Rz. 18

Haben die Parteien eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so ist zu prüfen, ob darin nicht gleichzeitig – zumindest konkludent – auch eine Vereinbarung zu sehen ist, dass eine Stellvertretung nicht zulässig sei. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Es lässt sich nicht grundsätzlich sagen, dass jede Vergütungsvereinbarung zugleich auch die Vereinbarung enthalte, eine Stellvertretung solle unzulässig sein. Auch hier gelten zunächst einmal die gleichen Grundsätze wie zu den gesetzlichen Gebühren (vgl. Rdn 58 ff.).

 

Rz. 19

Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob der Anwalt die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen kann, wenn (nur) ein Stellvertreter tätig geworden ist. Dies ist jedoch keine Frage der Zulässigkeit der Stellvertretung, sondern eine Frage der Höhe der Vergütung.

 

Beispiel: Der Auftraggeber hat mit dem Verteidiger für jeden Hauptverhandlungstag einschließlich eventueller Fortsetzungstermine jeweils ein Pauschalhonorar i.H.v. 2.000 EUR vereinbart. In einem der Fortsetzungstermine entsendet der Verteidiger wegen Verhinderung einen Vertreter.

Die Stellvertretung kann hier ungeachtet der Honorarvereinbarung durchaus zulässig sein, etwa wenn anderenfalls mit der Hauptverhandlung hätte ausgesetzt und neu begonnen werden müssen. Mangels entsprechender Vereinbarung kann der Verteidiger für diesen Fortsetzungstermin jedoch nicht die vereinbarte Vergütung verlangen, sondern nur die gesetzliche.[7]

[7] KG AGS 2000, 143 = KGR 2000, 111; N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 1498, 1519.

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