Rz. 9

Voraussetzung für die Anwendung der VV 3400 ist also, dass der beauftragte Anwalt gerade nicht Verfahrensbevollmächtigter sein soll, sondern dass er mit diesem korrespondieren soll. Entgegen dem Wortlaut der VV 3400 ist es jedoch nicht erforderlich, dass ein Verfahrensbevollmächtigter bereits bestellt ist. Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Partei den Verkehrsanwalt beauftragt, mit dem noch zu bestellenden Verfahrensbevollmächtigten den Verkehr zu führen, auch wenn es hierzu letztlich nicht mehr kommt. Insoweit gilt dann allerdings VV 3405 Nr. 1 (siehe Rdn 51).

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