Rz. 234

Die Einigungsgebühr ist nach § 11 festsetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Einigung nicht vor Gericht protokolliert worden ist, sondern außergerichtlich geschlossen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die Einigung zum Teil auch auf Gegenstände erstreckt, die im gerichtlichen Verfahren anhängig waren, da eine Vergütungsfestsetzung nur im gerichtlichen Verfahren in Betracht kommt (siehe § 11 Rdn 53 f.).

 

Rz. 235

Soweit die Parteien sich im Vergütungsfestsetzungsverfahren darüber streiten, ob der Anwalt beim Abschluss der Einigung mitgewirkt hat, handelt es sich nach Auffassung des BGH um einen gebührenrechtlichen Einwand, der die Festsetzung gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 nicht hindert (siehe § 11 Rdn 214).

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