Rz. 18

Auch hier erhält der Anwalt zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3330. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens jedoch auf 260 EUR. Das gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren erhoben wird.

 

Rz. 19

Die Begrenzung greift auch hier nur, wenn die Hauptsachegebühr nicht ohnehin unter 260 EUR liegt (so z.B. in Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren mit 250 EUR, VV 3501).

 

Rz. 20

Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach VV 1008 bei mehreren Auftraggebern, und zwar – unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt – um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %.

 

Rz. 21

Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen (arg. e VV 3337).

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