Rz. 62

Die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren richtet sich nach § 33. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist auf Antrag eines Beteiligten oder eines Verfahrensbevollmächtigten vom Gericht der jeweiligen Instanz festzusetzen.

 

Rz. 63

Eine unmittelbare Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 besteht nicht, da die Gerichtsgebühren sich nach dem Gesamtwert richten, während für den Anwalt nur der Anteil seines Mandanten maßgebend ist. Es besteht aber eine mittelbare Bindungswirkung insoweit, als dem Wertanteil des Mandanten zwingend der sich nach dem GKG festgesetzte Gesamtwert zugrunde zu legen ist. Eine Überprüfung und Neuberechnung des Verkehrswerts ist nicht statthaft; vielmehr ist der Bruchteil aus dem festgesetzten Wert zu berechnen.[8]

[8] BayObLG 22.12.2005 – 1Z BR 101/04 zum vergleichbaren Fall in einem Erbscheinsverfahren.

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