Rz. 92

Das gilt insbesondere auch, wenn die Landes- und Bundeskasse betroffen sind. Nach Beendigung des Verfahrens i.S.v. Abs. 2 muss stets das erstinstanzliche Gericht entscheiden, auch wenn der Anspruch nicht gegen die Landeskasse, sondern gegen die Bundeskasse gerichtet ist. Vom Wortlaut des Abs. 2 ist zudem umfasst, dass im höheren Rechtszug über den Antrag eines Anwalts entschieden wird, der in einem unteren Rechtszug beigeordnet oder bestellt worden ist. Bei Zurückverweisung in Verfahren nach VV Teil 3 ist ebenso der umgekehrte Fall denkbar.

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