Rz. 33

Der Anwalt erhält nach VV 3500 eine 0,5-Verfahrensgebühr und nach VV 3513 eine 0,5-Terminsgebühr. Auf die Höhe der Gebühren im vorangegangenen Verfahren kommt es nicht an. Er erhält daher auch dann eine 0,5-Gebühr, wenn er im Ausgangsverfahren lediglich 0,3-Gebühren erhalten hat, wie etwa bei Beschwerden in Vollstreckungssachen (VV 3309).[45]

 

Rz. 34

Ist ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel tatsächlich als Beschwerde zu behandeln, so fallen ebenfalls nur die 0,5-Gebühren nach VV 3500, 3513 an; auf die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels kommt es nicht an.[46]

[45] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3500 Rn 12.
[46] OLG Hamm JurBüro 1972, 891; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3500 Rn 13.

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