geregelt ist. So wurde z.B. im Rahmen einer Beratung insbesondere das Entstehen einer Einigungsgebühr abgelehnt. Mit dem KostRÄG 2021 ist jetzt klargestellt, dass die Allgemeinen Gebühren auch im Rahmen der Beratung anfallen können.

 

Rz. 3

Die Vorschriften der VV 1000 bis 1008 gelten auch in Prozess- und Verfahrenskostenhilfemandaten (§ 45 Abs. 1).

 

Rz. 4

Ebenso sind die VV 1000 und VV 1008 für den in Verfahren nach VV Teil 4 und 5 beigeordneten oder bestellten Anwalt anzuwenden.

 

Rz. 5

In der Beratungshilfe ist allerdings nur VV 1008 anzuwenden. Im Übrigen ist in VV 2508 eine gesonderte Gebühr für Einigung und Erledigung vorgesehen.

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