Rz. 169

In Verfahren, in denen beide Prozessbevollmächtigte erklären, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein (§ 128 Abs. 2 ZPO), entsteht jedem von ihnen auch ohne mündliche Antragstellung in der Hauptsache die volle 1,2-Terminsgebühr. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Prozessbevollmächtigte die Terminsgebühr auch dann beanspruchen können soll, wenn er die Sache schriftsätzlich so vorbereitet hat, dass ohne eine Verhandlung entschieden werden kann.[203]

 

Rz. 170

Handelt es sich um ein Verfahren, dessen Streitwert 600 EUR nicht übersteigt (§ 495a S. 1 ZPO), dann kann das Gericht nach billigem Ermessen bestimmen, ob mündlich verhandelt wird. Der Gesetzgeber verfolgt damit den Zweck, die Verfahren mit geringem Streitwert zu vereinfachen und zu beschleunigen. Auf Antrag muss jedoch mündlich verhandelt werden (§ 495a S. 2 ZPO). Würde in derartigen Fällen eine Terminsgebühr nur entstehen, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, käme es häufig zu Anträgen auf Anordnung der mündlichen Verhandlung, nur um die Terminsgebühr in Ansatz bringen zu können. Damit würde die Absicht des Gesetzgebers unterlaufen, die Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Somit erwächst in diesen Verfahren die Terminsgebühr allein durch Stellung der schriftsätzlichen Anträge, sofern im nachfolgenden Verfahren eine Entscheidung seitens des Gerichts ergeht.[204]

 

Rz. 171

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so kann ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergehen. Eine mündliche Verhandlung muss insoweit nicht durchgeführt werden (§ 307 S. 2 ZPO). Auch in diesem Fall verdienen die Anwälte ohne Durchführung eines Termins die Terminsgebühr.

[203] OLG Zweibrücken Rpfleger 1981, 368.
[204] AG Hannover NdsRpfl 1994, 183; a.A. LG Mainz JurBüro 1993, 88.

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