Rz. 7

Die Pflicht zur Anrechnung wird in Abs. 3 S. 3 allerdings dahingehend eingeschränkt, dass eine Anrechnung oder Rückzahlung nur vorzunehmen ist, soweit der Anwalt ohne Anrechnung oder Rückzahlung insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm nach § 45 aus der Staatskasse zustehenden gesetzlichen Vergütung erhalten würde. S. 4 klärt, dass die Gesamtgebühren des Pflichtverteidigers die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlverteidigers nicht überschreiten sollen. Abs. 3 S. 4 ist durch das KostRÄG 2021 geändert worden.[2]

[2] Vgl. zu der Fassung von Abs. 3 S. 4 vor der Änderung durch das KostRÄG 2021 aber OLG Jena RVGreport 2018, 95 = Rpfleger 2018, 231; OLG Koblenz RVGreport 2019, 421; LG Bad Kreuznach RVGreport 2019, 14; Burhoff, StraFo 2018, 140.

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