Rz. 4

Der Gesetzgeber geht wie selbstverständlich davon aus, dass eine abweichende Leistungsbestimmung der Partei oder des Dritten fehlt. Das erscheint auch naheliegend, weil dadurch der Anwalt schlechter als bei der gesetzlichen Regelung gestellt würde und für eine derartige Willensrichtung kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Vorschrift den Grundsätzen des Privatrechts zuwider die gewillkürte Leistungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB) verdrängen will. Vielmehr hat eine solche ohne weiteres Vorrang (vgl. Rdn 40 ff.).

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