Rz. 99

Eine Zulassung wegen Abweichens von ober- und höchstrichterlichen oder verfassungsrechtlichen Entscheidungen ist nicht vorgesehen. Insoweit handelt es sich aber nur um einen Unterfall der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn wegen abweichender sonstiger Rechtsprechung Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage besteht und deren Vereinheitlichung durch eine höherinstanzliche Leitentscheidung dringlich ist.[58] Dafür spricht auch, dass die Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung oder allgemeinen Meinung die Verfassungsbeschwerde rechtfertigen kann:[59]

Zitat

"Weicht ein Gericht bei der Anwendung von Vorschriften des einfachen Rechts von deren Auslegung durch ihm übergeordnete Gerichte, vor allem derjenigen des Bundesgerichtshofes ab, dann muß es dies begründen und den Parteien Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern und ihren Sachvortrag gegebenenfalls anzupassen. Auch wenn die unteren Instanzen der Fachgerichte grundsätzlich von der Auffassung übergeordneter Gerichte abweichen dürfen, sind sie aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit gehindert, solche Meinungsverschiedenheiten zu Lasten des Bürgers auszutragen, der auf eine eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut."

 

Rz. 100

Der Anwalt sollte deshalb das Beschwerdegericht auf mögliche Divergenzen und auf einschlägige Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts[60] hinweisen und dadurch erzwingen, dass das Gericht sich mit der Frage der grundsätzlichen Bedeutung seiner Entscheidung auseinandersetzt.

[59] BVerfG NJW 1991, 2276.
[60] Siehe dazu E. Schneider, Praxis der neuen ZPO, Rn 1391.

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