Rz. 215

Hat der Anwalt mit seinem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so muss darin der Ersatz der Dokumentenpauschalen im Zweifel ausdrücklich geregelt sein, da anderenfalls die Dokumentenpauschale als mit der vereinbarten Vergütung abgegolten gilt.[322]

 

Rz. 216

Möglich ist es, im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung auch höhere Dokumentenpauschalen zu vereinbaren.[323]

[322] OLG Koblenz OLGZ 79, 230; LG Koblenz JurBüro 1984, 1667 m. Anm. Mümmler; N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1072.
[323] Ausführlich hierzu N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1142 und 297 ff. m. Mustern.

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