Rz. 1

VV 3100 bestimmt nur die Höhe der Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3. Die eigentlichen Tatbestandsmerkmale, die eine Verfahrensgebühr entstehen lassen, finden sich dagegen in VV Vorb. 3 Abs. 2, sodass auf die dortige Kommentierung zu diesen Tatbestandsmerkmalen verwiesen wird (siehe VV Vorb. 3 Rdn 12 ff.).

 

Rz. 2

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich der Gebührensatz nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0, sodass also die Maximalgebühr 3,3 beträgt.

 

Rz. 3

In bestimmten Fällen ermäßigt sich die Verfahrensgebühr der VV 3100 auf einen Gebührensatz zu 0,8. Siehe hierzu die Kommentierung zu VV 3101.

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